Ich ersuche um Hilfe.
Wir haben ein Grundstück (Bauland und Grünland) erworben.
Auf dem Grünland befindet sich eine Zufahrtsstraße für die dahinterliegenden Felder. Die Felder sind verpachtet.
Nun meine Frage, welche Personen dürfen diesen Weg benutzen?
Zur Zeit benutzen folgende Personen den Weg:
Der Pächter und dessen Frau zur Bearbeitung (mit Traktor).
Von der Grundstücksbesitzerin die Kinder (etwa 45 Jahre alt, berufen sich auf das Recht diesen Weg schon über 30 Jahre zu benutzen, oft in begleitung derer Kinder (ca. 8 Jahre), zu Fuß.
Von der Grundstücksbesitzerin die Schwiegerkinder zu Fuß.
Danke
Geh- und Fahrtrecht
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- Beiträge: 8
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
In erster Linie geht es einmal darum, was im Dienstbarkeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn Sie diesen nicht haben, dann könnte dieser beim Grundbuch eingesehen werden.
Grundsätzlich geht es nicht um Personen (sofern es sich um keine Personaldienstbarkeit handelt) sondern um die Möglichkeit der Nutzung des herrschenden Grundstücks.
Grundsätzlich geht es nicht um Personen (sofern es sich um keine Personaldienstbarkeit handelt) sondern um die Möglichkeit der Nutzung des herrschenden Grundstücks.
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- Beiträge: 8
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
Ich war bereits beim Grundbuch, dort ist angeblich kein Dienstbarkeitsvertrag vorhanden.
Besteht dann die Möglichkeit dass jede Person die Nutzung des Grundstückes gestattet werden kann?
Muss hier ein Nachweis erbracht werden, z.B. das die Personen fachlich und körperlich in der Lage sind die Fläche zu bewirtschaften.
Besteht dann die Möglichkeit dass jede Person die Nutzung des Grundstückes gestattet werden kann?
Muss hier ein Nachweis erbracht werden, z.B. das die Personen fachlich und körperlich in der Lage sind die Fläche zu bewirtschaften.
Ich gehe davon aus, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist(C-Blatt)? Ist die Dienstbarkeit eingetragen und handelt es sich um keine Personaldienstbarkeit, dann macht es keinen Unterschied welcher Personenkreis (Eigentümer, Pächter) diese ausübt.
Wenn diese nicht eingetragen ist, dann könnte auf ersessenes Recht geklagt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Nutzung schon seit mindestens 30 Jahren erfolgt.
Wenn diese nicht eingetragen ist, dann könnte auf ersessenes Recht geklagt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Nutzung schon seit mindestens 30 Jahren erfolgt.
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