Verwaltungsrecht Berufung

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lois69
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Verwaltungsrecht Berufung

Beitrag von lois69 » 11.07.2014, 14:10

Habe eine Frage zum Verwaltungsrecht. Habe gegen einen Bescheid berufen. Waehrend die Berufung von der 2. Instanz bearbeitet wurde, erging ein voellig anderer Bescheid zum gleichen Antrag mit voellig anderer Begruendung von der 1. Instanz. Ich berief ebenfalls, dann hat die 2. Instanz beide Berufungen abgelehnt. Es wurde aber nur 1 Antrag gestellt.


Wenn das Rechtens ist kann die 1. Instanz ja gleich 52 verschiedene Bescheide erlassen und der Buerger kann damit Schwarzer Peter spielen.

Was mein ihr dazu?



Manannan
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Beitrag von Manannan » 11.07.2014, 21:50

Sind der Behörde im ersten Bescheid Fehler unterlaufen, dann kann sie den Bescheid von Amts wegen aufheben, wenn daraus niemanden ein Recht erwachsen ist. Wenn der zweite Bescheid zum gleichen Antrag ergangen ist, dann wurde damit der erste Bescheid faktisch außer Kraft gesetzt. Es gilt sohin der zweite Bescheid.
Frage: War der erste Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, als der zweite erging? Was genau war Gegenstand der Berichtigung?

Die Entscheidungen der zweiten Instanz sind zumindest aus verfahrensrechtlicher Sicht (Anwendung AVG vorausgesetzt!) korrekt. Ob diese auch vom Inhalt her (also materieller Teil) richtig sind, kann ich natürlich nicht beurteilen.

lois69
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AVG

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 00:43

Du meinst laut Par 66 Absatz 2 AVG?

Dann muesste sie aber den urspruenglichen Bescheid aufheben, also auch mich verstaendigen. Was nicht geschah. Der neue Bescheid wurde erlassen wie der 1. Bescheid - also ohne Hinweis auf den Vorbescheid etc und keinerlei Begruendung warum und wieso.

Rechtskraft - Nein war in Berufung im Bereich der 2. Instanz.

lois69
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68/2

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 01:06

Sehe schon Par 68 2

Aber dann muss der 1. Bescheid aufgehoben werden bzw die Bezeichnung des Antrages muss exakt sein.

1. Betreff:Antrag vom 6.2.
2. Betreff: Antrag vom 6.2 bzw 7.3.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.07.2014, 17:03

Erfolgte keine explizite Aufhebung, so tritt die Aufhebung ex lege ein (ne bis in idem).
Der neue Bescheid tritt somit an die Stelle des ursprünglichen Bescheides und wirkt nach § 68 Abs 2 AVG auch nicht zurück, sondern nur ex nunc (ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung).

lois69
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Aufhebung

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 17:21

Dann muss nirgendwo auf den Vorbescheid Bezug genommen werden? Der Bescheid erwaehnt den Vorbescheid in keinem Wort. Neue Zahl etc.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.07.2014, 17:23

Es wird aber in beiden Bescheiden über den gleichen Antrag abgesprochen. Daher wurde zweimal in der selben Sache entschieden (ne bis in idem!). Der letzte Bescheid ersetzt somit den vorangegangenen!

lois69
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Antrag

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 17:30

Kann man so nicht sagen

Betreff lautet:

1. Betreff:Antrag vom 6.2.
2. Betreff: Antrag vom 6.2 bzw 7.3.

(Am 7.3. habe ich eine Email mit einer kopie geschickt)

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.07.2014, 17:33

Der erste Bescheid war auf Grund Ihres Antrages (Bauansuchen etc.) und Ihr zweiter Antrag war doch die Berufung, oder?
Ist der zweite Bescheid eine Berufungsvorentscheidung?
Welche Rechtsgrundlagen wurde zitiert?

lois69
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Antrag

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 17:45

Der erste Antrag wurde an das Konmsulat Bangkok eingereicht

Dann reichte ich einen weiteren Antrag (Formlos) um einen Verfahrenshelfer ein. Begruendung Ich bin im kommunikativen Bereich nach einem Schlaganfall behindert.

