Verfahrenseinstellung

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rene0208
Beiträge: 1
Registriert: 21.08.2014, 18:36

Verfahrenseinstellung

Beitrag von rene0208 » 21.08.2014, 18:53

Hallo!

Habe an einem Bankomat im Ausgabeschlitz 200€ entwendet die vergessen wurden und habe sie nicht abgegeben nach einigen Monaten stand plötzlich die Polizei vor meiner Tür und teilte mir mit das eine Anzeige gegen mich wegen Unterschlagung vorliegt. Nach ein bis zwei monaten bekamm ich schliesslich die Ladung des Gerichtes ich muss mich wegen §127 vor Gericht verantworten.

Nun meine Frage: Kann ich durch wiedergutmachung des Schadens eine Gerichtsverhandlung abwenden bzw. die einstellung des verfahrens. Und wenn nicht was habe ich für Chancen durch wiedergutmachung des Schadens.

Was noch wichtig ist habe 2 Vorstrafen. Hat das auswirkungen auf die Verhandlung bzw. könnte dadurch die Einstellung des Verfahrens nicht erfolgen.

Bitte helft mir bin mit den Nerven am Boden.



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 21.08.2014, 20:04

Das Verfahren gegen Sie wird nicht durch eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung eingestellt werden; ein reumütiges Geständnis ist aber ein Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Da Sie schon zweimal nachweislich straffällig geworden sind, kommen weder eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) noch ein Rücktritt von der Verfolgung im Zuge einer Diversion (§§ 198 ff StPO) in Betracht. Aus spezialpräventiven Gründen (eine Strafe ist notwendig um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten) kommt also weder das eine noch das andere in Frage. Es wird daher ziemlich sicher zu einem Prozess beim jeweiligen Bezirksgericht für Strafsachen kommen und Sie werden ein Urteil ausfassen. Ob das eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe sein wird entscheidet der Richter.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 25.08.2014, 11:26

Nehmens zur Verhandlung die € 200,00 mit und übergeben Sie das Geld direkt dem Opfer. Das schaut immer gut aus.

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