Bestellung eines Verstorbenen

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Matthias Kinser
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Bestellung eines Verstorbenen

Beitrag von Matthias Kinser » 18.08.2015, 20:57

Guten Tag liebe Jusline Community!

Ich bin froh, dass ich auf dieses Forum gestoßen bin, denn ich habe eine juristische Frage an euch. Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen.

Der Bruder meiner Mutter ist vor kurzem gestorben. Einen Monat vor seinem plötzlichem Tode bestellte er noch Türen und Fenster im Wert von 5000€(!). Jetzt hat die Firma bei uns angerufen und uns mitgeteilt, dass die bestellte Ware eingetroffen wäre und Versandfertig ist. Wir erklärten ihnen die Situation, das ließ sie aber kalt. Sie sagten, sie müssen liefern.
Wir haben den Kaufvertrag gesucht, sahen aber, dass er von meinem Onkel noch nicht unterschrieben worden war. Jedoch hat er bereits einen Vorschuss von 2000€ bezahlt und wir wissen nicht, ob die Firma eine Unterschrift vorliegen hat.

Was wäre wenn sie eine Unterschrift hätten? Ohne wäre das ganze sicher für uns kein Problem aber mit?

Danke schon im vorraus für eurer Bemühen!



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 18.08.2015, 21:04

Falls Sie nicht in den Vertrag eintreten, hat die Firma nur die Möglichkeit, dies als vertragliche Verbindlichkeit beim Nachlass geltend zu machen. Nach dem Tod bis zur Nachlassabhandlung, haftet der ruhende Nachlass für diese Verbindlichkeiten.

Die fehlende Unterschrift schadet nicht, da durch die Anzahlung und die Lieferung der Vertrag bereits ins Erfüllungsstadium getreten ist.

Matthias Kinser
Beiträge: 2
Registriert: 18.08.2015, 20:46

Beitrag von Matthias Kinser » 18.08.2015, 21:23

Danke für die schnelle Antwort! Jedoch könntest du vielleicht dein Schreiben nochmals etwas umformulieren? :D Bin kein Ass was die Jurasprache angeht.

Ps.:
Unser Problem ist jedoch, dass wir die Ware nicht möchten!
Damit hab ich nicht ganz eindeutig ausgedrückt.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 18.08.2015, 22:04

Wenn die Lieferfirma zu keiner Kulanzregelung bereit ist, dann bleiben die Erben (Nachlass) an den Kaufvertrag gebunden. Ein Recht zur Stornierung des Vertrages besteht ansonsten nicht.
Die Firma kann aber idR erst nach der Verlassenschaftsabhandlung und Einantwortung mit dem Kaufpreis befriedigt werden.

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