Gewährleistungsfall
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- Beiträge: 8
- Registriert: 11.07.2014, 14:20
Gewährleistungsfall
Hallo,
Den folgenden Fall konnte ich leider nur teilweise lösen, bitte daher um Hilfe:
K=Konsument
H=Händler
K kauft am 12.12.2012 bei H ein Samsung in Kombination mit einem Netzbetreibervertrag, an den er 24 Monate gebunden ist.
Das Handy wird bereits am 1.3.2013 zur Reparatur eingeschickt, da kleinere technische Fehler auftauchen. Nach dem erfolgreichen Service funktioniert das Produkt einwandfrei für ein Jahr.
Am 1.3.2014 hat das Gerät wieder einen Defekt, wird daher erneut über den Händler zur Reparaturfirma geschickt und K erhält es wieder repariert zurück, verwendet es für eine kurze Zeit problemlos, allerdings taucht der Defekt erneut auf.
Am 1.4.2014 will K das Gerät endgültig austauschen lassen, was für den H allerdings nicht in Frage kommt, da er nur ein Partner des Netzbetreibers ist, welcher ihm vorschreibt, dass Reparaturfälle an die Reparaturfirma weitergeleitet werden müssen. Ein Austausch gegen ein vertragsfreies Samsung würde ihn finanziell hart treffen. Er verweist K daher dieses Mal direkt an den Hersteller, damit jener das Gerät austauscht.
Das Handy hat zwei Jahre Herstellergarantie.
Daher meine Frage an euch:
Hat K das Recht, rein im Sinne der Gewährleistung den §924 ABGB in Anspruch zu nehmen?
In den ersten 6 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrages liegt die Beweislast ja bei H, allerdings wurde das Gerät beim ersten Versuch am 1.3.2013, also knapp 3 1/2 Monate nach Vertragsabschluss, erfolgreich repariert. Das heißt, bei wem wäre die Beweislast am 1.4.2014, wenn das Gerät KEINE Herstellergarantie hätte?
Den folgenden Fall konnte ich leider nur teilweise lösen, bitte daher um Hilfe:
K=Konsument
H=Händler
K kauft am 12.12.2012 bei H ein Samsung in Kombination mit einem Netzbetreibervertrag, an den er 24 Monate gebunden ist.
Das Handy wird bereits am 1.3.2013 zur Reparatur eingeschickt, da kleinere technische Fehler auftauchen. Nach dem erfolgreichen Service funktioniert das Produkt einwandfrei für ein Jahr.
Am 1.3.2014 hat das Gerät wieder einen Defekt, wird daher erneut über den Händler zur Reparaturfirma geschickt und K erhält es wieder repariert zurück, verwendet es für eine kurze Zeit problemlos, allerdings taucht der Defekt erneut auf.
Am 1.4.2014 will K das Gerät endgültig austauschen lassen, was für den H allerdings nicht in Frage kommt, da er nur ein Partner des Netzbetreibers ist, welcher ihm vorschreibt, dass Reparaturfälle an die Reparaturfirma weitergeleitet werden müssen. Ein Austausch gegen ein vertragsfreies Samsung würde ihn finanziell hart treffen. Er verweist K daher dieses Mal direkt an den Hersteller, damit jener das Gerät austauscht.
Das Handy hat zwei Jahre Herstellergarantie.
Daher meine Frage an euch:
Hat K das Recht, rein im Sinne der Gewährleistung den §924 ABGB in Anspruch zu nehmen?
In den ersten 6 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrages liegt die Beweislast ja bei H, allerdings wurde das Gerät beim ersten Versuch am 1.3.2013, also knapp 3 1/2 Monate nach Vertragsabschluss, erfolgreich repariert. Das heißt, bei wem wäre die Beweislast am 1.4.2014, wenn das Gerät KEINE Herstellergarantie hätte?
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Dann ersuche ich Sie, mir eine entsprechende Fachliteratur diesbezüglich vorzuschlagen. In den Übungen und Vorlesungen wurden leider derart komplexe Fälle nicht durchgemacht - dies kann allerdings daran liegen, dass ich noch nicht "höhersemestrig" bin.Manannan hat geschrieben:Dafür gibt es Vorlesungen, Übungen und Professoren. Dazu jede Menge Fachliteratur.
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Ich bin mir sicher Ihre Privatrechtsprofessoren können Ihnen diese Frage beantworten. Am besten sie besuchen eine Schuldrecht VO, wenn die Uni wieder anfängt und fragen beim Thema vertragliche Schuldverhältnisse bezüglich dieser Gewährleistungsangelegenheit nach. Ansonsten haben Sie bestimmt Kollegen, die Ihnen helfen können (Studenten Jus-Forum?). Zusätzlich können Sie ja in der Judikaturdatenbank auf www.ris.bka.gv.at schmökern, das haben Sie bestimmt in Rechtsinformatik gelernt
. Gewöhnen Sie sich lieber an, so gut es geht einen Fall selbst zu lösen und nicht bequem hier nachzufragen, so lernen Sie es bestimmt gut.
Zum Thema wäre das hier zum Beispiel nicht uninteressant:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... Suchworte=

Zum Thema wäre das hier zum Beispiel nicht uninteressant:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... Suchworte=
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Meine Herren, es handelt sich hier um einen realen Fall, den ich bloß sachlich dargestellt habe, sodass er ausschaut wie ein Übungsbeispiel. Der Grund dafür ist, dass ich für lebensechte Angelegenheiten parteilose, neutrale Antworten haben möchte. Weiters möchte ich keine persönlichen Geschichten öffentlich präsentieren.
Ich habe, bevor ich den ersten Beitrag verfasst habe, mich selbst damit beschäftigt, habe auch am Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes bzgl. §924 nachgeschaut und mir ebenfalls die Regierungsvorlage dazu durchgelesen, allerdings konnte ich keine befriedigenden Resultate erzielen.
Wie auch vorher erwähnt, bin ich erst am Anfang des Studiums, konzentriere mich momentan auf RömRecht und Rechtsgeschichte und kann daher nicht noch zusätzlich Bürgerliches Recht durchnehmen und außerdem ist, soweit ich weiß, der Zweck eines Forums, so schnell wie möglich die besten Antworten betreffend einer Problematik zu erhalten - was in einem Studentenforum vlt. nicht der Fall sein würde.
Wenn Sie daher weder die Zeit noch die Lust haben, anderen juristische Auskünfte zu geben, dann sind Sie mMn hier nicht richtig.
Trotzdem danke ich Ihnen für Ihre Bemühungen!
Ich habe, bevor ich den ersten Beitrag verfasst habe, mich selbst damit beschäftigt, habe auch am Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes bzgl. §924 nachgeschaut und mir ebenfalls die Regierungsvorlage dazu durchgelesen, allerdings konnte ich keine befriedigenden Resultate erzielen.
Wie auch vorher erwähnt, bin ich erst am Anfang des Studiums, konzentriere mich momentan auf RömRecht und Rechtsgeschichte und kann daher nicht noch zusätzlich Bürgerliches Recht durchnehmen und außerdem ist, soweit ich weiß, der Zweck eines Forums, so schnell wie möglich die besten Antworten betreffend einer Problematik zu erhalten - was in einem Studentenforum vlt. nicht der Fall sein würde.
Wenn Sie daher weder die Zeit noch die Lust haben, anderen juristische Auskünfte zu geben, dann sind Sie mMn hier nicht richtig.
Trotzdem danke ich Ihnen für Ihre Bemühungen!
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