Vertrag auf unbestimmte Zeit
Vertrag auf unbestimmte Zeit
Hallo,
Ich hätte da eine Frage zu folgender Situation:
Also ich habe im Jänner 2013 bei einem Fitnessstudio einen Vertrag abgeschlossen.
Dabei steht, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und anschließend zum Ablauf des ersten Jahres danach alle 6 Monate unter Einhaltung einer 2 monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Gut nach gut fast einem Jahr konnte ich mich an die 2 Monate nicht mehr so ganz erinnern. Aber ich habe im Internet herausgelesen, dass eine Verlängerung nach KschG § 6 (1) Z2 nicht ohne Erinnerung zulässig wäre.
So habe ich es auch dem Fitnesstudio mitteilen wollen worauf die Antwort kam, dass sie mir erst mit 31.07.14 Kündigen, da es sich eben um einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag handle und hier KSchG § 6 nicht eintritt.
Nun zu meinen Fragen:
Hat das Fitnesstudio recht? Tritt das KschG hier nicht ein?
Wieso bin ich dann wieder 6 Monate gebunden wenn es doch auf unbestimmte Zeit läuft und kein befristeter Vertrag ist?
Gibt es einen anderen Weg aus dem Vertrag außer der schwerwiegenden Gründe für eine Kündigung?
Ich bin für jede Hilfe dankbar!
Freundliche Grüße.
Ich hätte da eine Frage zu folgender Situation:
Also ich habe im Jänner 2013 bei einem Fitnessstudio einen Vertrag abgeschlossen.
Dabei steht, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und anschließend zum Ablauf des ersten Jahres danach alle 6 Monate unter Einhaltung einer 2 monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Gut nach gut fast einem Jahr konnte ich mich an die 2 Monate nicht mehr so ganz erinnern. Aber ich habe im Internet herausgelesen, dass eine Verlängerung nach KschG § 6 (1) Z2 nicht ohne Erinnerung zulässig wäre.
So habe ich es auch dem Fitnesstudio mitteilen wollen worauf die Antwort kam, dass sie mir erst mit 31.07.14 Kündigen, da es sich eben um einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag handle und hier KSchG § 6 nicht eintritt.
Nun zu meinen Fragen:
Hat das Fitnesstudio recht? Tritt das KschG hier nicht ein?
Wieso bin ich dann wieder 6 Monate gebunden wenn es doch auf unbestimmte Zeit läuft und kein befristeter Vertrag ist?
Gibt es einen anderen Weg aus dem Vertrag außer der schwerwiegenden Gründe für eine Kündigung?
Ich bin für jede Hilfe dankbar!
Freundliche Grüße.
Zuletzt geändert von Ariday am 13.02.2014, 19:37, insgesamt 1-mal geändert.
Aus § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ist nicht herauszulesen, dass bei einem Dauerschuldverhältnis, dessen Charakter dem vertragsschließendem Teil bei Vertragsschluss bekannt war, der Konsument grundsätzlich erneut über eine Verlängerung des Vertrages informiert werden müsse, da diese sonst ungültig sei.
Das Fitnessstudio geht in seiner vertraglichen Bestimmung hinsichtlich der hier anzuwendenden Kündigungsfrist offenbar zu Unrecht von einer Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG aus. Laut dem OGH überwiegen bei einem Trainingsvertrag die mietvertraglichen Elemente (Gebrauch unverbrauchbarer Sachen gegen Entgelt), daher ist auf einen solchen, sofern nicht werkvertragliche Elemente vorhanden sind und überwiegen, § 15 KSchG nicht anwendbar. (GZ: 9Ob69/11d)
Demnach gelten bei einer Kündigung und Erneuerung für den Trainingsvertrag die Bestimmungen eines Bestandvertrages nach §§ 1090 ff ABGB. Danach ist es auch zulässig bei einem Nichtgebrauch des Kündigungsrechts eine Verlängerung des Vertrages vorzunehmen (§ 1114 Satz 2 ABGB).
