Hallo!
Meine Frage betrifft das Handelsgesetz. Ich bin freiberuflich tätiger Physiotherapeut und lese nun, dass lt. §2 Handelsgesetzbuch dieses für freie Berufe nicht gültig ist.
Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen und mir verraten, wo ich mich "gesetzlich wiederfinde"??
Quelle: http://www.bmj.gv.at/_download/gesetzes ... m_2003.pdf
Danke!!
Handelsgesetzbuch
RE: Handelsgesetzbuch
Ja, die Frage ist einfach. Als Freiberufler, bist kein juristische Person, sondern ein "Einzelmannbetrieb", der auf eigenen Namen, als physische Person, geführt wird. Da fällt deine Tätigkeit ins ABGB, sowie auch ins Gewerberecht und Standbestimmungen, die deine Tätigkeit regeln.
MFG,
MEMIL
MFG,
MEMIL
RE: Handelsgesetzbuch
Wie schaut´s aber aus, wenn ein Vertragspartner (also jemand mit dem ich den Auftrag erteilt habe, eine Ware zu liefern) sozusagen ein "Händler" ist (siehe unten Auszug Handelgesetzbuch §368).
Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?
DANKE für die Hilfe!!
Auszug Handelsgesetzbuch:
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein
Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-
oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?
DANKE für die Hilfe!!
Auszug Handelsgesetzbuch:
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein
Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-
oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
RE: Handelsgesetzbuch
Wie schaut´s aber aus, wenn ein Vertragspartner (also jemand mit dem ich den Auftrag erteilt habe, eine Ware zu liefern) sozusagen ein "Händler" ist (siehe unten Auszug Handelgesetzbuch §368).
Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?
DANKE für die Hilfe!!
Auszug Handelsgesetzbuch:
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein
Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-
oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?
DANKE für die Hilfe!!
Auszug Handelsgesetzbuch:
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein
Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-
oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
RE: Handelsgesetzbuch
Wie schaut´s aber aus, wenn ein Vertragspartner (also jemand mit dem ich den Auftrag erteilt habe, eine Ware zu liefern) sozusagen ein "Händler" ist (siehe unten Auszug Handelgesetzbuch §368).
Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?
DANKE für die Hilfe!!
Auszug Handelsgesetzbuch:
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein
Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-
oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
Könnte ich in diesem Falle bei nicht erfolgter Lieferung (Auftrag wurde vor 7 Wochen erteilt), auf diesen §368 zurürckgreifen?
DANKE für die Hilfe!!
Auszug Handelsgesetzbuch:
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die
Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein
Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer
Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions-
oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
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