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Hier könnte man natürlich wieder streiten ob der Gewahrsam an der Sache gebrochen wurde und ein vollendeter Diebstahl vorliegt oder ob bei einer Entfernung von 15 Metern und der Tatsache, dass zwei Polizisten darauf aufmerksam wurden, sohin den Vorgang des Gewahrsamsbruchs beobachtet haben, noch das Stadium des Versuchs anzunehmen wäre. So oder so, beides ist strafbar (§§ 15, 127 StGB).
Bei vollendetem Diebstahl muss der Dieb die Sache im Alleingewahrsam haben. Bei Ladendiebstählen genügt für den Alleingewahrsam das Einstecken kleiner Dinge. Große Dinge, wie ein Fernseher und ähnliches müssen aus der Machtsphäre des Opfers getragen werden. Der Dieb, der zum Beispiel den Fernseher aus dem Haus eines anderen stehlen möchte, muss dieses mit dem Fernseher verlassen und darf sich nicht mehr auf dem Grund des Opfers befinden, andernfalls liegt noch ein Mitgewahrsam vor. Vollendet ist die Tat jedenfalls, sobald er die Sache in den Kofferraum des Fluchtwagens gibt.
Es kommt auf die Wiedererlangungsmöglichkeit an. Der Ladendetektiv, der den Dieb beim Einstecken von Sachen beobachtet und ihn nach dem Verlassen des Geschäfts stellt, hat den Diebstahl von Beginn an zu vereiteln gewusst, demnach war der Wiedererlangungswert größer, also liegt hier, auch nach Gewahrsamsbruch, noch ein versuchter Diebstahl vor.
In Ihrem Fall wurden Sie beim Wegtragen des Kranzes von zwei Organen der öffentlichen Sicherheit beobachtet, demnach würde ich hier ebenso einen versuchten Diebstahl annehmen.
Strafbar ist nur, wer vorsätzlich handelt, sofern das Gesetz nicht Fahrlässigkeit explizit unter Strafe stellt (§ 7 Abs 1 StGB).
Der Vorsatz ist nachzuweisen.
In besonderen Fällen kann aus der rein objektiven Begehung einer Tat auf die innere Tatseite des Täters geschlossen werden. Wer einem anderen zehnmal in den Kopf schießt kann den Mordvorsatz zum Beispiel nicht bestreiten. Allein aus dieser Tatsache heraus, kann man von Vorsatz auf § 75 StGB ausgehen.
Dass Sie sich nur zum Spaß die Kette um den Hals hängen und diese anschließend zurückgeben wollten, könnte als Schutzbehauptung abgetan werden. Fakt ist, Sie haben eine fremde bewegliche Sache weggenommen (oder wegzunehmen versucht), demnach liegt objektiv ein Diebstahl oder ein versuchter Diebstahl nach § 127 oder §§ 15, 127 StGB vor. Sie haben sich mit dieser Sache auch entfernt, also wurde zu Recht angenommen, dass Sie zumindest versucht haben diesselbe zu stehlen.
zur inneren Tatseite:
Um tatbestandsmäßig zu handeln braucht der Täter bei Vermögensdelikten den Vorsatz auf die objektiven Tatbildmerkmale des Delikts. Hier: § 127 StGB. Er muss aber nicht bewusst und gewollt eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Es genügt, wenn er die Verwirklichung eines Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (dolus eventualis nach § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB).
Oft reicht ein dem Täter vorzuwerfendes Begleitwissen aus, das hier zwar aufgrund der selbst verschuldeten Berauschung schwach sein mag, jedoch kann der Umstand des bewusst herbeigeführten Vollrausches den Täter nicht von der Verantwortung entbinden.
Die Spontanität des Ganzen könnte tatsächlich zu einer Privilegierung nach § 141 Abs 1 StGB führen.
Zunächst muss eines der dort genannten Delikte erfüllt sein. Diebstahl nach § 127 StGB ist eines der dort genannten Delikte.
Die entwendete Sache muss einen geringen Wert haben (Obergrenze 100 Euro) und eines der Schuldmerkmale (Not, Unbesonnenheit, zur Befriedigung eines Gelüstes)muss zutreffen.
Das Merkmal Unbesonnenheit käme hier in Betracht, haben Sie doch spontan beim Vorbeigehen den Tatentschluss gefasst und den Kranz ohne länger darüber nachzudenken weggenommen oder wegzunehmen versucht (Ansichtssache).Die Tat wäre ein Ermächtigungsdelikt, demnach müsste die Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung vom Verletzten einholen.
§ 287 StGB wird ausgeschlossen, da keine Informationen über den Blutalkoholgehalt vorliegen. Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB wird in der Regel erst ab 2,7 Promille angenommen.
