Probleme mit dem Gutachtenstil

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Ivan Gaspenok
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Probleme mit dem Gutachtenstil

Beitrag von Ivan Gaspenok » 02.02.2014, 02:22

Hallo zusammen,
ich bin leider nicht mit dem Gutachtenstil befreundet. Ich habe einige Übungsfälle gelöst, aber fern vom Gutachtenstil. Ich bitte euch, zumindest einbißchen die Lösungen zum Gutachtenstil anzunähern, zumindest richtig Anspruchsgrundlagen zu formulieren.

Danke schon mal.

1.Klaus möchte seiner neuen Freundin imponieren und mit ihr die Oper La Traviata besuchen; er hat auch schon die Opernkarten gekauft, die teuer sind, obwohl dieVorstellung an einem gewöhnlichen Wochentag stattfindet. Als er zufällig ein Gespräch seiner Freundin mit einer Bekannten anhört, in dem sie klagt, sie werde demnächst in eine sterbenslangweilige Oper gehen, möchte er die Karten zurückgeben. Der Kartenservice weigert sich, da für Karten für eine Aufführung mitten in der Woche sowieso keine Interessenten zu finden seien. Prüfen Sie, ob Klaus die Karten zurückgeben kann.
Lösung:
Laut Sachverhalt ist zwischen Klaus und de Oper ein Kaufvertrag i.S.v. 433 zustandegekommen.
Klaus könnte von diesem loskommen, wenn er ein Anfechtungsrecht hätte.
1)Klaus könnte den Vertrag nach 119 I wegen Erklärungsirrtum anfechten. Laut Sachverhalt wollte Klaus genau die Karten; er hat sich weder versprechen noch verschrieben. daher liegt kein Erklärungsirrtum vor und Klaus kann nicht aus diesem Grund den Vertrag anfechten.
2)Klaus könnte den Vertrag nach 119 II wegen Inhaltsirrtum anfechten. Er aber kennt den Begriff Opernkarte für die Oper „La Traviata“. Es liegt also auch kein Inhaltsirrtum vor.
3) Klaus könnte den Vertrag nach 119 II wegen falscher Übermittlung anfechten. Aus dem Sachverhalt folgen keine Zeichen einer falscher Übermittlung seitens des Oper. 119 II findet hier also ebenfalls keine Anwendung.
4)Klaus könnte den Vertrag nach 123 wegen Täuschung oder Drohung anfechten. Er wollte die Karten aber selber kaufen und zwar eben die, die er wirklich gekauft hat.
Klaus kann den Vertrag also nicht anfechten und somit nicht davon loskommen.



2.Der 13-jährige Kevin möchte sich von seinen Ersparnissen und seinem Taschengeld einen Laptop kaufen. Sein Großvater gibt ihm auch noch 50 EUR dazu. Seine Eltern sagen, dass er statt am Laptop sitzen besser in einen Sportverein gehen soll, in dem sie beide begeisterte Mitglieder sind. Kann sich Kevin den Laptop kaufen?
Lösung:
Mit 13 Jahren ist K nach §2 nicht volljährig und somit nicht unbeschränkt geschäftsfähig, jedoch nach 106 beschränkt geschäftsfähig, daher benötigt er laut 107 die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass eine vorherige oder nachträgliche Zustimmung der Eltern erfolgte.
a)Laut 107 wäre so eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn Kevin einen rechtlichen Vorteil erlangen würde, durch den Kaufvertrag ist Kevin aber verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen, was ja ein rechtlicher Nachteil ist. 107 findet also bei so einem Sachverhalt keine Anwendung.
b)Laut 110 wäre die Zustimmung ebenfalls nicht erforderlich, wenn ihm das Geld zum Zweck des Kaufs eines Laptops, freier Verfügung oder mit Zustimmung seiner Eltern vom Großvater überlassen worden sind. Weder aber wollen die Eltern, dass Kevin einen Laptop erwirbt noch geben keine Zustimmung, dass das vom Großvater überlasenes Geld zum Erwerb eines Laptops dient. Vom Zweck des Kaufs eines Laptops kann überhaupt keine Rede sein.
Kevin kann sich den Laptop nicht kaufen.


