Hochzeitsbrauch - Maut - Betrag wurde einbehalten

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Polo_G40
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Hochzeitsbrauch - Maut - Betrag wurde einbehalten

Beitrag von Polo_G40 » 17.07.2014, 07:35

Hallo !

Hab vor kurzem geheiratete und wie es bei uns der Brauch ist, wurde eine Wegsperre errichtet, bei dieser die Hochzeitsgäste eine Maut bezahlen mussten um weiterfahren zu dürfen.

Die dabei eingenommene Maut ist für die Braut und den Bräutigam gedacht gewesen. Viele Familienmitglieder haben dies auch gedacht und somit einen hohen Betrag zwischen 100 bis 150 Euro bezahlt.

Nun ist es so, dass derjenige der das Geld übernommen hat den Betrag einbehalten hat und gemeint hat, dass er mit der Dorfgemeinschaft, welche die Wegsperre veranstaltet hat, essen geht mit dem Betrag.

Nun ist meine Frage, was kann ich machen um den Betrag zu erlangen ?
Derjenige der den Betrag einbehalten hat, hat von Anfang an zu niemandem etwas gesagt, dass er die Dorfgemeinschaft von der Einnahme zum Essen einlädt, da sonst niemand so hohe Beträge als Maut abgegeben hätte. Er hat also alle mit falschen Tatsachen getäuscht.

Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

Bedanke mich im Voraus für die Hilfe.



Aaruna
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Beitrag von Aaruna » 17.07.2014, 15:03

Den Brauch kennt ja auch jeder anders, zumindest is dass bei uns so :)

Das is jetzt ne "blöde" frag, aber hast du schon mal versucht mit dem betreffenden einfach zu reden? evtl. einen Verwandten mitnehmen der ihm die Situation der Geldgeber erklärt?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.07.2014, 16:31

Interessante Frage.
Rein rechtlich wäre sogar ein Vertragsverhältnis zu bejahen. Freigabe der Straße gegen einen unbestimmten Betrag. Ist kein bestimmtes Entgelt und auch keine Entgeltlosigkeit vereinbart, gilt das ortsübliche Entgelt für bedungen. Meines Wissens sind € 150,00 an keinem Ort üblich! Die Hochzeitsgäste wären zu befragen, was sie gezahlt hätten und für wen dieses Geld bestimmt gewesen wäre. Auf alle Beträge über dem ortsüblichen (mW bei 1,00 bis 2,00 Euro) hat mE das Brautpaar Anspruch.


Weiß nicht, wie die Kollegenschaft das sieht.

Polo_G40
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Beitrag von Polo_G40 » 17.07.2014, 16:36

Ja mit dem Betroffenen wurde gesprochen. Er vertritt die Meinung, dass er das Geld eingesammelt hat und dass er mit dem Dorf darum Essen geht. Ihm ist es egal was die anderen geglaubt haben.

Aaruna
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Beitrag von Aaruna » 17.07.2014, 16:44

is es net auch so dass man bei einer Schenkung, wenn eine Bedingung dran geknüpft ist, z.B ich geb dir die 150€ und du gibst sie dem
Brautpaar (wenn auch stillschweigend weil brauchtum), die Herausgabe fordern kann?

is jetzt nur in den Raum gestellt, wie gesagt, steh ja noch ganz am Anfang des ganzen :)

Aaruna
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Beitrag von Aaruna » 17.07.2014, 16:45

Manannan hat geschrieben:Interessante Frage.
Rein rechtlich wäre sogar ein Vertragsverhältnis zu bejahen. Freigabe der Straße gegen einen unbestimmten Betrag. Ist kein bestimmtes Entgelt und auch keine Entgeltlosigkeit vereinbart, gilt das ortsübliche Entgelt für bedungen. Meines Wissens sind € 150,00 an keinem Ort üblich! Die Hochzeitsgäste wären zu befragen, was sie gezahlt hätten und für wen dieses Geld bestimmt gewesen wäre. Auf alle Beträge über dem ortsüblichen (mW bei 1,00 bis 2,00 Euro) hat mE das Brautpaar Anspruch.


Weiß nicht, wie die Kollegenschaft das sieht.
darf eine Privatperson überhaupt Geld verlange für das befahren einer öffentlichen Straße? ich denke net oder, wegen den ortsüblichkeit?!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.07.2014, 17:26

@Polo_G40

Es geht hier um den hypothetischen Parteienwillen. Es ist danach zu fragen, was die (Vertrags)Parteien bei Kenntnis der wahren Sach- (und Rechts)lage vereinbart hätten.

Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (vgl auch OGH Rs RS0017832 )

Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.07.2014, 17:30

Aaruna

"darf eine Privatperson überhaupt Geld verlange für das befahren einer öffentlichen Straße? ich denke net oder, wegen den ortsüblichkeit?!"

---

Das ist ein verwaltungsrechtlicher Nebenschauplatz.
Ortsüblichkeiten können auch im Brauchtum begründet sein und das dürfte hier vorliegen.
Zuletzt geändert von Manannan am 17.07.2014, 17:32, insgesamt 1-mal geändert.

