Rechtsfrage Vater darf Grundstück nicht betreten

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Loonabe261
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Rechtsfrage Vater darf Grundstück nicht betreten

Beitrag von Loonabe261 » 13.04.2016, 09:48

Hallo,

Ich hätte da mal eine Frage,
Meinem Freund wurde von den Großeltern ein Haus (Rohbau) überschrieben. Grundbuch Festlegung das meinem Freund das Haus überschrieben wurde.
Im Grundbuch wurde aber von den Großeltern festgelegt das der Vater meines Freundes nicht das Grundstück betreten darf.

Meine Frage:
Wenn mein Freund den Vater dennoch zum Helfen bzw. Besuch ins Haus/Grundstück holt, und die Großeltern den Vater sehen können die Gesetzlich gegen meinem Freund vorgehen oder irgendetwas machen?

LG



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.04.2016, 10:34

Guten Tag!

Durch die Intabulation gemäß § 431 ABGB (Eintragung ins Grundbuch) hat Ihr Freund derivativ (vom recht des Vormannes abgeleitet) Eigentum erworben. Die Frage ist aufgrund welchen Rechtsgeschäftes (Titel gemäß § 380 ABGB) dies geschah.

Ich nehme an, es handelt sich um eine Schenkung nach §§ 861, 938 ABGB. Demnach ist nur noch der Eigentümer oder ein Mieter aktivlegitimiert (berechtigt als Kläger zu fungieren), wenn es um eine Besitzstörung an der Liegenschaft geht. Die im Grundbuch getroffene Vereinbarung hat meiner Meinung nach moralischen, jedoch nicht rechtlich zwingenden Charakter, da eine solche die absoluten Herrschaftsrechte des Eigentümers (§§ 354, 362 ABGB) ohne einen für ihn nachvollziehbaren Grund (er hat ja nichts persönlich gegen den Vater) einschränken würde. Eine solche Vereinbarung ist meiner Meinung nach nichtig und kann gerichtlich nicht gefordert werden. Sollte der Herr also das Grundstück betreten, obliegt es alleine dem aktivlegitimierten Besitzer (bzw. Eigentümer) dagegen vorzugehen (§ 339 ABGB und § 38 Abs 5 SPG).

MfG
lexlegis

Loonabe261
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Beitrag von Loonabe261 » 13.04.2016, 10:42

Ja es war eine Schenkung von den Großeltern.
Das heißt also da es Grundbuch schon festgelegt wurde mein Freund der Besitzer ist, auch wenn die Großeltern noch leben und die Mutter (sind geschieden) Wohnrecht hat, können die also Gesetzlich nichts gegen ihn machen wie Schenkung zurück ziehen oder dergleichen?

Kann man irgendwas gegen ein Wohnrecht machen? Denn ich hoffe das die Mutter dies nicht gleich zum einzug beansprucht.

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 13.04.2016, 11:09

Schenkungsverträge können grundsätzlich nicht widerrufen werden (§ 946 ABGB). Ausnahmen bestimmt das Gesetz in §§ 947 ff ABGB, wobei keine der dort genannten auf Ihren Sachverhalt zutrifft.

Wenn die Großeltern ein lebenslanges Wohnrecht haben, genießen sie grundsätzlich auch Besitzschutz (§ 309 ABGB). Aus diesem Grund sind auch sie aktivlegitimiert, wenn es um eine Besitzstörung geht.

Kollidieren die Interessen eines Eigentümers mit denen eines Besitzers derselben Sache, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Verweigern die Großeltern ihrem Sohn eine Grundstücksbetretung aus sachlich gerechtfertigtem und allgemein nachvollziehbarem Grund (wenn er ein mehrfacher Straftäter war zum Beispiel), überwiegt ihr Interesse in der Sache. Fußt das Ganze jedoch bloß auf einem nicht überragenden familiären Streit, überwiegt eher das Interesse des Enkels, das der Vater ihn besuchen kommen (alleine schon aus familienrechtlicher Sicht) und ihm beim Hausbauen helfen darf.

Grundsätzlich braucht es für die Großeltern als Wohngesellen einen nachvollziehbaren triftigen Grund den Besuch des Eigentümers ausschlagen zu dürfen; eine bloße Kundmachung eines solchen Verbots im Grundbuch genügt nicht.

Das lebenslange Wohnrecht ist eine im Grundbuch zu verankernde Servitut, die mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Eliminieren kann man ein solches nur mit Einverständnis des Berechtigten.

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