Strafbemessung: Grundlage: § 35 StGB
Zumindest ist davon auszugehen, dass das vorsätzliche Herbsetzen der Hemmschwelle durch ein Rauschmittel nicht gern gesehen, wenn aber auch toleriert wird. Zuvor waren Sie ein vollkommen einsichts- und handlungsfähiger Mensch. Sie haben sich bewusst in diesen Rauschzustand versetzt, der Ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einschränkte. Sie wissen, dass Alkohol die Hemschwelle senkt und man dadurch leichter zu solchen Taten neigt. Sie haben sich dennoch darauf eingelassen. Aufgrund dieser Konstatierungen wirkt meines Erachtens, der Umstand, dass Sie zum Tatzeitpunkt stark alkoholsiert waren, nicht strafmildernd.
Zum formellen Recht:
Aufgrund der Tatsache, dass kein objektiver Vermögensschaden entstanden ist, die Tat beim Versuch geblieben ist, der Täter bisher unbescholten ist und einen ordentlichen Lebenswandel führt wäre das Verfahren meines Erachtens gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit einzustellen. Eine Strafe oder ein Vorgehen nach dem elften Hauptstück der Strafprozessordnung kommt weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen in Betracht, zumal der Fehltritt nicht von gravierender Natur gewesen ist und allein die sich für den Beschuldigten ergebenden Konsequenzen aus dem Ermittlungsverfahren eine abschreckende Wirkung gezeigt haben.
In diesem Sinne viel Glück beim weiteren Verfahren.
Das Schlimmste, das Ihnen passieren kann wäre bei einer tatdellosen Vergangenheit eine Diversion (§§ 198 ff StPO). Das ist entweder eine Probezeit, ein Geldbetrag, der zu zahlen ist oder Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung. Die Diversion erfolgt nicht mittels Urteil sondern mittels Beschluss und hat keinen Eintrag ins Vorstrafenregister zur Folge.
Sind Sie jedoch vorbestraft, könnte es zu einer Verurteilung kommen.
Ebeneso wichtig für die Strafbemessung ist das Alter. Unter 18 Jahren kommt das JGG zur Anwendung. Gemäß § 12 JGG wäre auch ein abschreckender Schuldspruch ohne Strafe möglich.
Bei vollendetem Diebstahl muss der Dieb die Sache im Alleingewahrsam haben. Bei Ladendiebstählen genügt für den Alleingewahrsam das Einstecken kleiner Dinge. Große Dinge, wie ein Fernseher und ähnliches müssen aus der Machtsphäre des Opfers getragen werden. Der Dieb, der zum Beispiel den Fernseher aus dem Haus eines anderen stehlen möchte, muss dieses mit dem Fernseher verlassen und darf sich nicht mehr auf dem Grund des Opfers befinden, andernfalls liegt noch ein Mitgewahrsam vor. Vollendet ist die Tat jedenfalls, sobald er die Sache in den Kofferraum des Fluchtwagens gibt.
Es kommt auf die Wiedererlangungsmöglichkeit an. Der Ladendetektiv, der den Dieb beim Einstecken von Sachen beobachtet und ihn nach dem Verlassen des Geschäfts stellt, hat den Diebstahl von Beginn an zu vereiteln gewusst, demnach war der Wiedererlangungswert größer, also liegt hier, auch nach Gewahrsamsbruch, noch ein versuchter Diebstahl vor.
In Ihrem Fall wurden Sie beim Wegtragen des Kranzes von zwei Organen der öffentlichen Sicherheit beobachtet, demnach würde ich hier ebenso einen versuchten Diebstahl annehmen.
Strafbar ist nur, wer vorsätzlich handelt, sofern das Gesetz nicht Fahrlässigkeit explizit unter Strafe stellt (§ 7 Abs 1 StGB).
Der Vorsatz ist nachzuweisen.
In besonderen Fällen kann aus der rein objektiven Begehung einer Tat auf die innere Tatseite des Täters geschlossen werden. Wer einem anderen zehnmal in den Kopf schießt kann den Mordvorsatz zum Beispiel nicht bestreiten. Allein aus dieser Tatsache heraus, kann man von Vorsatz auf § 75 StGB ausgehen.
Dass Sie sich nur zum Spaß die Kette um den Hals hängen und diese anschließend zurückgeben wollten, könnte als Schutzbehauptung abgetan werden. Fakt ist, Sie haben eine fremde bewegliche Sache weggenommen (oder wegzunehmen versucht), demnach liegt objektiv ein Diebstahl oder ein versuchter Diebstahl nach § 127 oder §§ 15, 127 StGB vor. Sie haben sich mit dieser Sache auch entfernt, also wurde zu Recht angenommen, dass Sie zumindest versucht haben diesselbe zu stehlen.
zur inneren Tatseite:
Um tatbestandsmäßig zu handeln braucht der Täter bei Vermögensdelikten den Vorsatz auf die objektiven Tatbildmerkmale des Delikts. Hier: § 127 StGB. Er muss aber nicht bewusst und gewollt eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Es genügt, wenn er die Verwirklichung eines Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (dolus eventualis nach § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB).