3.In seinen Lieferbedingungen verspricht Autohändler Viktor, den VW-Gorf an Klaus innerhalb der branchenüblichen Lieferfristen auszuliefern. Als Klaus das Auto nach 6 Wochen immer noch nicht hat, fragt er, ob er weiter warten muss oder ob er von dem Vertrag loskommen und sich das Auto woanders besorgen kann. Welche Rechte hat Klaus?
Lösung:
Laut Sachverhalt hat V mit K einen Kaufvertrag nach 433 abgeschlossen. Nach 433 I ist V zur Übergabe und Überreignung des Autos verpflichtet. Wenn keine Leistungszeit bestimmt ist, ist laut 271 I die Leistung nach Verlangen des Gläubigers sofort zu erbringen. Hier konnten die allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart werden. Diese haben bei Vertragsschluss vorgelegen und sind Vertragsinhalt geworden. Sind diese AGB wirksam vereinbart worden? K kann nicht wissen, was die branchenüblichen Lieferfristen für Autos sind, also ist die Klausel nicht hinreichend bestimmt und somit unwirksam. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach 306 I aber wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nach 306 II die gesetzliche Regelung, also 271. K kann also nach 323 zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung nach 281 fordern, wenn V nicht sofort leistet. Für beide Ansprüche ist es laut 323 I bzw. 281 I erforderlich, dass der Anspruch fällig ist und eine angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

4.Karola kauft im Laden des Thomas nach Ladenschluss ein teures Teegeschirr. Als ihre Freundin das Geschirr als kitschig bezeichnet, gefällt es Karola auch nicht mehr. Sie überlegt, dass der Kauf doch wohl nichtig sein könnte, weil sie nach Ladenschluss eingekauft hat. Prüfen Sie, ob Karola Recht hat.
Lösung:
Laut Sachverhalt ist zwischen K und T ein Kaufvertrag nach 433 zustandegekommen.
Ist dieser nichtig, da er nach dem Ladenschluss abgeschlossen wurde?
Nach 134 ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt.
Das Ladenschlussgesetz ist ein Gesetz, was nicht den einzelnen Vertrag nichtig machen soll, sondern aus Wettbewerbs- und Erholungsgründen für gleiche Bedingungen auf dem Markt sorgen soll. Also ergibt sich aus dem Gesetz etwas anderes als Nichtigkeit und 132 2. Halbsatz findet hier Anwendung.
Der Kauf nach dem Ladenschluss ist auch weder ein Anfechtungsgrund nach 119 noch nach 120 noch nach 123.
Der Kauf ist also nicht nichtig.



5.Klempner Karl hat mit Hauseigentümer Hans vereinbart, dass er bei ihm am 20.1.14 eine defekte Abwasserleitung repariert. Als er erfahrt, dass seine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert worden ist, erklärt der Hans, er müsse jetzt täglich seine Mutter besuchen; es sei ihm deshalb unmöglich, die Leitung zu reparieren. Prüfen Sie, ob Karl sich darauf berufen kann.
Lösung:
Aus dem Sachverhalt geht ein Werkvertrag nach 631 zwischen Karl und Hans hervor.
Karl könnte ein Leistungsverweigerungsrecht nach 275 III haben. Unzumutbar könnte die Reparatur für K sein, wenn seine Mutter lebensgefährlich krank wäre und der Wasserschaden nicht zu gravierend wäre. Leistungsverweigerungsrecht von Karl wäre hier auf keinen Fall dauerhaft, eventuell müsste Karl den Besuch verschieben.



