Folgendes Szenario: 84-Jährige alleinlebende Pensionistin, verwitwet und keine Kinder. Sie ist in sehr gutem Gesundheits- und Geisteszustand. Sie entschließt sich, beim Notar, ein Testament zu machen und als Erben ihres gesamten Vermögens, eine nicht-verwandte Person einzusetzen, da diese Person und deren gesamte Familie, sich um sie jahrelang liebevoll kümmern. Die Kopie des Testaments übergibt sie auch sofort dem Haupterben. Ihr Zustand verschlechtert sich mit der Zeit, sowohl geistig als auch gesundheitlich. Sie hat gelegentlich Aussetzer und manchmal Halluzinationen. 7 Jahre später taucht eine Verwandte 3.Ordnung auf, der bisher nie eine große Rolle gespielt hatte. Oben genannte Familie kümmerte und betreute die mittlerweile bettlägerige Dame bis in den letzten Lebensstunden. Es war auch bis zuletzt kein Vertrauensbruch aufgetreten. Ein Mitglied dieser Familie war auch ihre Vertrauensperson. Im 92 Lebensjahr verstirbt sie und es kommt heraus, dass sie 6 Monate vor ihrem Tod, ihr zuvor errichtetes Testament bei einem Rechtsanwalt widerrufen und ein neues zugunsten der Verwandten (Alleinerbe) errichtet hat. Nun hat das Ganze einen schalen Beigeschmack, da der Verdacht im Raum steht, dass sie nicht ganz frei von Zwang und Druck gehandelt hat, obwohl es bei bei einem Rechtsanwalt errichtet worden ist.
1. Ist dieses Testament anfechtbar?
2. Sie war in der letzten Zeit, leicht manipulierbar. Welche rechtliche Möglichkeiten bestehen um dagegen vorzugehen?
Danke im Voraus!
Beeinflusste Testamentsänderung
Das Neue Testament hebt gemäß § 713 ABGB ABGB das Alte auf.
Es ist jedoch gemäß § 566 ABGB ungültig, wenn die testierende Person zum Zeitpunkt des Verfassens geistig nicht klar gewesen ist.
Wenn die Dame das 2. Testament im Zustand ihrer bereits attestierten und somit allgemein bekannten Geistesschwäche aufgesetzt hat, ist es ungültig, es sei denn der in diesem Testament eingesetzte Erbe bzw. derjenige, der sich darauf berufen möchte kann nachweisen, dass es in einem lucidum intervallum (geistig klarem Moment oder lichten Augenblick) von der zu diesem Zeitpunkt geistesschwachen Dame aufgesetzt wurde (§ 567 ABGB).
Das Testament kann in jedem Fall angefochten werden, berufen Sie sich dabei auf die hier genannten §§.
Es ist jedoch gemäß § 566 ABGB ungültig, wenn die testierende Person zum Zeitpunkt des Verfassens geistig nicht klar gewesen ist.
Wenn die Dame das 2. Testament im Zustand ihrer bereits attestierten und somit allgemein bekannten Geistesschwäche aufgesetzt hat, ist es ungültig, es sei denn der in diesem Testament eingesetzte Erbe bzw. derjenige, der sich darauf berufen möchte kann nachweisen, dass es in einem lucidum intervallum (geistig klarem Moment oder lichten Augenblick) von der zu diesem Zeitpunkt geistesschwachen Dame aufgesetzt wurde (§ 567 ABGB).
Das Testament kann in jedem Fall angefochten werden, berufen Sie sich dabei auf die hier genannten §§.
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