Hallo!
Ich brauche bei folgender Angelegenheit Rat & Hilfe:
Meine Mitarbeiterin wurde im Nov. 2013 von 15 auf 20 20Std./Woche bei gleichbleibenden Arbeitstagen aufgestockt.
Lt. unserem Zeiterfassungssystem verliert Sie somit 4 Urlaubstage (Urlaub mit 3 Stunden aufgebaut, tlw. mit 4 Urlaubsstunden verbraucht). Lt. AK wäre der Urlaub aufzuwerten, damit keine Tage verloren gehen. Lt. unserer Buchhalterin gibt es jedoch einen UGH-Beschluss, der das wiederlegt.
Was stimmt nun wirklich?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Urlaubsstunden
Urlaubsstunden
Entschuldigung, es hat sich ein Schreibfehler eingeschlichen. Natürlich OGH-Beschluss. lg
Geht es in Ihrer Anfrage um Zeiten auf Grundlage eines Zeiterfassungssystems (Gleitzeit) oder um Urlaubsansprüche?
In beiden Fällen erscheint mir die Lösung einfach, zB:
Anspruch 01.01.2013 - 31.10.2013 = ....Stunden
Anspruch 01.11.2013 - 31.12.2013 = ....Stunden
Fakt ist, dass die Mehrzeiten im betreffenden Zeitraum rechtmäßig erworben wurden und daher auch ein Anspruch auf Abgeltung besteht.
Wenn die Buchhalterin sich auf eine OGH-Entscheidung beruft, so muss sie diese auch zitieren. Zu behaupten, dass es eine solche gäbe, ist zu wenig.
In beiden Fällen erscheint mir die Lösung einfach, zB:
Anspruch 01.01.2013 - 31.10.2013 = ....Stunden
Anspruch 01.11.2013 - 31.12.2013 = ....Stunden
Fakt ist, dass die Mehrzeiten im betreffenden Zeitraum rechtmäßig erworben wurden und daher auch ein Anspruch auf Abgeltung besteht.
Wenn die Buchhalterin sich auf eine OGH-Entscheidung beruft, so muss sie diese auch zitieren. Zu behaupten, dass es eine solche gäbe, ist zu wenig.
Meiner Meinung nach dürfte es sich um die Entscheidung "OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y" handlen.
Darin wird vereinfacht festgestellt, dass nicht verbrauchte Urlaubsguthaben aus der vorangegeangenen Teilzeitphase aliquot aufzuwerten sind.
Wenn Sie Unternehmer sind würde ich mich in dieser Angelegenheit an die Rechtsabteilung der WKO wenden.
LG!
Darin wird vereinfacht festgestellt, dass nicht verbrauchte Urlaubsguthaben aus der vorangegeangenen Teilzeitphase aliquot aufzuwerten sind.
Wenn Sie Unternehmer sind würde ich mich in dieser Angelegenheit an die Rechtsabteilung der WKO wenden.
LG!
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