bitte dringend um hilfe! bestimmung zum amtsmissbrauch?

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Stefan5
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Beitrag von Stefan5 » 03.07.2017, 14:22

Vielen dank nochmal an alle die sich hier eingebracht haben. ich dachte da mein führerschein nicht eingezogen wird und es "nur" um eine geldstrafe geht, dass es dem beamten möglich sein könnte eine geldstrafe direkt vor ort einzufordern. Mit dem zudrücken habe ich selbst bestimmt nicht daran gedacht die sache "unter den tisch zu kehren". Ich hoffe es wurde nicht so aufgefasst. Sinnvoll wäre bestimmt eine sofortige entschuldigung gewesen, wobei ich hier etwas "angst" hatte mich in erklärungen zu verrennen und erst recht etwas dummes zu sagen. ich wurde dann noch öfter gefragt ob ich irgendwelche fragen hätte, habe aber hier (soweit ich mich erinnere und mir auch sehr sicher bin) nichts dergleichen gefragt.
Danke



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.07.2017, 14:39

Ich finde es fast schon etwas schlimm, dass Sie wegen dieser Frage an den Polizeibematen solche Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung hatten, dass Sie den Sachverhalt hier gepostet und um Rat gebeten haben.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 03.07.2017, 15:38

@lexlegis
Schließe mich dieser Meinung vollinhaltlich an. Möchte aber auch ergänzen, dass gerade im öffentlichen Sektor in letzer Zeit Vorkommnisse waren, die das Delikt Amtsmissbrauch stark sensibilisieren (zB Salzburger Finanzskandal, St. Wolfgang etc.). So sagte mir ein leitender Beamter der Finanzpolizei, dass er alleine im Monat durchschnittlich 10 Anzeigen wegen Amtsmissbrauch hat. Auch wenn nichts dabei herauskommt, so ist man dennoch "angepatzt". Ein Staatsanwalt berichtete, dass man schon nicht mehr wage, eine Anzeige einzustellen, da sofort mit einer Anzeige wegen Amtsmissbrauchs zu rechnen ist.
Behörden, insbesondere die Justiz, werden hier nur allzugerne an den Pranger gestellt, während man das Strafmaß von vergewaltigenden Asylanten von sieben auf vier Jahre heruntersetzt bzw einen Asylanten bei versuchter Vergewaltigung mit Anzeige auf freiem Fuß "belohnt".
Das Rechtssystem bzw das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Staatsgewalt wird selbst für Juristen auf eine immer härtere Probe gestellt.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.07.2017, 16:34

Soweit ich mich erinnern kann wurde das Strafmaß im „Umkleidekabinen Fall“ deshalb auf 4 Jahre herabgesetzt, weil es sich um einen einzigen (nachweisbaren) Fall bei dem Asylwerber gehandelt hat und ein Strafmaß von 7 Jahren laut OGH zu hoch gewesen wäre, da ein solches unter anderem für Taten wo jahrelanger Missbrauch in der Familie ans Licht gekommen ist, verhängt worden ist. Da man hier eben „gerecht“ bleiben muss, war es laut OGH nicht zulässig eine so hohe Strafe für eine Ersttat zu verhängen. Das soll nicht heißen, dass ich die Herabsetzung gutheiße, aber im Grunde hat sich die Rechtsprechung das selbst verbaut, wenn sie für jahrelangen Missbrauch im Familienkreis nur 7 Jahre Haft für den Täter Schuld und Tat angemessen findet, was bei einer Einzeltat dann eben nicht so einfach verhängt werden kann.

Amtsmissbrauch ist ein Verbrechen, das auch bestraft gehört, aber man sollte nicht jedes Verhalten des „kleinen Mannes und unwissenden Bürgers“ sofort in diesem Sinne kriminalisieren. Soweit ich weiß, wird auch die Meinung vertreten, dass bei Sonderdelikten dieser Art die Strafbarkeit des Extraneus quantitativ akzessorisch von der Strafbarkeit des Intraneus ist. Nach dieser Ansicht ist eine versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch nicht möglich bzw. straflos, es sei denn der Intraneus begeht oder versucht den Amtsmissbrauch (wobei es dann eben keine versuchte Bestimmung mehr ist). Ist aber glaub ich eher eine Einzelmeinung.

Wenn man diese Meinung vertritt, sollte man in § 106 StGB vielleicht die Stelle: „Ebenso ist bestrafen, wer einen Beamten zu einem Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) nötigt“ einfügen, da hier sonst Lücken auftauchen könnten, wenn der nach §§ 15, 105 Abs 1 strafbare Täter einen Amtsmissbrauch durch Nötigung zu erzwingen versucht und dieses Verhalten aufgrund der oberen Meinung (quantitative Akzessorietät bei eigenhändigem Sonderdelikt) nicht mehr (zusätzlich) unter versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch subsumiert werden kann.

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