Sehr geehrte Leser,
ich habe folgende Frage:
In Österreich gilt laut §6 Tilgungsgesetz die Beschränkung der Auskunft über bestimmte Straftaten.
Seit einigen Jahren gibt es das EU-Führungszeugnis, welches beantragt werden kann und dann ausländische Behörden den Strafregisterauszug des Herkunftslandes übernehmen.
Werden die beschränkten Straftaten übermittelt oder bleiben diese bei den österreichischen Behörden?
Vielen Dank.
Beschränkung der Auskunft
Bei Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister im Rahmen eines Strafverfahrens werden sämtliche im
- Herkunftsmitgliedstaat,
- in anderen Mitgliedsstaaten und
- Drittländern
ergangene Verurteilungen (soweit letztere zwei im Herkunftsmitgliedstaat vorhanden und bereits eingetragen sind) übermittelt.
Zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren wird das Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beantwortet.
- Herkunftsmitgliedstaat,
- in anderen Mitgliedsstaaten und
- Drittländern
ergangene Verurteilungen (soweit letztere zwei im Herkunftsmitgliedstaat vorhanden und bereits eingetragen sind) übermittelt.
Zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren wird das Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beantwortet.
Zuletzt geändert von Officer01 am 23.08.2014, 15:32, insgesamt 1-mal geändert.
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