Hallo!
In Kürze werden wir unserem Sohn unser Haus in einer Wohnsiedlung überschreiben lassen. Das Haus befindet sich am Ende der Straße, wo ein Wendeplatz ist. Drei Häuser grenzen daran an.
Bei genauerer Betrachtung der Liegenschaftspläne sowie nach Auskunft am Vermessungsamt entspricht der aktuelle Wendeplatz (ist jedoch nicht als solcher explizit deklariert) nicht den gültigen Plänen. Eines der drei angrenzenden Häuser benützt in etwa 5qm des Platzes als Garten, d.h. dieser Fleck ist weder asphaltiert noch als Straße benützbar. Im Gegenteil – auf dieser Fläche ist ein schönes Pflaster verlegt und der Rest begrünt. Genau diese Fläche fehlt aber, um mit einem PKW in einem Zug ohne Probleme wenden zu können.
Als wir uns Auskunft beim Rathaus eingeholt haben, bemerkten wir, dass der Plan mit TIPPEX auf die aktuelle Lage angepasst wurde, jedoch weder vermessen noch sonst irgendwie rechtlich gültig festgehalten.
Meine Frage ist nun, ob und wenn ja, wie man auf eine Richtigstellung bestehen kann. Mein Sohn ist ein sehr genauer und ordentlicher Mensch, weshalb ihn solche Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen stören.
Hausübergabe
Die "Anpassung" des Planes mittels Tippex ist bemerkenswert und könnte als Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung durchgehen. Es gilt die vom Vermessungsamt erstellte Vermessungsurkunde.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) handelt. Demnach wäre für die Beurteilung der weiteren Vorgangsweise das Straßengesetz des betreffenden Bundeslandes heranzuziehen.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) handelt. Demnach wäre für die Beurteilung der weiteren Vorgangsweise das Straßengesetz des betreffenden Bundeslandes heranzuziehen.
Ob der Wendeplatz explizit als solcher deklariert ist, ist nicht wesentlich. Es geht darum, ob die ausgewiesene Fläche eine öffentliche Straße iSv § 4 Z 3 lit b NÖ StraßenG ist. Nutzt einer der Anrainer einen Teil dieser Fläche als Garten, so müsste eine Sondernutzungsbewilligung (§ 18 leg cit) durch die Straßenverwaltung (=Bürgermeister) vorliegen.
Zur weiteren Vorgangsweise empfehle ich Ihnen, den Bürgermeister darauf hinzuweisen, dass diese Fläche in der Natur mit dem gültigen Vermessungsplan nicht ident ist, da eine Teilfläche offenkundig widmungswidrig genutzt wird. Dadurch ist die Nutzung dieses Straßenteiles als Wendeplatz nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Ersuchen Sie um eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme.
Zur weiteren Vorgangsweise empfehle ich Ihnen, den Bürgermeister darauf hinzuweisen, dass diese Fläche in der Natur mit dem gültigen Vermessungsplan nicht ident ist, da eine Teilfläche offenkundig widmungswidrig genutzt wird. Dadurch ist die Nutzung dieses Straßenteiles als Wendeplatz nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Ersuchen Sie um eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen. Ist es eine öffentliche Verkehrsfläche, dann hat er dafür Sorge zu tragen, dass sie auch als solche von der Allgemeinheit genutzt werden kann.
Ob diese Verkehrsfläche von öffentlichen Grünflächen umgeben ist auf der auch Straßenlaternen aufgestellt sind, ist dabei nicht von Relevanz.
Ob diese Verkehrsfläche von öffentlichen Grünflächen umgeben ist auf der auch Straßenlaternen aufgestellt sind, ist dabei nicht von Relevanz.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste