Um das klar zu stellen!
Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn es kein Testament gibt. Ihr Anspruch, wonach sich der Bruder auf den gesetzlichen Erbteil, das, was er zu Lebzeiten erhalten hat anrechnen lassen muss, fußt auf § 790 Satz 2 ABGB.
Hiervon ist nur § 788 ABGB betroffen.
Gemäß § 791 ABGB bleiben Schenkungen bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.
Sie sollten lernen Termini richtig zu gebrauchen, wenn Sie sich derselben schon bedienen!
Erbrecht
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Das ist richtig Blödsinn. Wenn man alles zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte verschenkt, dann hat man gegen diese einen Pflichttteilsergänzungsanspruch.lexlegis hat geschrieben:Um das klar zu stellen!
Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn es kein Testament gibt. Ihr Anspruch, wonach sich der Bruder auf den gesetzlichen Erbteil, das, was er zu Lebzeiten erhalten hat anrechnen lassen muss, fußt auf § 790 Satz 2 ABGB.
Hiervon ist nur § 788 ABGB betroffen.
Gemäß § 791 ABGB bleiben Schenkungen bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.
Sie sollten lernen Termini richtig zu gebrauchen, wenn Sie sich derselben schon bedienen!
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Tschuldigung
OGH richtig Herr aeh Hoher Rat
Bitte untertaenigst um Vielmals Entschulddigung
Hm:Wenn man alles zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte verschenkt, dann hat man gegen diese einen Pflichttteilsergänzungsanspruch.
Hm Hm Hm

Hm:Wenn man alles zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte verschenkt, dann hat man gegen diese einen Pflichttteilsergänzungsanspruch.
Hm Hm Hm
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