Guten Abend,
Die Sachlage ist folgende, ich habe mir im August ein aus komplettes Fahrrad aus Einzelteilen zusammengestellt und dies bei einem Radshop bestellt.
Da von dem Geschäft etwas eingebaut wurde und somit eine mechanische Bearbeitung eines Artikels erfolgte musst ich einen Vertrag zustimmen das ein Umtausch dieser Behandelten ware, des Rahmens, nicht möglich ist.
Nachdem ich die Einzelteile erhalten hatte wurde das Fahrrad zusammengebaut was einen Arbeitsaufwand von 3h stunden darstellt, ich habe mich erkundigt bei einem Fahrradmechaniker würde dies 200€ kosten.
Mir kam der Rahmen von Anfang an sehr klein vor, aber da ich ihn wegen des Vertrags nicht mehr zurück geben konnte nahm ich das hin.
Ich fuhr das Fahrrad einige zeit, 1 Monat, aber dann entschied ich mich es weiter zu verkaufen, da es mir zu klein war.
Als ich einen Käufer fand habe ich die Geometrie des Rades nachgemessen und habe entdeckt das mir ein falscher Rahmen zugeschickt wurde und zwar eine Nummer kleiner.
Nun habe ich dem Händler geschrieben, da der Rahmen ausverkauft ist, konnte er mir nur anbieten mir einen Rahmen von 2017 zuzuschicken aber natürlich erst in 2-3 Monaten.
Nun ist meine Frage ob ich durch diese Sachlage aus dem Kaufvertrag zurücktreten kann und alle Artikel, oder nur den Rahmen, die ich bei dieser Bestellung gekauft habe zurück schicken kann und somit den Kaufvertrag auflösen würde.
Außerdem frage ich mich ob der Händler für meinen zeitlichen Aufwand ein entgeltlicher Ersatz leisten muss.
Vielen Dank
Falscher Artikel zugesendet
Guten Tag!
Der Verkäufer hat Ihnen angeboten den vorliegenden Mangel durch einen Austausch der Sache zu beheben. Gemäß § 932 Abs 2 ABGB können Sie nicht vom Vertrag zurücktreten, solange der Verkäufer bereit ist die Sache auszutauschen.
3 Monate Wartezeit sind in Anbetracht der Umstände vermutlich eine dem Übernehmer zumutbare Wartezeit im Sinne des § 932 Abs 3 ABGB.
Ich sehe keine Chance für Sie vom Vertrag zurücktreten zu können.
MfG
lexlegis
Der Verkäufer hat Ihnen angeboten den vorliegenden Mangel durch einen Austausch der Sache zu beheben. Gemäß § 932 Abs 2 ABGB können Sie nicht vom Vertrag zurücktreten, solange der Verkäufer bereit ist die Sache auszutauschen.
3 Monate Wartezeit sind in Anbetracht der Umstände vermutlich eine dem Übernehmer zumutbare Wartezeit im Sinne des § 932 Abs 3 ABGB.
Ich sehe keine Chance für Sie vom Vertrag zurücktreten zu können.
MfG
lexlegis
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