Hallo Forumgemeinde!
Kann man einen Grundstücksvermesser der ein Grundstück vermessen hat und wo man als Laie ja auch darauf vertraut hat das alles seine Richtigkeit hat, zur Rechenschaft ziehen, wenn man erst jetzt durch reinen Zufall draufgekommen ist, dass der Vermesser einen gravierenden Fehler gemacht hat?
Das Grundstück wurde im April 2012 vermessen und ist auch im Grenzkataster eingetragen.
Bitte um eine Antwort.
Danke
Arbeit eines Grundstückvermesser
Guten Tag!
Gemäß §§ 1295, 1299 (1294 Satz 3 zweiter Halbsatz) ABGB haftet der Grundstücksvermesser für den ihm unterlaufenen Fehler. Gemäß § 1313a ABGB haftet die juristische Person des öffentlichen Rechts, die sich des Grundstückvermessers als Gehilfen bedient hat.
Sie können ihn oder den Hauptverantwortlichen zur Verantwortung ziehen. Beachten Sie hierbei die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB.
MfG
lexlegis
Gemäß §§ 1295, 1299 (1294 Satz 3 zweiter Halbsatz) ABGB haftet der Grundstücksvermesser für den ihm unterlaufenen Fehler. Gemäß § 1313a ABGB haftet die juristische Person des öffentlichen Rechts, die sich des Grundstückvermessers als Gehilfen bedient hat.
Sie können ihn oder den Hauptverantwortlichen zur Verantwortung ziehen. Beachten Sie hierbei die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB.
MfG
lexlegis
Zuerst vielen Dank für Ihre Antwort lexlegis.
Tut mir leid, ich habe jetzt auf Ju§line diesen § 1489 ABGB auch durchgelesen, verstehe jedoch ganz ehrlich gesagt, nur Bahnhof bei diesem Amtsdeutsch.........
Können Sie mir bitte in und für mich verständlicheren Worten erklären, ob ich jetzt nach 4 Jahren den Vermesser noch zur Verantwortung ziehen kann?
Danke!!
Mfg
evi22
Tut mir leid, ich habe jetzt auf Ju§line diesen § 1489 ABGB auch durchgelesen, verstehe jedoch ganz ehrlich gesagt, nur Bahnhof bei diesem Amtsdeutsch.........
Können Sie mir bitte in und für mich verständlicheren Worten erklären, ob ich jetzt nach 4 Jahren den Vermesser noch zur Verantwortung ziehen kann?
Danke!!
Mfg
evi22
Sie haben 3 Jahre Zeit ab Kenntnis von Schaden und Beschädiger, also 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, wo Sie vom Schaden Kenntnis erlangt haben und NICHT, wann dieser tatsächlich zu Stande kam.
Wenn Sie jedoch erst nach 30 Jahren dahinter kommen, greift der Satz 2 erster Fall des § 1489 ABGB und die Entschädigungsklage wäre verjährt.
Fazit:
Sie haben seit dem Zeitpunkt, wo Sie dahinter kamen 3 Jahre Zeit den Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.
MfG
lexlegis
Wenn Sie jedoch erst nach 30 Jahren dahinter kommen, greift der Satz 2 erster Fall des § 1489 ABGB und die Entschädigungsklage wäre verjährt.
Fazit:
Sie haben seit dem Zeitpunkt, wo Sie dahinter kamen 3 Jahre Zeit den Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.
MfG
lexlegis
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