Mündlicher Vertrag - Fahrradkauf

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pgdynasty
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Mündlicher Vertrag - Fahrradkauf

Beitrag von pgdynasty » 26.02.2014, 19:09

Hallo Leute

Ich habe folgendes Anliegen und zwar hab ich gestern mündlich bei einem Radhändler den Kauf eines Fahrrades zugesagt.
Das Fahrrad hat der Händler schon bestellt gehabt nur jetzt für mich sozusagen "reserviert". Er meldet sich sobald es geliefert wurde.
Wir habe einen Kaufpreis ausgemacht jedoch es wurde noch keine Ware bzw. Geld übergeben.

Heute habe ich ein besseres Angebot erhalten und wollte fragen ob ich jetzt eigentlich i-wie gebunden bin oder einfach "stornieren" kann?

Ich hoffe auf eine schnelle Antwort da ich morgen zum anderen Händler fahren möchte.

Vielen Dank im Voraus.

lg pgdynasty



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 26.02.2014, 19:38

Ein Vertrag kommt gemäß § 861 ABGB zu Stande, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig zu etwas bereits erklären und dabei über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sind. Beim Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB sind die wesentlichen Vertragsbestandteile die Kaufsache und der Preis. Mündliche Verträge sind genauso bindend wie schriftliche (§ 883 ABGB). Sie haben den Willen abgegeben (§ 869 ABGB), die Sache kaufen zu wollen, der Händler hat den Willen abgegeben die Sache an Sie verkaufen zu wollen, dabei waren Sie sich beide über die Ware und den Preis einig (Konsens); es ist ein Verpflichtungsgeschäft zu Stande gekommen, welches Sie zur Zahlung des Kaufpreises und den Händler zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Die Willenserklärung wurde (offenbar) in einer Räumlichkeit des Unternehmens abgeben, daher ist ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 3 KSchG ausgeschlossen. Sie haben das Zustandekommen des Vertrages angebahnt (§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG), daher sehe ich hier keine Rücktrittsmöglichkeit.

Es ist jedoch allgemein bekannt, dass in so einem Fall, wo das Fahrrad nicht extra für Sie bestellt sondern bloß reserviert wurde, ein Anruf genügen sollte in dem Sie erklären, dass Fahrrad doch nicht zu nehmen. Es ist zwar streng genommen ein Verpflichtungsgeschäft zu Stande gekommen, allerdings sind die Händler in solchen Fällen oft kulant.

Das nächste Mal seien Sie etwas vorsichtiger bevor Sie ein Verpflichtungsgeschäft abschließen. Lieber per Fernabsatz (telefonisch, per Mail), dann können Sie nahezu immer vom Vertrag zurücktreten (sofern es ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmen ist).

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