Polo_G40
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Beitrag von Polo_G40 » 17.07.2014, 17:31

Manannan hat geschrieben:Interessante Frage.
Rein rechtlich wäre sogar ein Vertragsverhältnis zu bejahen. Freigabe der Straße gegen einen unbestimmten Betrag. Ist kein bestimmtes Entgelt und auch keine Entgeltlosigkeit vereinbart, gilt das ortsübliche Entgelt für bedungen. Meines Wissens sind € 150,00 an keinem Ort üblich! Die Hochzeitsgäste wären zu befragen, was sie gezahlt hätten und für wen dieses Geld bestimmt gewesen wäre. Auf alle Beträge über dem ortsüblichen (mW bei 1,00 bis 2,00 Euro) hat mE das Brautpaar Anspruch.


Weiß nicht, wie die Kollegenschaft das sieht.
Die Hochzeitsgäste waren der Meinung, dass das Geld für uns sei und jeder gab das her was er für richtig hielt.

Polo_G40
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Beitrag von Polo_G40 » 17.07.2014, 17:36

Der Betroffene hat die Hochzeitsgäste und auch die Dorfgemeinschaft mit falschen Tatsachen getäuscht, da alle glaubten, dass das Geld an uns übergeben wird. Wenn die Hochzeitsgäste, die einen hohen Betrag für uns zu Gute spendeten, gewusst hätten, dass wir das Geld nicht erhalten, hätten diese es uns persönlich übergeben.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.07.2014, 17:36

Das die ortsübliche Gabe überschießende gehört jedenfalls dem Brautpaar und lässt sich mM auch rechtlich durchsetzen.
Alleine wenn hier 150 Euro bezahlt wurden, dann ist es wohl offenkundig, dass die Hochzeitsgäste keine Jahresvignette lösen wollten, sondern dies als Spende für das Brautpaar gedacht war.
Auch die Irrtumsregel des § 871 ABGB könnte hier greifen.

Aaruna
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Beitrag von Aaruna » 17.07.2014, 18:03

Manannan hat geschrieben:Aaruna

"darf eine Privatperson überhaupt Geld verlange für das befahren einer öffentlichen Straße? ich denke net oder, wegen den ortsüblichkeit?!"

---

Das ist ein verwaltungsrechtlicher Nebenschauplatz.
Ortsüblichkeiten können auch im Brauchtum begründet sein und das dürfte hier vorliegen.
ah ok, versteh :) danke dir :)[/list]

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 18.07.2014, 18:13

Strafanzeige wegen Betrug bzw Veruntreuung bzw Untreue
Sonst Rückfordern aufgrund Bezahlung einer Nichtschuld bzw Irrtum oder List

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 20.07.2014, 15:16

Ich bin der Meinung, dass die „Maut“ bloß eine freiwillige Spende, also eine Schenkung und kein zweiseitig verbindlicher Vertrag ist; denn niemand ist tatsächlich verbunden diese „Maut“ zu bezahlen; wer es freiwillig macht, schön und gut, wer sich weigert muss trotzdem durchgelassen werden. Es handelt sich bei der „Maut“ um eine rein moralische und nicht um eine rechtliche Verbindlichkeit (Brauchtum). Das Ganze wurde von den Leuten übergeben mit dem Willen das geschenkte Vermögen dem Brautpaar zukommen zu lassen. Der Wille des Geschenkgebers beim Schenkungsvertrag ist hier entscheidend. Somit ist eine Anfechtung wegen Irrtums möglich (wie bereits gesagt wurde: Bei Kenntnis wahrer Sachlage hätten die Leute das Geld nicht dem gegeben der die „Maut“ kassierte sondern dem Brautpaar). Diejenigen, die es dem Brautpaar zukommen lassen wollten können dies rückfordern. Meines Erachtens sogar den gesamten Betrag und nicht nur den „Überling“, denn sie waren ja zu keine Zeit tatsächlich verpflichtet diese „Maut“ zu bezahlen, also kann bei einer Irrtumsanfechtung alles rückgefordert werden, wenn es für das Brautpaar gedacht war. Bei Summen in dieser Höhe ist es auch naheliegend, dass es dem Brautpaar und nicht der „Mautstelle“ und somit auch nicht der Dorfgemeinschaft zukommen sollte. Da laut Ihnen auch ALLE dachten es käme dem Brautpaar zu Gute, muss auch nicht über die Auslegungsformen des Brauches gestritten werden, der Irrtum ist eindeutig. Vorsätzliche Täuschung für Vermögensschädigung (§ 146 StGB) wird allerdings schwer nachzuweisen sein.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 20.07.2014, 15:39

Der Wille des Vertreters der Dorfgemeinschaft war darauf gerichtet, sich bzw die Gemeinschaft durch diese Maut zu bereichern. Der Wille der Hochzeitsgäste hingegen darauf, das Brautpaar durch diese fremde Spende zu bereichern; die Übung des redlichen Verkehrs des Gebers kann niemals darauf gerichtet sein, den Nehmer selbst mit derart hohen Beträgen zu bereichern (§§ 914, 915 ABGB).
Strafrechtlich lässt sich im Falle eines Vertragsverhältnisses die Theorie von @neubauer nämlich § 153 StGB weiterverfolgen.

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