Vertragsgültigkeit

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Faib
Beiträge: 3
Registriert: 03.02.2014, 10:20

Vertragsgültigkeit

Beitrag von Faib » 03.02.2014, 13:58

Guten Tag werte Damen, werte Herren.

Vor einigen Wochen hat mir ein Freund spaßhalber einen Notizzettel vorgelegt, auf dem die Vereinbarung stand, dass wenn ich irgendwann ein Unternehmen gründen würde, er als stiller Teilhaber einen Gewinnanteil von 50% erhalten würde.
Seine Ersteinlage betrug 2 Cent.

Ich unterzeichnete also mit einem Gekrakel, habe aber im Nachhinein gelesen, das dies trotzdem seine Wirksamkeit hätte.

Daher jetzt meine Frage, ob dieser Vertrag im Ernstfall Gültigkeit hätte und bis zu welchem Maß dieser gültig wäre.

Vielen Dank!

MfG



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 03.02.2014, 15:18

Nichtigkeit wäre dann gegeben, wenn Sie oder Ihr „Vertragspartner“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geschäftsfähig waren, zB durch Trunkenheit.
Ansonsten würde ich dies eher als LOI (letter of intent) werten, der die Vertragsparteien idR dazu verpflichtet, Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben weiterzuführen, sozusagen eine Art Vorvertrag.
Da Sie schreiben, seine Ersteinlage betrug 2 Cent, ist davon auszugehen, dass eine Beteiligung von mindestens 50 % vorausgesetzt wird um einen Gewinnanteil in gleicher Höhe zu erhalten.
Ob sie den „Vertrag“ bloß mit einem Gekrakle unterzeichnet haben, ist nicht von Bedeutung. Wesentlich ist, dass dieses Gekrakle von Ihnen herrührt und somit auch bindend ist.

Faib
Beiträge: 3
Registriert: 03.02.2014, 10:20

Beitrag von Faib » 03.02.2014, 16:48

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Was genau versteht man unter einem Vorvertrag?

Und hat der stille Teilhaber vielleicht auch Pflichten, die er dem Unternehmen gegenüber zu leisten hat oder darf er einfach nur "am Kuchen mitnaschen" wenn man so will.

Gilt dieses Bündnis auch für alle Unternehmen, die ich später vielleicht gründen werde oder nur für das erste oder ertragreichste?

Außerdem würde ich noch gerne wissen, ob es eine unternehmerische Rechtsform gibt, die diesen Vertrag nichtigen würde.

*Zuletzt muss ich mich noch korrigieren: Im "Vertrag" steht geschrieben, das er 50% Anteil hat am Unternehmen! Und da mein Unternehmenswert derzeit noch bei 0.- liegt, haben wir ausgemacht, das wir annehmen, dass das gegenwärtige Kapital bei 4 Cent liegt.
Muss er bei höherem Kapital des Unternehmens seine Einlage steigern oder steht dieser Wert immer mit 50% zum Gesamtvermögen des Unternehmens?

Vielen Dank im Voraus.

MfG

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 03.02.2014, 17:49

Wenn es keine ernst gemeinte Willenserklärung war, dann ist dies nicht bindend.

Dies ist aber von Ihnen zu beweisen.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 03.02.2014, 21:42

Auf Grund der geschilderten Umstände bin auch ich erst einmal davon ausgegangen, dass dies eine Rauschgeschichte war, die Vertragsparteien auch keinen Bindungswillen hatten bzw deren Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war. Dem dürfte offenbar nicht so sein.

Vorvertrag bedeutet nichts anderes, als die Absicht der Vertragsparteien, später einen Hauptvertrag mit bestimmten Inhalten schließen zu wollen.

Dass beide Vertragspartner Rechte und Pflichten haben, geht ja schon aus den Handlungen bzw aus dem bereits vereinbarten hervor: Beteiligung am Gewinn gegen Beteiligung am Unternehmen und zwar im Verhältnis 50:50. Das heißt, Ihr Vertragspartner hat natürlich seinen 50 %igen Beitrag entweder in Geld, Sach- oder Arbeitsleistung ins spätere Unternehmen einzubringen. Ihr seid von der Annahme von 4 Cent ausgegangen und Ihr Partner hat seinen 50%igen Anteil iHv 2 Cent geleistet.
Diese Vereinbarung gilt dann für alle Unternehmen, wenn es so vereinbart wurde. Das wissen Sie dann sicher am besten.
Eine Unternehmensform die diesen Vertrag nichtig machen würde, kenne ich jedenfalls nicht!

Faib
Beiträge: 3
Registriert: 03.02.2014, 10:20

Beitrag von Faib » 03.02.2014, 23:14

Vielen Dank für die detailreichen Antworten.

Es gab keine Beeinflussung von außen, also kein Alkohol etc.

Es war von uns beiden aus reinem Spaß und danach habe ich mich gefragt, inwieweit dies trotzdem Gültigkeit hätte. Rein vom Recht, welches hinter jedem der Vertragspartner nach dieser Vereinbarung steht.
Hat so etwas auch Gültigkeit, wenn es aus Spaß von beiden Seiten vollzogen wurde?
Man weiß ja nie wie der andere in ein paar Jahren denkt.

Vielen Dank im Voraus!

MfG

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 04.02.2014, 02:02

Faib hat geschrieben:Vielen Dank für die detailreichen Antworten.

Es war von uns beiden aus reinem Spaß und danach habe ich mich gefragt, inwieweit dies trotzdem Gültigkeit hätte. Rein vom Recht, welches hinter jedem der Vertragspartner nach dieser Vereinbarung steht.
Hat so etwas auch Gültigkeit, wenn es aus Spaß von beiden Seiten vollzogen wurde?
Man weiß ja nie wie der andere in ein paar Jahren denkt.

Vielen Dank im Voraus!

MfG
Eine Willenserklärung bei einem Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein (§ 869 ABGB). Wenn sie aus „Spaß“, also nicht ernsthaft überlegt und durchdacht abgegeben worden ist, hat sie keine Wirksamkeit; der Vertrag ist nicht zu Stande gekommen (hier: ungültiger Scherzvertrag) . Bei der Beurteilung kommt es darauf an, ob eine gültige Willenserklärung den Vertrag -so wie bestimmt -schließen zu wollen von den Vertragsparteien vorliegt und welche Natur das Geschäft hat. Je komplexer die Vertragsangelegenheit, desto überlegter und durchdachter muss in der Regel der abgegebene Wille sein.

Allerdings kann es passieren, dass, wenn Sie sich auf einen Willensmangel berufen möchten, Sie auch in der Lage dazu sein müssen diesen nachzuweisen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 44 Gäste