Der auf unbefristete Zeit geschlossene Mietvertrag über den Gebrauch der Trainingsgeräte kann grundsätzlich gemäß § 1116 ABGB unter einer Einhaltung der dort genannten Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Allerdings können die Parteien, sofern sie möchten, im Zuge der Privatautonomie auch Nebenabreden treffen, wonach hier das Fitnessstudio sich der analogen Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG bedient. Danach kann der Vertragspartner bei diesem unbefristeten Mietvertrag nach dem Ablauf eines Jahres, danach nach dem Ablauf eines halben Jahres, unter einer Einhaltung einer 2 monatigen Frist, das Dauerschuldverhältnis aufkündigen. Diese Bestimmung ist im Zuge der Privatautonomie zulässig und nicht als grobe Benachteiligung oder als gesetzeswidrig zu deklarieren (§ 879 ABGB), da sie sich an § 15 Abs 1 KSchG orientiert.
Sie haben demnach keine Möglichkeit die Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses anzufechten.
Das Fitnessstudio geht in seiner vertraglichen Bestimmung hinsichtlich der hier anzuwendenden Kündigungsfrist offenbar zu Unrecht von einer Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG aus. Laut dem OGH überwiegen bei einem Trainingsvertrag die mietvertraglichen Elemente (Gebrauch unverbrauchbarer Sachen gegen Entgelt), daher ist auf einen solchen, sofern nicht werkvertragliche Elemente vorhanden sind und überwiegen, § 15 KSchG nicht anwendbar. (GZ: 9Ob69/11d)
Demnach gelten bei einer Kündigung und Erneuerung für den Trainingsvertrag die Bestimmungen eines Bestandvertrages nach §§ 1090 ff ABGB. Danach ist es auch zulässig bei einem Nichtgebrauch des Kündigungsrechts eine Verlängerung des Vertrages vorzunehmen (§ 1114 Satz 2 ABGB).
Der auf unbefristete Zeit geschlossene Mietvertrag über den Gebrauch der Trainingsgeräte kann grundsätzlich gemäß § 1116 ABGB unter einer Einhaltung der dort genannten Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Allerdings können die Parteien, sofern sie möchten, im Zuge der Privatautonomie auch Nebenabreden treffen, wonach hier das Fitnessstudio sich der analogen Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG bedient. Danach kann der Vertragspartner bei diesem unbefristeten Mietvertrag nach dem Ablauf eines Jahres, danach nach dem Ablauf eines halben Jahres, unter einer Einhaltung einer 2 monatigen Frist, das Dauerschuldverhältnis aufkündigen. Diese Bestimmung ist im Zuge der Privatautonomie zulässig und nicht als grobe Benachteiligung oder als gesetzeswidrig zu deklarieren (§ 879 ABGB), da sie sich an § 15 Abs 1 KSchG orientiert.
Sie haben demnach keine Möglichkeit die Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses anzufechten.
Im KschG § 15 (1) wird von wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen gesprochen.
Handelt es sich hierbei wirklich um eine Werkleistung?
Selbst wenn ich mich selbst als Gegenstand bezeichne bin ich noch immer die selbe und keine neue Person oder neuer Gegenstand der wieder hinausgeht.
Handelt es sich hierbei wirklich um eine Werkleistung?
Eine Werkleistung stellt ebenso wie eine Werklieferung die Be- oder Verarbeitung eines oder mehrerer Gegenstände zu einem neuen Gegenstand dar. Quelle
Selbst wenn ich mich selbst als Gegenstand bezeichne bin ich noch immer die selbe und keine neue Person oder neuer Gegenstand der wieder hinausgeht.
Sie haben meine Ausführungen offenbar nicht verstanden.
§ 15 Abs 1 KSchG ist hier NICHT anwendbar.
Um § 15 Abs 1 KSchG anwenden zu können muss ein dort genanntes Vertragsverhältnis vorliegen:
§ 15 Abs 1 KSchG betrifft Verträge
1. durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie
2. oder zu wiederholten Werkleistungen verpflichtet
Nur auf die dort genannten Verträge ist § 15 KSchG anwendbar.
