Amtsmissbrauch
Amtsmissbrauch
Was ist wenn ein Beamter einen EU Richterspruch und ein VwGH Urteil ignoriert - ist das auch Amtsmissbrauch?
Das oesterr Gesetz wurde noch nicht angepasst, nach dem handelt der Beamte korrekt.
Das oesterr Gesetz wurde noch nicht angepasst, nach dem handelt der Beamte korrekt.
Ich fasse das vermutlich falsch auf, aber nur weil ein Beamter sich nicht an die Entscheidung eines Höchstgerichts hält ist das noch lange kein Amtsmissbrauch. Genau dafür gibt es ja die Berufungsmöglichkeit (siehe Zivilrecht: erhebliche Rechtsfrage dann, wenn keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt ODER das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer solchen abgewichen ist). Nur weil der Beamte nicht nach der gängigen Rechtsprechung entscheidet, liegt Amtsmissbrauch vor? Das glaube ich nicht.
Wie wäre es mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, ansonsten können wir nur spekulieren.
Wie wäre es mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, ansonsten können wir nur spekulieren.
@lexlegis
Der Sachverhalt ist im Beitrag "Verwaltungsrecht - Berufung" von lois69 ausreichend geschildert.
Amtsmissbrauch wäre dann gegeben, wenn sich der Beamte mit Schädigungsvorsatz und wissentlich nicht an die Entscheidung des Höchstgerichtes hält.
Aus ggst SV lässt sich aber kein Amtsmissbrauch erkennen.
Der Sachverhalt ist im Beitrag "Verwaltungsrecht - Berufung" von lois69 ausreichend geschildert.
Amtsmissbrauch wäre dann gegeben, wenn sich der Beamte mit Schädigungsvorsatz und wissentlich nicht an die Entscheidung des Höchstgerichtes hält.
Aus ggst SV lässt sich aber kein Amtsmissbrauch erkennen.
Einfach erklärt:
Vollziehung (=Exekutive) ist die Anwendung der Gesetze durch Behörden. Die Vollziehung unterliegt dem Legalitätsprinzip, das heißt die Vollziehung darf nur auf Grund von Gesetzen handeln.
Die Vollziehung teilt sich in Gerichtsbarkeit (=Judikative) und Verwaltung (=Administrative) auf. Der Unterschied besteht darin, dass die Gerichtsbarkeit durch Richter (unabsetzbare, unversetzbare und unabhängige Organe) und die Verwaltung durch weisungsgebundene Organe zu erfolgen hat.
Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wurde zwar nie formell in das Primärrecht aufgenommen, aber dennoch hat das gesamten EU-Recht (Primär- und Sekundärrecht) Vorrang vor dem nationalen Recht, einschließlich des Bundesverfassungsrechts (vgl zB EuGH Rs 11/70)
Vollziehung (=Exekutive) ist die Anwendung der Gesetze durch Behörden. Die Vollziehung unterliegt dem Legalitätsprinzip, das heißt die Vollziehung darf nur auf Grund von Gesetzen handeln.
Die Vollziehung teilt sich in Gerichtsbarkeit (=Judikative) und Verwaltung (=Administrative) auf. Der Unterschied besteht darin, dass die Gerichtsbarkeit durch Richter (unabsetzbare, unversetzbare und unabhängige Organe) und die Verwaltung durch weisungsgebundene Organe zu erfolgen hat.
Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wurde zwar nie formell in das Primärrecht aufgenommen, aber dennoch hat das gesamten EU-Recht (Primär- und Sekundärrecht) Vorrang vor dem nationalen Recht, einschließlich des Bundesverfassungsrechts (vgl zB EuGH Rs 11/70)
@Besserwisser:Manannan hat geschrieben:Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wurde zwar nie formell in das Primärrecht aufgenommen, aber dennoch hat das gesamten EU-Recht (Primär- und Sekundärrecht) Vorrang vor dem nationalen Recht, einschließlich des Bundesverfassungsrechts (vgl zB EuGH Rs 11/70)
Wenn Sie sich den Stufenbau der Rechtsordnung ansehen, belegt dieser exakt das, was Manannan in seinem Beitrag schilderte.
Rangordnung:
1. BAUGESETZE DER VERFASSUNG (Grundprinzipien wie Legalitätsprinzip, gewaltenteilendes Prinzip, demokratisches und republikanisches Prinzip, bundesstaatliches Prinzip)
2. EU-RECHT
2.1 Primäres Gemeinschaftsrecht
2.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht
3. Einfaches VERFASSUNGSRECHT / EMRK
4. LANDESGESETZE / BUNDESGESETZE
5. (GEMEINDE)VERORDNUNGEN
6. Einzelfallentscheidungen
Das wird ja nicht bestritten aber Österreich funktioniert eben anders.
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Wenn Sie meinen, dass die Rechtsanwendung zB in den anderen Mitgliedsstaaten wie zB Rumänien, Bulgarien etc besser und mustergültiger funktioniert, dann sei Ihnen das unbenommen. Auf Grund der Niederlassungsfreiheit kann man jederzeit auch dorthin ziehen, denn kein Unionsbürger wird daran gehindert, seine persönliche und rechtliche Situation zu verbessern.
Ich jedenfalls kann Ihre Meinung nicht teilen.
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Wenn Sie meinen, dass die Rechtsanwendung zB in den anderen Mitgliedsstaaten wie zB Rumänien, Bulgarien etc besser und mustergültiger funktioniert, dann sei Ihnen das unbenommen. Auf Grund der Niederlassungsfreiheit kann man jederzeit auch dorthin ziehen, denn kein Unionsbürger wird daran gehindert, seine persönliche und rechtliche Situation zu verbessern.
Ich jedenfalls kann Ihre Meinung nicht teilen.
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