Wohnungsgebrauchsrecht - Pflichten des Nutzers

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
PoTon
Beiträge: 3
Registriert: 05.06.2014, 18:57

Wohnungsgebrauchsrecht - Pflichten des Nutzers

Beitrag von PoTon » 05.06.2014, 19:27

Mein Vater übergab mir vor 2 1/2 Jahren Sein Haus. Er und seine 2. Frau räumten sich das höchst persönliche Wohnungsgebrauchsrecht ein.
Mein Vater ist mittlerweile in einem Pflegeheim und seine Frau im betreutem Wohnen.
Seit 1 Jahr sind die Beiden ausgezogen und haben die von ihnen genutzten Räume verschlossen. Die Räume stehen leer (ausgenommen die Einbauküche ist noch von meiner Mutter, welche 1984 verstorben ist), können von mir nicht betreten werden und wurden auch von den beiden seit beinahe 1 Jahr nicht mehr betreten.
Fakt ist: Die Räume werden nicht durchgelüftet (Möglichkeit von Schimmelbildung), im Winter kann ich die Heizkörper (Zentralheizung) nicht kontrollieren (mögliche Frostschäden) und die Fenster versauen auch komplett!
Frage: Habe ich das Recht, dass diese Räume in deren Abwesenheit für mich jederzeit zugänglich sind bzw. von mir für meinem Gebrauch genutzt werden können, oder besteht ansonsten eine Verpflichtung der Beiden die Räume regelmäßig zu lüften und zu pflegen?



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 06.06.2014, 10:37

Was genau wurde bei der Übergabe vertraglich festgelegt? Ist das Wohnungsgebrauchsrecht zB nur im Haus eingeräumt oder auf bestimmte Räumlichkeiten im Haus beschränkt?

PoTon
Beiträge: 3
Registriert: 05.06.2014, 18:57

Beitrag von PoTon » 06.06.2014, 11:25

Das Wohnrecht gilt nur für die Wohnräume im EG.Alles Andere, ausgenommen 1. Stock, ist zur Mitbenutzung freigegeben.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 06.06.2014, 13:23

Was wurde vereinbart wenn das Wohnrecht nicht mehr ausgeuebt werden kann?

PoTon
Beiträge: 3
Registriert: 05.06.2014, 18:57

Beitrag von PoTon » 07.06.2014, 12:08

Das Wohnrecht gilt auf Lebenszeit. Doch rechtlich gesehen müssen die Beiden dieses Recht so ausüben, sodass die Substanz des Hauses nicht angegriffen wird. Wie soll das gehen, wenn die Räume verschlossen und nicht gepflegt werden?
Im §504 des ABGB steht, dass jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
Ich versteh bloß nicht, worin das eigene Bedürfnis besteht, leere Räume zu verwahrlosen?

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 52 Gäste