Ein Trainingsvertrag mit einem Fitnesscenter ist weder ein Lieferungsvertrag materieller Gegenstände oder von Energie noch handelt es sich dabei um einen Werkvertrag nach § 1151 ABGB.
Beim Werkvertrag schuldet der Werknehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Erfolg. Selbst das Eingreifen eines angestellten Trainers im Fitnesscenter stellt aber nach dem OGH dienstvertragliche und keine werkvertraglichen Elemente dar, da hier keine konkrete Erfolgsaussicht auf eine zuvor bestimmte Angelegenheit ersichtlich ist.
Der Trainingsvertrag ist als Mischvertrag (Miet- und Dienstvertrag) am Ehesten noch ein Bestandvertrag nach § 1090 ABGB. Danach bekommen Sie gegen Entgelt das Recht die Trainingsgeräte, so wie es üblich ist, gebrauchen zu dürfen. § 15 Abs 1 KSchG ist auf Bestandverträge nicht anzuwenden.
Da Vertragsparteien aber grundsätzlich -sofern es zulässig ist oder gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist- vertraglich vereinbaren dürfen, was sie möchten, ist die analoge Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG hinsichtlich der Kündigungsfrist auf dieses Vertragsverhältnis zulässig.
Fazit: § 15 Abs 1 KSchG ist nicht anwendbar. Die vertragliche Vereinbarung, dass § 15 Abs 1 KSchG hinsichtlich der dort erwähnten Kündigungsfrist anwendbar ist, wurde von Ihnen unterzeichnet und ist auch nicht rechtswidrig. Diese Vereinbarung ist somit zulässig und bindend.
§ 15 Abs 1 KSchG ist hier NICHT anwendbar.
Um § 15 Abs 1 KSchG anwenden zu können muss ein dort genanntes Vertragsverhältnis vorliegen:
§ 15 Abs 1 KSchG betrifft Verträge
1. durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie
2. oder zu wiederholten Werkleistungen verpflichtet
Nur auf die dort genannten Verträge ist § 15 KSchG anwendbar.
Ein Trainingsvertrag mit einem Fitnesscenter ist weder ein Lieferungsvertrag materieller Gegenstände oder von Energie noch handelt es sich dabei um einen Werkvertrag nach § 1151 ABGB.
Beim Werkvertrag schuldet der Werknehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Erfolg. Selbst das Eingreifen eines angestellten Trainers im Fitnesscenter stellt aber nach dem OGH dienstvertragliche und keine werkvertraglichen Elemente dar, da hier keine konkrete Erfolgsaussicht auf eine zuvor bestimmte Angelegenheit ersichtlich ist.
Der Trainingsvertrag ist als Mischvertrag (Miet- und Dienstvertrag) am Ehesten noch ein Bestandvertrag nach § 1090 ABGB. Danach bekommen Sie gegen Entgelt das Recht die Trainingsgeräte, so wie es üblich ist, gebrauchen zu dürfen. § 15 Abs 1 KSchG ist auf Bestandverträge nicht anzuwenden.
Da Vertragsparteien aber grundsätzlich -sofern es zulässig ist oder gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist- vertraglich vereinbaren dürfen, was sie möchten, ist die analoge Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG hinsichtlich der Kündigungsfrist auf dieses Vertragsverhältnis zulässig.
Fazit: § 15 Abs 1 KSchG ist nicht anwendbar. Die vertragliche Vereinbarung, dass § 15 Abs 1 KSchG hinsichtlich der dort erwähnten Kündigungsfrist anwendbar ist, wurde von Ihnen unterzeichnet und ist auch nicht rechtswidrig. Diese Vereinbarung ist somit zulässig und bindend.
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Das KSchG ist vom Schutzgedanken geprägt, nämlich, dass der Konsument vor Übervorteilung des übermächtien Unternehmers.
Der OGH hat ausdrücklich ausgesprochen, dass § 15 KSchG nicht anzuwenden ist. Weiters ausgesprochen wurde, dass Mindestvertragslaufzeiten über 1 Jahr unzulässig sind. Dies kann nicht dadurch ausgehebelt werden, wenn nach 1 Jahr Mindestvertragslaufzeit ein weiterer Kündigungsverzicht von 6 Monaten vereinbart wird.
