Ich als Jus-Student habe versucht, einem Bekannten bei einem realen Fall auszuhelfen, allerdings konnte ich ihn auch nicht ordentlich lösen.
Für die Experten hier sollte er kein Problem sein, daher bitte ich um eine kurze Unterstützung:
K bestellt online ein Produkt beim H. Er wählt die Möglichkeit der Direktabholung mit Barzahlung.
K lässt das Gerät von B abholen und B bezahlt den Preis auch.
2 Tage später beruft er sich auf §3 KSchG und will das 14-tägige Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen.
Dieses Gesetz gilt soweit ich weiß nur bei Fernabsatz. Gilt diese Situation schon als Fernabsatz?
Denn K hätte selbst auch die Möglichkeit gehabt, sich bei der Abholung der Ware diesbezüglich, beim Auftauchen von Unklarheiten, persönlich zu erkundigen.
K lässt allerdings durch B die Ware im Shop abholen und beruft sich auf
§3 KSchG aufgrund eines Motivirrtums.
Fernabsatz?
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Fernabsatz ist in §§ 5a ff KSchG geregelt, nicht in § 3.
Fernabsatz ist leg cit ein Rechtgeschäft, das ohne gleichzeitig körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien zustande gekommen ist (§ 5a Abs 2 KSchG). Das Verpflichtungsgeschäft ist hier auf diesem Wege zu Stande gekommen (online). Demnach hat der Käufer (sofern österreichisches Recht gilt (Art 6 ROM I) ein Rücktrittrecht nach § 5e Abs 1 KSchG. Es handelt sich auch um ius cogens, also zwingendes nicht zum Nachteil des Verbrauchers abwandelbares Recht (§ 2 Abs 2 KSchG).
Gründe, warum er zurücktritt muss er nicht angeben. Wer die Sache abgeholt hat, spielt keine Rolle. K hat sich online, sohin im Fernabsatz vertraglich verpflichtet, also kann er auch zurücktreten. Es geht nämlich darum von wem und wo (im Fernabsatz) die Willenserklärung (§ 869 ABGB) abgegeben wurde und nicht darum wer die Sache für ihn dann abgeholt hat.
Fernabsatz ist leg cit ein Rechtgeschäft, das ohne gleichzeitig körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien zustande gekommen ist (§ 5a Abs 2 KSchG). Das Verpflichtungsgeschäft ist hier auf diesem Wege zu Stande gekommen (online). Demnach hat der Käufer (sofern österreichisches Recht gilt (Art 6 ROM I) ein Rücktrittrecht nach § 5e Abs 1 KSchG. Es handelt sich auch um ius cogens, also zwingendes nicht zum Nachteil des Verbrauchers abwandelbares Recht (§ 2 Abs 2 KSchG).
Gründe, warum er zurücktritt muss er nicht angeben. Wer die Sache abgeholt hat, spielt keine Rolle. K hat sich online, sohin im Fernabsatz vertraglich verpflichtet, also kann er auch zurücktreten. Es geht nämlich darum von wem und wo (im Fernabsatz) die Willenserklärung (§ 869 ABGB) abgegeben wurde und nicht darum wer die Sache für ihn dann abgeholt hat.
Zuletzt geändert von lexlegis am 28.07.2014, 20:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Danke für diese rasche und kompetente Antwort!lexlegis hat geschrieben:Fernabsatz ist in §§ 5a ff KSchG geregelt, nicht in § 3.
Fernabsatz ist leg cit ein Rechtgeschäft, das ohne gleichzeitig körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien zustande gekommen ist (§ 5a Abs 2 KSchG). Das Verpflichtungsgeschäft ist hier auf diesem Wege zu Stande gekommen (online). Demnach hat der Käufer (sofern österreichisches Recht gilt (Art 6 ROM I) ein Rücktrittrecht nach § 5e Abs 1 KSchG. Es handelt sich auch um ius cogens, also zwingendes nicht zum Nachteil des Verbrauchers abwandelbares Recht (§ 2 Abs 2 KSchG).
Gründe, warum er zurücktritt muss er nicht angeben. Wer die Sache abgeholt hat, spielt keine Rolle. K hat sich online, sohin im Fernabsatz vertraglich verpflichtet, also kann er auch zurücktreten. Es geht nämlich darum von wem und wo (im Fernabsatz) die Willenserklärung (§ 869 ABGB) abgegeben wurde und nicht darum wer die Sache für ihn dann abgeholt hat.
Bei H handelt es sich um einen Händler/Unternehmer und hier kommt das österreichische Recht zum Einsatz.
Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn K sich das Produkt online unverbindlich reservieren lässt und, nach einer erfolgreichen Reservierungsbestätigung des H, die Ware direkt im Shop abholt und auch bar zahlt? In diesem Fall kommt der verbindliche Kaufvertrag ja direkt in den Geschäftsräumlichkeiten zustande.
Wenn die Sache wirklich UNVERBINDLICH reserviert wurde, dann ist der Vertrag, wie Sie richtig erkannt haben erst später in der Geschäftsräumlichkeit des Unternehmens und nicht bei der unverbindlichen Onlinereservierung (§ 861 Satz 2 ABGB) zustande gekommen und da er das Rechtsgeschäft anbahnte, sehe ich keine andere in Frage kommende Rücktrittsmöglichkeit (§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG).
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Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen, Sie waren eine großartige Hilfe!lexlegis hat geschrieben:Ich seh grad, dass das KschG geändert wurde. Die Fernabsatz §§ existieren nicht mehr. Ich werde mich später damit auseinandersetzen.
§ 11 FAGG klingt gut
Dabei ist zu beachten, dass dieses Gesetz (FAGG) erst am 13.07.2014 in Kraft getreten ist, also vorsicht (§ 5 ABGB).
Und ja, stimmt, das KSchG wurde letztens geändert, das habe ich komplett vergessen

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