Zu meinem Sachverhalt:
Mir wurde 2009 der Führerschein entzogen aufgrund einer Geschwindigkeit Übertretung. Außerdem würde eine Nachschulung angeordnet. Während des Führerschein entzugs wurde ich außerdem einmal beim schwarz fahren erwischt.
Da ich damals verschuldet war, war es mir auf Grund meiner finanziellen Situation nicht möglich die Nachschulung zu absolvieren.
Mittlerweile habe ich meine Schulden bezahlt und die Nachschulung absolviert. Heute habe ich der BH die Bestätigung der Nachschulung vorgelegt und wollte wissen was ich nun noch machen muss um meinen Führerschein wieder zu bekommen. Auf jeden Fall muss ich eine praktische Fahrprüfung machen. Und vielleicht eine Verkehrspsychologische Untersuchung, das muss noch abgeklärt werdend ich werde morgen telefonisch darüber informiert.
Ist eine Anordnung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung nach so langer Zeit (5 Jahre) überhaupt rechtens? Müsste diese nicht in dem Bescheid der Verwaltungsstrafe oder Zeitnah erfolgen? Und ist die Anordnung einer VPU in diesem Fall überhaupt gerechtfertigt?
Trifft diese Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs auch auf die Anordnung einer VPU zu: Zwar enthält das FSG 1997 kein Verbot der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach Erlassung des Entziehungsbescheides. Eine Grenze für die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme ergibt sich allerdings insofern, als die nachträgliche Anordnung nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert. ?
/edit
Beim durchlesen des Fsg bin ich auf folgendes gestoßen:
Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Steht in §24 Abs. 3 : https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... OR40129865
Verkehrspsychologische Untersuchung
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Vielen Dank schonmal für die Antwort.
Ich habe da wohl etwas falsch aufgefasst. Habe heute. Mit der BH telefoniert. Ich muss (noch) keine Vpu machen sondern ein amtsärztliches Gutachten, Der Amtsarzt entscheidet dann ob ich eine Vpu machen muss oder nicht. Jetzt kann ich erst 2 Monate warten da der erste freie Termin Mitte August ist.
Widerspricht diese Anordnung der BH nicht dem was im Fsg ( §24 Abs. 3, letzter Absatz meines ersten posts) steht? Falls relevant, ich muss aufgrund des schwarz Fahrens zum Amtsarzt.
Und trifft hier die von mir im anfangspost zitierte Erkenntnis des Vwgh zu?
Ich habe da wohl etwas falsch aufgefasst. Habe heute. Mit der BH telefoniert. Ich muss (noch) keine Vpu machen sondern ein amtsärztliches Gutachten, Der Amtsarzt entscheidet dann ob ich eine Vpu machen muss oder nicht. Jetzt kann ich erst 2 Monate warten da der erste freie Termin Mitte August ist.
Widerspricht diese Anordnung der BH nicht dem was im Fsg ( §24 Abs. 3, letzter Absatz meines ersten posts) steht? Falls relevant, ich muss aufgrund des schwarz Fahrens zum Amtsarzt.
Und trifft hier die von mir im anfangspost zitierte Erkenntnis des Vwgh zu?
In Ihrem Fall dürfte § 24 Abs 4 FSG schlagend sein!
Demnach hat die BH eine amtsärztlichen Befund anzufordern, wenn Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Wenn die Behörde daran Zweifel hat, werden Sie sich dem nicht entziehen können.
Angesichts der Unmenge an Entscheidungen des VwGH zu § 24 ff FSG hilft ein Verweis ohne Angabe der GZ wenig.
Demnach hat die BH eine amtsärztlichen Befund anzufordern, wenn Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Wenn die Behörde daran Zweifel hat, werden Sie sich dem nicht entziehen können.
Angesichts der Unmenge an Entscheidungen des VwGH zu § 24 ff FSG hilft ein Verweis ohne Angabe der GZ wenig.
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