Auch wird § 15 KSchG nicht anwendbar, nur weil der Konsument dies unterschreibt (Hallo, Schutzgedanke KSchG).
Ergo, 1 Jahr Mindestvertragslaufzeit ist angemessen, halbes Jahr Kündigungsverzicht danach nicht mehr. Der Vertrag kann meiner Meinung nach unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist jederzeit gekündigt werden.
Teilweise erschrecken mich die unfundierten und voll Überzeugung strotzenden Rechtsmeinungen.
Der OGH hat ausdrücklich ausgesprochen, dass § 15 KSchG nicht anzuwenden ist. Weiters ausgesprochen wurde, dass Mindestvertragslaufzeiten über 1 Jahr unzulässig sind. Dies kann nicht dadurch ausgehebelt werden, wenn nach 1 Jahr Mindestvertragslaufzeit ein weiterer Kündigungsverzicht von 6 Monaten vereinbart wird.
Auch wird § 15 KSchG nicht anwendbar, nur weil der Konsument dies unterschreibt (Hallo, Schutzgedanke KSchG).
Ergo, 1 Jahr Mindestvertragslaufzeit ist angemessen, halbes Jahr Kündigungsverzicht danach nicht mehr. Der Vertrag kann meiner Meinung nach unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist jederzeit gekündigt werden.
Teilweise erschrecken mich die unfundierten und voll Überzeugung strotzenden Rechtsmeinungen.
"Auch wird § 15 KSchG nicht anwendbar, nur weil der Konsument dies unterschreibt (Hallo, Schutzgedanke KSchG). "
Das kann ich so nicht stehen lassen:
Gerade weil das KSchG dem Schutz des Verbrauchers dient ist eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 15 KSchG meines Erachtens zulässig. Die im Trainingsvertrag vereinbarte Kündigungsklausel entspricht einer Bestimmung des KSchG, sie ist somit nicht zum groben Nachteil des Verbrauchers. Warum sollte also im Zuge der Privatautonomie eine solche Vereinbarung unzulässig sein? Der OGH hat nur klargestellt, dass § 15 KSchG grundsätzlich auf Trainingsverträge nicht anwendbar ist, weil sie keinen werkvertraglichen Charakter haben. Er hat nicht klargestellt, was geschieht, wenn beide Parteien mit einer Anwendbarkeit hinsichtlich der Kündigungsfristen des § 15 KSchG einverstanden sind. Hierfür fehlt jegliche Rechtsprechung; und eine solche vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht gesetzes- oder sittenwidrig oder für einen Teil gröblich benachteiligend ist. Bedenken Sie das Recht der Vertragsfreiheit; die Vereinbarung ist zulässig, wegen einer analogen rechtskonformen Anwendung der vom Schutzcharakter geprägten KSchG-Norm.
Außerdem sehr geehrter Kollege wäre es angebracht, wenn Sie Meinungen oder Ansichten anderer User sachlich kritisieren würden. Ein abwertend gemeintes „Hallo“, welches Ihre Indignation widerspiegeln soll können Sie sich sparen.
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
Das kann ich so nicht stehen lassen:
Gerade weil das KSchG dem Schutz des Verbrauchers dient ist eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 15 KSchG meines Erachtens zulässig. Die im Trainingsvertrag vereinbarte Kündigungsklausel entspricht einer Bestimmung des KSchG, sie ist somit nicht zum groben Nachteil des Verbrauchers. Warum sollte also im Zuge der Privatautonomie eine solche Vereinbarung unzulässig sein? Der OGH hat nur klargestellt, dass § 15 KSchG grundsätzlich auf Trainingsverträge nicht anwendbar ist, weil sie keinen werkvertraglichen Charakter haben. Er hat nicht klargestellt, was geschieht, wenn beide Parteien mit einer Anwendbarkeit hinsichtlich der Kündigungsfristen des § 15 KSchG einverstanden sind. Hierfür fehlt jegliche Rechtsprechung; und eine solche vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht gesetzes- oder sittenwidrig oder für einen Teil gröblich benachteiligend ist. Bedenken Sie das Recht der Vertragsfreiheit; die Vereinbarung ist zulässig, wegen einer analogen rechtskonformen Anwendung der vom Schutzcharakter geprägten KSchG-Norm.