Oft reicht ein dem Täter vorzuwerfendes Begleitwissen aus, das hier zwar aufgrund der selbst verschuldeten Berauschung schwach sein mag, jedoch kann der Umstand des bewusst herbeigeführten Vollrausches den Täter nicht von der Verantwortung entbinden.
Die Spontanität des Ganzen könnte tatsächlich zu einer Privilegierung nach § 141 Abs 1 StGB führen.
Zunächst muss eines der dort genannten Delikte erfüllt sein. Diebstahl nach § 127 StGB ist eines der dort genannten Delikte.
Die entwendete Sache muss einen geringen Wert haben (Obergrenze 100 Euro) und eines der Schuldmerkmale (Not, Unbesonnenheit, zur Befriedigung eines Gelüstes)muss zutreffen.
Das Merkmal Unbesonnenheit käme hier in Betracht, haben Sie doch spontan beim Vorbeigehen den Tatentschluss gefasst und den Kranz ohne länger darüber nachzudenken weggenommen oder wegzunehmen versucht (Ansichtssache).Die Tat wäre ein Ermächtigungsdelikt, demnach müsste die Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung vom Verletzten einholen.
§ 287 StGB wird ausgeschlossen, da keine Informationen über den Blutalkoholgehalt vorliegen. Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB wird in der Regel erst ab 2,7 Promille angenommen.
Strafbemessung: Grundlage: § 35 StGB
Zumindest ist davon auszugehen, dass das vorsätzliche Herbsetzen der Hemmschwelle durch ein Rauschmittel nicht gern gesehen, wenn aber auch toleriert wird. Zuvor waren Sie ein vollkommen einsichts- und handlungsfähiger Mensch. Sie haben sich bewusst in diesen Rauschzustand versetzt, der Ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einschränkte. Sie wissen, dass Alkohol die Hemschwelle senkt und man dadurch leichter zu solchen Taten neigt. Sie haben sich dennoch darauf eingelassen. Aufgrund dieser Konstatierungen wirkt meines Erachtens, der Umstand, dass Sie zum Tatzeitpunkt stark alkoholsiert waren, nicht strafmildernd.
Zum formellen Recht:
Aufgrund der Tatsache, dass kein objektiver Vermögensschaden entstanden ist, die Tat beim Versuch geblieben ist, der Täter bisher unbescholten ist und einen ordentlichen Lebenswandel führt wäre das Verfahren meines Erachtens gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit einzustellen. Eine Strafe oder ein Vorgehen nach dem elften Hauptstück der Strafprozessordnung kommt weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen in Betracht, zumal der Fehltritt nicht von gravierender Natur gewesen ist und allein die sich für den Beschuldigten ergebenden Konsequenzen aus dem Ermittlungsverfahren eine abschreckende Wirkung gezeigt haben.
In diesem Sinne viel Glück beim weiteren Verfahren.
Das Schlimmste, das Ihnen passieren kann wäre bei einer tatdellosen Vergangenheit eine Diversion (§§ 198 ff StPO). Das ist entweder eine Probezeit, ein Geldbetrag, der zu zahlen ist oder Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung. Die Diversion erfolgt nicht mittels Urteil sondern mittels Beschluss und hat keinen Eintrag ins Vorstrafenregister zur Folge.
Sind Sie jedoch vorbestraft, könnte es zu einer Verurteilung kommen.
Ebeneso wichtig für die Strafbemessung ist das Alter. Unter 18 Jahren kommt das JGG zur Anwendung. Gemäß § 12 JGG wäre auch ein abschreckender Schuldspruch ohne Strafe möglich.
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- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Glaub nichtmal dass es ein Diebstahl ist, sondern eher (versuchte) dauernde Sachentziehung.
Aber das ist nicht wichtig, wenn sie den Kranz wieder zurückbringen wollten, dann würde ich das so sagen, sonst sagen Sie, dass es eine Rauschaktion war und es ihnen leid tut.
Gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt bzw. eine Diversion durchführt.
RA brauchen Sie keinen.
Aber das ist nicht wichtig, wenn sie den Kranz wieder zurückbringen wollten, dann würde ich das so sagen, sonst sagen Sie, dass es eine Rauschaktion war und es ihnen leid tut.
Gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt bzw. eine Diversion durchführt.
RA brauchen Sie keinen.
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