Sachbeschädigung

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Tomate
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Sachbeschädigung

Beitrag von Tomate » 24.10.2016, 14:19

Aufgrund kürzlicher Ereignisse wird mir die Beschädigung einer Badezimmertür vorgeworfen beim Herausheben und Hineinheben ins Scharnier. Diesen Schaden sollte ich nun begleichen wobei auch andere Personen das selbe gemacht haben. Der Tatvorgang von den anderen wie auch von mir wurde durch Zeugenaussagen bestätigt jedoch nicht der Moment in dem der Schaden entstanden ist. Wie sieht es denn da rechtlich aus. Muss ich den Schaden bezahlen, werden die Kosten auf die Beteiligten aufgeteilt oder bleibt der Besitzer auf dem Schaden sitzen und muss sich diesen gegebenenfalls von seiner Versicherung bezahlen lassen? Danke im Voraus für die schnelle Antwort



juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 24.10.2016, 17:34

Sehr geehrter Fragesteller,

Wurde das Herausheben und Hineinheben von mehreren Personen gleichzeitig im Zusammenwirken gemacht oder nacheinander?
Kann festgestellt werden welcher Vorgang konkret zur Beschädigung geführt hat?
Waren Sie befugt die Tür heraus- und hineinzuheben? Also waren Sie etwa als Handwerker tätig?

Tomate
Beiträge: 3
Registriert: 24.10.2016, 14:07

Beitrag von Tomate » 24.10.2016, 17:47

Danke für die Antwort das Herausheben erfolgte nacheinander wir waren nicht befugt und es kann nicht bewiesen werden wer den Schaden verursacht hat

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 25.10.2016, 11:15

Der Sachverhalt sieht also so aus, dass Sie gemeinsam mit anderen Personen aus heiterem Himmel eine fremde Tür jeweils nach der Reihe aus den Angeln gehoben und wieder eingesetzt haben?

Meine Frage lautet, warum habt ihr das gemacht? Wolltet ihr gegenseitig eure Kräfte unter Beweis stellen oder die Tür tatsächlich beschädigen? Im ersten Fall könnte man den Vorsatz auf die Beschädigung als eher nicht vorhanden ansehen, wodurch gemäß § 7 Abs 1 StGB Straffreiheit gegeben wäre.

Aus der Sicht des Staatsanwaltes:

Zum Zeitpunkt des Heraushebens hatte jeder Vorsatz darauf die Sache (vorübergehend) unbrauchbar (§ 125 StGB) zu machen; durch das Hineinheben wurde der ursprüngliche Zustand der Sache (bis auf den letzten Hebevorgang) jedoch wiederhergestellt (§ 167 StGB).

Eine Naturalrestitution war bei demjenigen, bei dem der Schade nun aufgrund dessen zu Stande kam, dass die Türe schon zuvor mehrfach herausgehoben wurde, ohne weitere Umstände nicht mehr möglich.

Im Zuge einer kumulativen Kausalität und aufgrund eines zumindest bedingten Vorsatzes eines jeden Täters sind alle nach § 125 StGB zu bestrafen.

Aus der Sicht des Verteidigers:

Wer eine Sache bloß vorübergehend für keinen dem Handlungsunwert des § 125 StGB entsprechenden Zweck (Kräftebeweis?) unbrauchbar machen und den alten Zustand sofort wiederherstellen will, hat keinen Vorsatz auf eine sozial inadäquat gefährliche Handlung, es sei denn, auch das bloß vorübergehende unbrauchbar machen stellt eine abstrakte Gefährdung für andere Rechtsgüter dar.

Das vorübergehende Hinausheben einer Türe mit dem bloßen Zweck eines kurzen Kräftebeweises und der festen Absicht diese sofort wieder hineinzuheben, lässt (ähnlich wie bei einem präsenten Deckungsfonds) den Vorsatz auf § 125 StGB entfallen. Der Schaden an der Sache kam daher eher fahrlässig zu Stande.

Zivilrechtlich:

Alle Hebevorgänge waren im Gesamten betrachtet kausal für den letztendlich eingetretenen Schaden. Demnach haften alle im Zuge einer kumulativen Kausalität, da erst die Gesamtheit der Dinge den Schaden verwirklichte.

Eine solidarische Haftung der Beteiligten gemäß § 1301 iVm § 1302 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB wäre daher zu bejahen.

Weitere Punkte die hinsichtlich des Schutzgedanken der Strafnorm zu klären sind:

Um welche Art von Türe handelte es sich?

Tatbildmerkmale spiegeln nämlich sozial inadäquat gefährliche Handlungen wieder. Das Merkmal „unbrauchbar machen“ des § 125 StGB ist ein zu den anderen darin genannten Merkmale Subsidiäres, das abdecken soll, was die anderen nicht tun. Es ist zu beachten, dass der strafrechtliche Tatbestand und der Schutzgedanke hinter der Strafnorm, erst als erfüllt anzusehen wäre, wenn die Naturalrestitution der unbrauchbar gemachten Sache einen größeren Aufwand für den Eigentümer darstellt oder das Unbrauchbar-Machen eine abstrakte Gefährdung für andere Rechtsgüter bedeuten würde. Das Hinausheben einer Wohnungstüre, wodurch die Wohnung nicht mehr geschützt ist, würde in jedem Fall eine Sachbeschädigung darstellen. Das Hinausheben einer kleinen Gartentüre hingegen, könnte nur bloß unter die zivilrechtliche Norm des § 339 ABGB fallen, wenn sie auch bloß ohne nennenswerte Komplikationen vom Eigentümer wieder eingehängt werden kann.

Ich würde darauf plädieren, dass ihr nur eure Kräfte unter Beweis stellen wolltet und der Schaden an der Tür daher fahrlässig zu Stande kam. Außerdem haften die anderen ebenso für den Schaden, da sie die dafür nötige "Vorarbeit" geleistet haben, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre.

MfG
lexlegis

Tomate
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Beitrag von Tomate » 25.10.2016, 15:27

Danke für die Antwort damit wäre das geklärt.

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