S.g. Damen und Herren!
Ich würde Hilfe benötigen zum folgenden Sachverhalt.
Es geht um ein Wirtschaftsgebäude (ca 100m²), dessen Bau vor Jahren genehmigt wurde (auf einem nicht privaten Grund). Dieser Grund (ca 8.300m²) wurde zwischenzeitlich wieder von einem Unternehmen und danach, also jetzt von einer Privatperson gekauft und diese verlangt nun, den Abriss vom Gebäude.
Verkaufen, will die Person die 100m² nicht.
Die Privatperson klagt und verlangt den Abriss. Zusätzlich zur Privatperson, ist nun auch ein Vertreter des Unternehmens, die das Grundstück vorher besessen hat dazu gekommen. Zu welchem Zweck ist mir unklar.
Worauf kann man sich beziehen, ist man im Unrecht, wenn man auf den Erhalt des Gebäudes besteht?
Wie gesagt, dass Gebäude wurde vor vielen Jahren, genehmigt vom damaligen Grundbesitzer und vom Land, erbaut.
Bitte um Hilfe, vielen Dank vorab.
Genehmigt gebautes Gebäude auf dem Nachbargrund
Wenn das Gebäude nicht auf privatem Grund aufgeführt wurde, dann kann es sich nur um ein öffentliches Grundstück gehandelt haben, das nun vom Bund, Land oder Gemeinde an ein Unternehmen und dann wieder an eine Privatperson verkauft. Zivilrechtlich dürfte der Grundkauf somit erledigt sein.
Ihren Ausführungen zu Folge wurde das Gebäude nicht vom Grundeigentümer errichtet bzw ist der Eigentümer des Gebäudes jemand anderer. Auf welcher vertraglichen Grundlage wurde das Gebäude auf fremden Grund errichtet (Baurecht?) und was genau war darin vereinbart?
Zudem wäre auch wichtig zu wissen, was im Kaufvertrag bzgl dieses Gebäudes vertraglich festgelegt war.
Öffentlich rechtlich bedarf der Abbruch eines Gebäudes grundsätzlich einer vorherigen behördliche Bewilligung. Da es sich beim Baurecht um eine Landesmaterie handelt, kann dies in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein.
Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Baubehörde (Gemeinde).
Ihren Ausführungen zu Folge wurde das Gebäude nicht vom Grundeigentümer errichtet bzw ist der Eigentümer des Gebäudes jemand anderer. Auf welcher vertraglichen Grundlage wurde das Gebäude auf fremden Grund errichtet (Baurecht?) und was genau war darin vereinbart?
Zudem wäre auch wichtig zu wissen, was im Kaufvertrag bzgl dieses Gebäudes vertraglich festgelegt war.
Öffentlich rechtlich bedarf der Abbruch eines Gebäudes grundsätzlich einer vorherigen behördliche Bewilligung. Da es sich beim Baurecht um eine Landesmaterie handelt, kann dies in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein.
Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Baubehörde (Gemeinde).
Der Grund wurde mit den darauf befindlichen Gebäude und dem Gebäude, dass auf dem Nachbargrund (zur Zeit der Errichtung Bahngrund) steht gekauft, mit allen Schriftstücken der Baugenehmigungen.
Der Bau wurde damals genehmigt von der Bahn, vom Land NÖ und der Gemeinde.
Ehemaliger Bahngrund wurde eben jetzt ebenfalls von einer Privatperson gekauft. Und die Gemeinde will sich ziemlich raushalten, da es zu einem eine kleine Gemeinde ist, wo jeder jeden kennt und die neuen Besitzer vom ehemaligen Bahngrund sind gleichzeitig auch Firmenbesitzer und somit Arbeitgeber in der Region.
Der Bau wurde damals genehmigt von der Bahn, vom Land NÖ und der Gemeinde.
Ehemaliger Bahngrund wurde eben jetzt ebenfalls von einer Privatperson gekauft. Und die Gemeinde will sich ziemlich raushalten, da es zu einem eine kleine Gemeinde ist, wo jeder jeden kennt und die neuen Besitzer vom ehemaligen Bahngrund sind gleichzeitig auch Firmenbesitzer und somit Arbeitgeber in der Region.
Öffentlich rechtlich bedarf der Abbruch eines Gebäudes grundsätzlich einer vorherigen behördliche Bewilligung.
Hierzu habe ich noch eine Frage. Verstehe ich das richtig, auch wenn die neuen Besitzer vom Grund den Rechtsstreit gewinnen sollten, müsste ein Abriss zusätzlich von der Gemeinde genehmigt werden?
Hierzu habe ich noch eine Frage. Verstehe ich das richtig, auch wenn die neuen Besitzer vom Grund den Rechtsstreit gewinnen sollten, müsste ein Abriss zusätzlich von der Gemeinde genehmigt werden?
Wenn das NÖ Baurecht eine Abbruchbewilligung voraussetzt, dann sind die zivilrechtlichen Streitigkeiten unerheblich.
Um Abbruchbewilligung ist anzusuchen und die Behörde hat darüber zu entscheiden. Kommt die Gemeinde diesem Ansuchen aus den von Ihnen beschriebenen Gründen vorsätzlich nicht nach, dann würde das sogar den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen (§ 302 StGB).
Um Abbruchbewilligung ist anzusuchen und die Behörde hat darüber zu entscheiden. Kommt die Gemeinde diesem Ansuchen aus den von Ihnen beschriebenen Gründen vorsätzlich nicht nach, dann würde das sogar den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen (§ 302 StGB).
Ok, das müsste man dann abwarten. Aber grundsätzlich gehen wir solchen Streitigkeiten lieber aus dem Weg. Wie es eben in kleinen Gemeinden so ist, kennt jeder jeden und ich will ja auch niemandem etwas unterstellen...der Eindruck hat sich halt so ergeben aus der ganzen Sache.
Eine Frage habe ich noch, jetzt hat man den Grund mit den bestehenden Objekten gekauft. Angenommen die Kläger erhalten Recht, schaut man dann quasi durch die Finger? Man hat ja schließlich bezahlt dafür.
Eine Frage habe ich noch, jetzt hat man den Grund mit den bestehenden Objekten gekauft. Angenommen die Kläger erhalten Recht, schaut man dann quasi durch die Finger? Man hat ja schließlich bezahlt dafür.
Ich verstehe den Zusammenhang nicht so ganz. Wenn diese Person die gesamte Liegenschaft gekauft hat, dann kann sie sich zwar im Vertrag ausbedingen, dass die Verkäuferin (ÖBB) das besagte Gebäude abbrechen und die Liegenschaft sohin ohne diesem Gebäude übergeben muss. Ansonsten kann sie als Eigentümer frei über ihre Liegenschaft verfügen, darauf Gebäude aufführen und / oder bestehende abbrechen, sofern nicht behördliche Bewilligungen entgegenstehen.
Nichteigentümer haben keinen Rechtsanspruch auf Erhalt oder Abbruch des Gebäudes. Das ist einzig und alleine Sache des Eigentümers bzw seiner jeweiligen Vertragspartner.
Im Falle einer baubehördlichen Verhandlung haben Sie idR als Grundanrainerin Parteistellung und können einwenden, dass Sie durch den Abbruch in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Nichteigentümer haben keinen Rechtsanspruch auf Erhalt oder Abbruch des Gebäudes. Das ist einzig und alleine Sache des Eigentümers bzw seiner jeweiligen Vertragspartner.
Im Falle einer baubehördlichen Verhandlung haben Sie idR als Grundanrainerin Parteistellung und können einwenden, dass Sie durch den Abbruch in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
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