Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt: Ich habe einen Gutschein eines Geschäftes (Wert 100 Euro), welcher ein Jahr gültig war. Nach Ablauf schickte ich einen eingeschriebenen Brief an die Firma bzw. deren Inhaber (Musterbrief der Arbeiterkammer).
Ich war vor ein paar Tagen beim Geschäftslokal, das gibt es jedoch nicht mehr, sucht man nach der Firma im Internet, findet man die Firma in diversen Verzeichnissen, beim Wirtschaftskammer-Portal steht jedoch "Das gesuchte Unternehmen hat keine aktive Gewerbeberechtigung."
Den Brief habe ich an den Firmensitz (Privatadresse?) geschickt, wurde auch angenommen.
Firmenform ist OG.
Habe ich Pech oder kann ich Ansprüche gegen die Inhaber geltend machen? Stichwort Bereicherung...
Vielen Dank!
Gutscheingültigkeit bei zurücklegung der Gewerbeberechtigung
Der Gutschein, welcher beim Einlösen eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt ist zivilrechtlich gesehen eine Sache gemäß § 285 ABGB. Der Wert dieser beträgt hier den Wert, der ihr beigemessen wurde (100 Euro).
Das Recht die Leistung eines Gutscheins in Anspruch zu nehmen verjährt bei einem Gutschein ohne Ablaufdatum nach 30 Jahren. Durch den Erwerb des Gutscheins erhält der Besitzer ein bestimmtes Recht, das er durch das Einlösen des Gutscheins ausüben kann. Der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, verjährt gemäß § 1478 Satz 2 ABGB nach 30 Jahren.
Die Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB zählt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung zum ius dispositivum, sie ist also keine zwingende Vorschrift und kommt nur dann zum Tragen, wenn die Kontrahenten nichts anderes vereinbart haben. Auch der durch den Gutschein Beschenkte hat sich dieser Vereinbarung bezüglich des Ablaufdatums zu fügen, denn der Käufer kann nach dem Erwerb eines durch Zustimmung beschränkten Rechts gemäß § 442 ABGB nicht mehr Rechte übertragen als er selbst hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).
Ein Ablaufdatum auf einem geldwerten Gutschein, der an sich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt wird vom OGH jedenfalls dann als grobe Benachteiligung und nichtige Vertragsbestimmung gesehen, wenn eine derartige Verkürzung und somit Entwertung der Urkunde (nach einem Jahr ist die geldwerte Urkunde wertlos) nicht ausreichend sachlich gerechtfertigt ist. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Der Unternehmer übt in Relation zum gewöhnlichen Verbraucher eine wirtschaftlich gesehen stärkere Position aus. Daher ist ein mit einem Jahr begrenztes Ablaufdatum eines Gutscheins, der mittels eines Rechtsgeschäfts zwischen Unternehmer und Verbraucher erworben wurde, als grobe Benachteiligung des Verbrauchers anzusehen und gemäß § 879 Abs 3 eine nichtige Vertragsbestimmung. Es gilt somit trotz des Ablaufdatums die 30 jährige Frist. Die bereits verstrichene Verjährungszeit von etwaigen Vorbesitzern des Gutscheins wird gemäß § 1493 Satz 2 ABGB eingerechnet. Danach ist das Ausstelldatum des Gutscheins für die Verjährungszeit ausschlaggebend.
Sie haben also trotz der Verfallsfrist von einem Jahr auch nach dieser Zeit noch einen Anspruch auf die geldwerte Leistung des Gutscheins.
Das Unternehmen welches nicht mehr als solches existiert, darf, wenn ein Insolvenzverfahren über dasselbe eröffnet wurde den Gutschein nicht einlösen. Sie können sich nur noch als Gläubiger im Konkursverfahren anmelden.
Quelle:
http://www.konsumentenfragen.at/konsume ... nkurs_geht
Das Recht die Leistung eines Gutscheins in Anspruch zu nehmen verjährt bei einem Gutschein ohne Ablaufdatum nach 30 Jahren. Durch den Erwerb des Gutscheins erhält der Besitzer ein bestimmtes Recht, das er durch das Einlösen des Gutscheins ausüben kann. Der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, verjährt gemäß § 1478 Satz 2 ABGB nach 30 Jahren.
Die Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB zählt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung zum ius dispositivum, sie ist also keine zwingende Vorschrift und kommt nur dann zum Tragen, wenn die Kontrahenten nichts anderes vereinbart haben. Auch der durch den Gutschein Beschenkte hat sich dieser Vereinbarung bezüglich des Ablaufdatums zu fügen, denn der Käufer kann nach dem Erwerb eines durch Zustimmung beschränkten Rechts gemäß § 442 ABGB nicht mehr Rechte übertragen als er selbst hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).
Ein Ablaufdatum auf einem geldwerten Gutschein, der an sich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt wird vom OGH jedenfalls dann als grobe Benachteiligung und nichtige Vertragsbestimmung gesehen, wenn eine derartige Verkürzung und somit Entwertung der Urkunde (nach einem Jahr ist die geldwerte Urkunde wertlos) nicht ausreichend sachlich gerechtfertigt ist. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Der Unternehmer übt in Relation zum gewöhnlichen Verbraucher eine wirtschaftlich gesehen stärkere Position aus. Daher ist ein mit einem Jahr begrenztes Ablaufdatum eines Gutscheins, der mittels eines Rechtsgeschäfts zwischen Unternehmer und Verbraucher erworben wurde, als grobe Benachteiligung des Verbrauchers anzusehen und gemäß § 879 Abs 3 eine nichtige Vertragsbestimmung. Es gilt somit trotz des Ablaufdatums die 30 jährige Frist. Die bereits verstrichene Verjährungszeit von etwaigen Vorbesitzern des Gutscheins wird gemäß § 1493 Satz 2 ABGB eingerechnet. Danach ist das Ausstelldatum des Gutscheins für die Verjährungszeit ausschlaggebend.
Sie haben also trotz der Verfallsfrist von einem Jahr auch nach dieser Zeit noch einen Anspruch auf die geldwerte Leistung des Gutscheins.
Das Unternehmen welches nicht mehr als solches existiert, darf, wenn ein Insolvenzverfahren über dasselbe eröffnet wurde den Gutschein nicht einlösen. Sie können sich nur noch als Gläubiger im Konkursverfahren anmelden.
Quelle:
http://www.konsumentenfragen.at/konsume ... nkurs_geht
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mir ist bekannt, dass bei Konkurs nur die Konkursquote bekomme, wie sieht es aber bei einer einfachen Beendigung des Geschäftsbetriebes aus? Unter http://www.edikte.justiz.gv.at konnte ich jedenfalls keinen Eintrag finden.
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mir ist bekannt, dass bei Konkurs nur die Konkursquote bekomme, wie sieht es aber bei einer einfachen Beendigung des Geschäftsbetriebes aus? Unter http://www.edikte.justiz.gv.at konnte ich jedenfalls keinen Eintrag finden.
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