Bescheid erging - auf meinen Antrag um einen Verfahrenshelfer erhielt ich ueberhaupt keine Antwort.

Dann reichte ich meine Berufung an das Innenministerium ueber das Konsulat (Defacto Botschaft) BKK ein.

Dann erging der 2. Bescheid ebenfalls von der Botschaft BKK

Reichte ich Berufung an das Innenministerium uber Botschaft BKK ein

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.07.2014, 17:48

Am Anfang sagte ich "Anwendung des AVG vorausgesetzt". Hier dürfte das AVG vermutlich keine Anwendung finden.
Nochmals: Welche Rechtsgrundlage wurde zitiert?!

lois69
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Rechtsgrundlage

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 18:03

Botschaft: Passgesetz Par 14 und Passgetz Abs 13

Innenministerium AVG 66 Absatz 4 (?) Passgesetz 14 IvM (?) Par 13

lois69
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Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 18:14

Korrektur: und AVG 1991 idgf ivm

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.07.2014, 18:53

Sachverhalt nochmals zusammengefasst:
Sie haben einen Antrag gestellt. Dieser wurde negativ entschieden und gegen diesen Negativbescheid haben Sie dann berufen.
Zwischenzeitlich erging zum Erstantrag ein neuerlicher Bescheid mit anderem Inhalt. Dieser hätte somit den 1. Bescheid ersetzt. Da die Berufungsbehörde aber über jeden Antrag zu entscheiden hat musste sie auch Ihre Berufung zum ersten Bescheid bearbeiten.
Sie haben dann auch gegen den zweiten Bescheid berufen, vermutlich mit der gleichen Begründung und dem gleichen Begehren. Da die erste Berufung vermutlich noch nicht erledigt war als der zweite Berufungsantrag einging, hat die Berufungsbehörde hat dann über beide Bescheide in einem Bescheid abgesprochen. Diese Vorgangsweise erscheint komplex ist aber verwaltungsrechtlich korrekt.
Die Frage die sich für mich dennoch stellt, ist die Frage der Zuständigkeit. Gemäß Passgesetz entscheidet über Beschwerden das Landesverwaltungsgericht und nicht mehr, wie vor dem 01.01.2014, der BMI.

lois69
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Antrag

Beitrag von lois69 » 12.07.2014, 19:04

Diese Bescheide datieren vor dem 1.1.2014

Mittlerweile hat sich aber eine weitere Aenderung ergeben.

Herr Fuchs - Leiter Passwesen Oesterreich hat zufaellig festgestellt dass seit 4 Jahren eine geaenderte EUGH Judikatur herrscht. Daher hat er mir angeboten (11/2013):

Einleitend wird bemerkt, dass mit der abweisenden Berufungsentscheidung des Bundesministerium für Inneres ihr Verfahren auf Ausstellung eines Reisepasses rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Sie werden jedoch eingeladen sich zwecks Beantragung und Erhalt eines Reisepasses in einem neuen Verfahren an die Botschaft (Passbehörde 1. Instanz) zu wenden.

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (ua auch Leistung der Gebühren, Beibringung Lichtbilder, etc.) für die Ausstellung , weiters unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Judikatur und der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird Ihr Ersuchen durch die Botschaft erneut geprüft werden und dürfte aus ho. Sicht mit Erfolg beschieden sein.

Bei allfälligen Rückfragen stehe ich Ihnen auch telefonisch zur Verfügung.
Sollten Sie eine Telefonnummer übermitteln, bin ich auch gerne bereit Sie anzurufen.


mit freundlichen Grüßen

Michael Fuchs

Daraufhin reichte ich einen Passantrag an die Botschaft ein. Der wurde 4 Wochen nicht bearbeitet. Dann erhielt die Botschaft die Weisung dass mein Antrag bearbeitet werden muesste (vermute ich). Daraufhin erhielt ich das Angebot den Passantrag anlaesslich des Amtstages im Konsulat einzureichen. Fuhr ich hin - standen 4 Polizisten vort der Tuer.

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