Außerdem sehr geehrter Kollege wäre es angebracht, wenn Sie Meinungen oder Ansichten anderer User sachlich kritisieren würden. Ein abwertend gemeintes „Hallo“, welches Ihre Indignation widerspiegeln soll können Sie sich sparen.
Mit freundlichen Grüßen
lexlegis
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Der OGH hat geurteilt, dass § 15 KSchG eben gerade NICHT anzuwenden ist und dass eine mehr als 1-jährige Befristung unzulässig ist.
Würde man nunmehr trotzdem die Rechtsfolgen des § 15 KSchG vereinbaren mit 1-jähriger Befristung führt dies dazu (wenn nicht gekündigt wird), dass eine 1,5 jährige Befristung vorliegt. Dies ist eben gerade aufgrund des Schutzes des Konsumenten vor überlangen Verträgen NICHT zulässig.
Wie Sie wissen sollten, wird es nicht gültiger nur weil man es vereinbart. Ergo, nach 1 Jahr kann der Vertrag mMn unter Einhaltung einer 1-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden.
Der Fitnessvertrag hat hauptsächlich mietrechtliche Elemente und sind daher analog die Fristen zur Kündigung der Miete heranzuziehen und nicht abstrusesterweise Fristen des § 15 KSchG, welche gerade NICHT anzuwenden sind.
Würde man nunmehr trotzdem die Rechtsfolgen des § 15 KSchG vereinbaren mit 1-jähriger Befristung führt dies dazu (wenn nicht gekündigt wird), dass eine 1,5 jährige Befristung vorliegt. Dies ist eben gerade aufgrund des Schutzes des Konsumenten vor überlangen Verträgen NICHT zulässig.
Wie Sie wissen sollten, wird es nicht gültiger nur weil man es vereinbart. Ergo, nach 1 Jahr kann der Vertrag mMn unter Einhaltung einer 1-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden.
Der Fitnessvertrag hat hauptsächlich mietrechtliche Elemente und sind daher analog die Fristen zur Kündigung der Miete heranzuziehen und nicht abstrusesterweise Fristen des § 15 KSchG, welche gerade NICHT anzuwenden sind.
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Meiner Meinung nach schon, aber wie die Gerichte das beurteilen wuerden entzieht sich meiner Kenntnis.Ariday hat geschrieben:Das Bedeutet wenn ich mich gegenüber dem Unternehmen darauf berufe, dass laut dem OGH Fristen nach KschG § 15 nicht anwendbar sind und ein Kündigungsverzicht der über 1 Jahr hinausgeht nicht rechtens ist, müssten sie die Kündigung akzeptieren (unter einhaltung der einmonatigen Küdnigungsfrist)?
Sie können ein Urteil des OGH, das sich auf eine Mindestvertragsdauer von 3 Jahren ohne Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Kündigung bezieht, nicht auf einen Vertrag mit einer völlig anderen Sachlage auslegen.
Der OGH spricht im Urteil davon, dass in solchen Situationen grundsätzlich immer am Einzelfall zu urteilen ist.
