Hallo,
Ich habe ein Problem, mein Physik Lehrer will im 2. Semester Stoff aus dem 1.Semester prüfen. Ich habe mit einem anderen Lehrer geredet und er sagte, dass man das nicht darf. Mein Physik Lehrer will das ich ihm das Gesetz, welches das verbietet, "Schwarz auf Weiß" zeige. Kann mir jemand helfen dieses Gesetz zu finden?
MFG Steven
und danke an alle die mir helfen
Schulgesetz
Bei der sogenannten § 5-Prüfung (§ 5 LBV) sind gemäß Abs 6 Stoffgebiete die kurz vor der Prüfung durchgenommen wurden genauer zu prüfen als Stoffgebiete, die zeitlich weiter hinten liegen. Über diese ist jedoch leg cit eine übersichtsweise Prüfung zulässig. Ausgenommen sind Stoffgebiete die für eine Beantwortung der Fragen Voraussetzung sind (zum Beispiel: Basiswissen). Diese dürfen auch gefragt werden, wenn sie zeitlich weiter zurückliegen.
Der genaue Wortlaut des § 5 Abs 6 LBV:
„Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.“
Demnach ist es zulässig Unterrichtsstoff aus dem ersten Semester zu prüfen. Jedoch darf dieser laut § 5 Abs 6 LBV während der Prüfung nur übersichtsweise und nicht detailliert abgefragt werden.
Ich denke (kann es aber rechtlich nicht belegen), dass es allgemein üblich ist Schüler, die im "Halbjahreszeugnis" (oder in der Schulnachricht) in einem bestimmten Gegenstand negativ beurteilt wurden bei einer Prüfung zwischen 4 und 5 im selben Gegenstand hinsichtlich der Noten im Jahreszeugnis auch über den Stoff des ersten Semesters zu befragen.
Der genaue Wortlaut des § 5 Abs 6 LBV:
„Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.“
Demnach ist es zulässig Unterrichtsstoff aus dem ersten Semester zu prüfen. Jedoch darf dieser laut § 5 Abs 6 LBV während der Prüfung nur übersichtsweise und nicht detailliert abgefragt werden.
Ich denke (kann es aber rechtlich nicht belegen), dass es allgemein üblich ist Schüler, die im "Halbjahreszeugnis" (oder in der Schulnachricht) in einem bestimmten Gegenstand negativ beurteilt wurden bei einer Prüfung zwischen 4 und 5 im selben Gegenstand hinsichtlich der Noten im Jahreszeugnis auch über den Stoff des ersten Semesters zu befragen.
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Soweit ich weiß gilt bis zur Einführung des neuen Modularen Systems die Regelung dass bei Semesterstoffprüfungen im 2. Semester nur der Stoff des 2. Semesters herangezogen werden darf (sofern es sich natürlich um keinen aufbauenden Stoff handelt).
Mit dem modularen System jedoch muss immer das jeweilige Modul in dem das Wissen nicht ausreichend war nachgeholt werden.
Wie gesagt, dies beruht lediglich auf meiner eigenen Erfahrung/Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung
Mit dem modularen System jedoch muss immer das jeweilige Modul in dem das Wissen nicht ausreichend war nachgeholt werden.
Wie gesagt, dies beruht lediglich auf meiner eigenen Erfahrung/Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung

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