Pflichtteilsansprüche

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JUSLINE
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Pflichtteilsansprüche

Beitrag von JUSLINE » 24.08.2006, 16:19



Zu folgendem Fall interessiert mich die Judikatur:

Eine Person ist Eigentümer einer Liegenschaft und hat zu all seinem Verwandten kaum Kontakt. Eine nichtverwandte Person hilft seit einigen Jahren mit Einkäufen und Erledigungen im Haus aus, unentgeltlich. Die Eigentümerin der Liegenschaft will der helfenden Person ihr gesamtes Vermögen, das sich auf die Liegenschaft und Schulden in geringer Höhe bezieht, per Testament auf den Todesfall zukommen lassen. Ihr Wunsch ist, daß die Person die Liegenschaft erhält.

Wie kann sich dieser Wunscherbe gegen die Pflichtteilserben schützen? Hilft ein Nachweis, daß jahrelang geholfen wurde? Hilft die Beifügung "Pflichtteilsminderung" aus nicht normalen familiären Beziehungen ( seit Jahren kein Besuch/Kontakt).

Wie hoch, prozentuell, wird eine allfällige Pflichteilsbeanspruchung von Pflichtteilsberechtigten erfolgen? Verkehrswert der Liegenschaft? Oder Einheitswert?



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JUSLINE
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RE: Pflichtteilsansprüche

Beitrag von JUSLINE » 29.08.2006, 12:50

Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die

Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen

wäre. ( § 765 ABGB). Stützt sich das Erbrecht hingegen auf Verwandtschaft zu den Eltern gebührt hingegen nur ein Drittel des gesetzlichen Erbteils (§ 766 ABGB).

Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen

Einheitswert zu bewerten. Auf Antrag einer Partei sind unbewegliche Sachen jedoch nach dem

Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten. Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu

bewerten (§ 167 Außerstreitgesetz).

Das Gesetz nimmt grundsätzlich auf die Nahebeziehung des Erblassers zu seinen gesetzlichen Erben keine Rücksicht. Ausnahme: § 773 a uneheliches Kind ohne Nahebeziehung zum Erblasser – Reduzierung auf die Hälfte des Pflichtteils. Weiters kann nach § 768, 769 ABGB ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden, wenn er den Erblasser im Notstande hilflos gelassen hat. In Ihrem Fall könnte dies zutreffen.



Gemäß § 8. (1) Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz beträgt die Erbschaftssteuer bei Personen die in keinem Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser stehen (Steuerklasse V) zwischen 14 und 60 % je nach Höhe des Nachlasses. Aus diesem Grund empfehlen Steuerberater eine Übergabe des Anwesens bereits vor dem Tode mit dem Nutzungsrecht (Fruchtgenuß) des Übergebers bis zum Tode. Es kann auch die Pflicht zu bestimmten Besorgungen aufgenommen werden. Dadurch verliert die Schenkung massiv an Wert, weshalb die Schenkungssteuer zur Gänze entfallen kann.




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