Der OGH erklärt im Urteil zu Beginn den § 15 KSchG nicht wegen eines Verstoßes seiner im Nachhinein angeführten Konstatierungen bezüglich einer groben Benachteiligung für unanwendbar. Vielmehr legt er fest, dass aufgrund des Mangels werkvertraglicher Elemente in einem Trainingsvertrag § 15 KSchG nicht anwendbar ist. Er erwähnt mit keinem Wort, dass dieser ausgeschlossen sei, weil eine Befristung über 1 Jahr in jedem Fall unzulässig sei. Nur im in der Entscheidung angeführten konkreten Fall, wonach der Vertrag für den Betroffenen erst nach 3 Jahren kündbar sein soll entscheidet der OGH, dass es in diesem Fall als grobe Benachteiligung anzusehen wäre, wenn der Vertrag eine Mindestzeit von mehr als einem Jahr aufweist. Weder Sie noch ich können exakt sagen, wie der OGH entschieden hätte, wenn der in der Entscheidung vorkommende 3 Jahre laufende unkündbare Vertrag die Kündigungsklausel des § 15 KSchG enthalten hätte. Der OGH geht nämlich in diesem Fall nur deswegen von einer groben Benachteiligung aus, wonach eine Vertragszeit über 1 Jahr unzulässig ist, weil im Vertrag aus der zitierten Entscheidung keine Kündigungsmöglichkeit vorhanden war. Gibt es eine solche jedoch, muss erneut am Einzelfall geprüft werden ob die Vereinbarung eine grobe Benachteiligung darstellt. Die Entscheidung ist stets individuell vorzunehmen. Das Urteil des OGH ist nicht als absoluter Rechtsbehelf für jedweden Fitnessvertrag heranzuziehen.
Zusammengefasst:
Warum erklärt der OGH den Vertrag im Urteil als grobe Benachteiligung?
Er tut dies nicht weil grundsätzlich ein Trainingsvertrag über ein Jahr unzulässig ist, sondern weil der im Urteil vorkommende mindestandauernde 3 Jahresvertrag keine Kündigungsmöglichkeit (einen Kündigungsverzicht) aufweist. Aus diesem Grund entscheidet er, dass Verträge ohne Kündigungsmöglichkeit unzulässig sind, wenn sie über 1 Jahr hinausgehen. Wie er bei Verträgen, die sich der Kündigungsmöglichkeit des § 15 KSchG freiwillig bedienen, entscheidet, kann keiner sagen. Ich gehe davon aus, dass eine solche Vereinbarung zulässig ist.
"5. Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichts und von da an jeweils zum 1. 2. und 1. 8. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Für die ersten □ 12 □ 24 □ 36 Monate wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag auf den vereinbarten Preis verringert."
Im Fetten sieht der OGH eine grobe Benachteiligung und somit erlärt er diese Bestimmung für unuzlässig.
Der OGH spricht im Urteil davon, dass in solchen Situationen grundsätzlich immer am Einzelfall zu urteilen ist.
Der OGH erklärt im Urteil zu Beginn den § 15 KSchG nicht wegen eines Verstoßes seiner im Nachhinein angeführten Konstatierungen bezüglich einer groben Benachteiligung für unanwendbar. Vielmehr legt er fest, dass aufgrund des Mangels werkvertraglicher Elemente in einem Trainingsvertrag § 15 KSchG nicht anwendbar ist. Er erwähnt mit keinem Wort, dass dieser ausgeschlossen sei, weil eine Befristung über 1 Jahr in jedem Fall unzulässig sei. Nur im in der Entscheidung angeführten konkreten Fall, wonach der Vertrag für den Betroffenen erst nach 3 Jahren kündbar sein soll entscheidet der OGH, dass es in diesem Fall als grobe Benachteiligung anzusehen wäre, wenn der Vertrag eine Mindestzeit von mehr als einem Jahr aufweist. Weder Sie noch ich können exakt sagen, wie der OGH entschieden hätte, wenn der in der Entscheidung vorkommende 3 Jahre laufende unkündbare Vertrag die Kündigungsklausel des § 15 KSchG enthalten hätte. Der OGH geht nämlich in diesem Fall nur deswegen von einer groben Benachteiligung aus, wonach eine Vertragszeit über 1 Jahr unzulässig ist, weil im Vertrag aus der zitierten Entscheidung keine Kündigungsmöglichkeit vorhanden war. Gibt es eine solche jedoch, muss erneut am Einzelfall geprüft werden ob die Vereinbarung eine grobe Benachteiligung darstellt. Die Entscheidung ist stets individuell vorzunehmen. Das Urteil des OGH ist nicht als absoluter Rechtsbehelf für jedweden Fitnessvertrag heranzuziehen.
Zusammengefasst:
Warum erklärt der OGH den Vertrag im Urteil als grobe Benachteiligung?
Er tut dies nicht weil grundsätzlich ein Trainingsvertrag über ein Jahr unzulässig ist, sondern weil der im Urteil vorkommende mindestandauernde 3 Jahresvertrag keine Kündigungsmöglichkeit (einen Kündigungsverzicht) aufweist. Aus diesem Grund entscheidet er, dass Verträge ohne Kündigungsmöglichkeit unzulässig sind, wenn sie über 1 Jahr hinausgehen. Wie er bei Verträgen, die sich der Kündigungsmöglichkeit des § 15 KSchG freiwillig bedienen, entscheidet, kann keiner sagen. Ich gehe davon aus, dass eine solche Vereinbarung zulässig ist.
"5. Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichts und von da an jeweils zum 1. 2. und 1. 8. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Für die ersten □ 12 □ 24 □ 36 Monate wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag auf den vereinbarten Preis verringert."
Im Fetten sieht der OGH eine grobe Benachteiligung und somit erlärt er diese Bestimmung für unuzlässig.
Zuletzt geändert von lexlegis am 12.02.2014, 13:30, insgesamt 1-mal geändert.
Um es Herrn Neubauer noch einmal klar zu machen:
1. Der OGH erklärt in seiner Entscheidung § 15 KSchG auf Trainingsverträge für unanwendbar, da diese keine werkvertraglichen Elemente aufweisen.
2. Der OGH erklärt in seiner Entscheidung die im Vertrag angeführte Kündigungsverzichtsklausel für grob benachteiligend und legt daher fest, dass solche Vereinbarungen, wo der Konsument gar keine Kündigungsmöglichkeit hat (hat verzichtet), unzulässig sind, wenn die Vertragsdauer über 1 Jahr hinausgeht.
3. Daraus ergibt sich nicht, dass die hier im Vertrag vereinbarten Kündigungsbestimmungen des § 15 KSchG, der eine legitime Bestimmung aufweist und daher nicht als grobe Benachteiligung zu deklarieren ist, grundsätzlich unzulässig sind.
1. Der OGH erklärt in seiner Entscheidung § 15 KSchG auf Trainingsverträge für unanwendbar, da diese keine werkvertraglichen Elemente aufweisen.
2. Der OGH erklärt in seiner Entscheidung die im Vertrag angeführte Kündigungsverzichtsklausel für grob benachteiligend und legt daher fest, dass solche Vereinbarungen, wo der Konsument gar keine Kündigungsmöglichkeit hat (hat verzichtet), unzulässig sind, wenn die Vertragsdauer über 1 Jahr hinausgeht.
3. Daraus ergibt sich nicht, dass die hier im Vertrag vereinbarten Kündigungsbestimmungen des § 15 KSchG, der eine legitime Bestimmung aufweist und daher nicht als grobe Benachteiligung zu deklarieren ist, grundsätzlich unzulässig sind.
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- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
@ Fragesteller:
Sie können natürlich ohne Rücksicht auf meine Diskussion mit Herrn Neubauer bezüglich der Rechtslage die OGH-Entscheidung als rechtliches Substrat heranziehen und dadurch versuchen das Fitnesscenter zum Einlenken zu bewegen.
@ Neubauer:
Genau dafür gibt es das Gericht. Würde jeder die gleiche Ansicht haben, hätten wir keine Prozesse, da ohnehin immer Konsens herrschen würde.
Sie können natürlich ohne Rücksicht auf meine Diskussion mit Herrn Neubauer bezüglich der Rechtslage die OGH-Entscheidung als rechtliches Substrat heranziehen und dadurch versuchen das Fitnesscenter zum Einlenken zu bewegen.
@ Neubauer:
Genau dafür gibt es das Gericht. Würde jeder die gleiche Ansicht haben, hätten wir keine Prozesse, da ohnehin immer Konsens herrschen würde.

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