6.Karola braucht für Ihre Masterarbeit einen PC mit großer Speicherfähigkeit, weil sie viele Tabellen einarbeiten will. Sie findet einen Computer, der nach Herstellerangaben diese Eigenschaften hat. Als sie gerade ein paar sehr umfangreiche Tabellen bearbeitet, merkt sie, dass die Speichkapazität bald erschöpft sein wird. Händler Hans will den PC nicht zurücknehmen; Karola müsste doch wissen, dass Hersteller bei der Beschreibung Ihrer Produkte häufig übertreiben würden. Er werde den PC, der preislich sehr günstig gewesen sei nicht zurücknehmen. Welche Rechte hat Karola?
Lösung:
K könnte Rechte nach 437,439-41 haben.
Voraussetzung dafür ist, dass die gekaufte Sache einen Sachmangel hat. Sachmangel nach 434 I3 ist die hohe Speicherkapazität nach Herstellerangaben. Da keinerlei Berichtigung der Angaben erfolgt ist, konnte sich Karola auf diese Angabe verlassen. Ein Sachmangel liegt danach vor.
K hätte einen Anspruch auf Nachlieferung, aber wegen des Serienfehlers kann sie mit einem neuen PC gleiches Typs nichts anfangen. Sie könnte auch einen Anspruch auf Rücktritt, Schadenersatz oder Preisminderung haben. Voraussetzungen für 440, 441, K veweigert Reparatur, Nacherfüllung, Rücknahme, also muss Karola nach 323 2 1 keine weitere Frist einzuräumen. Dies wäre unzumutbar.
K könnte nach 440 woanders einen PC kaufen. Wenn der teuerer wäre als bei Hans, müsste Hans nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Mehrkosten des anderen PCs erstatten.


7.Vermieter Vinzenz hat in den Formularmietvertrag für sein Mehrfamilienhaus die Klausel aufgenommen, wonach Mieter, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Einzug kündigen eine Abfindung i.H.v. einer Monatsmiete zahlen müьssen. Marcus, der einen befristeten Vertag von einem halben Jahr hat, möchte von Ihnen gern wissen, ob eine solche Klausel erlaubt ist. Prüfen Sie dies.
Lösung:
Ist diese Klausel erlaubt?
M hat mit Vermieter V einen Mietvertrag nach 535 abgeschlossen.
Es handelt sich bei einem Formularmietvertrag um AGB nach 305.
Sind diese AGB Inhalt des Mietvertrags geworden? V hat diesen Formularmietvertrag zur Bedingung gemacht und M war damit einverstanden. Hier könnte es sich um eine inhaltlich überrahscende Klausel handeln. Dass ein Mieter eine Abfindung bei ordentlicher Kündigung zahlen soll ist innerhalb des Wohnungsmietrechts nicht vorgesehen und deshalb überraschend.
Deschalb wird diese Abfindungsklausel nach 305 I kein Vertragsbestandteil. Der Mietvertrag bleibt aber ansonsten bestehen. Also muss M keine Abfindung zahlen, wenn er innerhalb eines Jahres auszieht.



8.Коnrаd hat bei einem Partyservice telefonisch Getränke und Speisen für sein 40-jähriges Dienstjubiläum im Januar 2014 bestellt. Im Januar merkt er, dass er wegen seiner großzügigen Weinachtsgeschenke an alle Verwandten im Januar doch besseг sparen sollte, deshalb möchte er die Feier und auch den Party-Service absagen. Prüfen Sie, ob er das kann.
Lösung:
K könnte ein Widerrufsrecht nach 312d haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass ein Fernabsatzvertrag nach 312b vorliegt.
Es müsste also nach 312b I ein Vertrag über die Lieferung von Waren nur mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein. Der telefonische Abschluss gehört zu den Abschlussen mit Fernkommunikationsmitteln nach 312 b II.
Es darf auch kein Geschäft vorliegen, das nach 312b von der Anwendung von 312b abgeschlossen ist.
312b III Nr5: Lebensmittel, Getränke (+),Lieferung an den Arbeitsplatz(+),vom Unternehmer geliefert(+),keine häufigen/regelmäßigen Fahrten. Also liegt 312b III nicht vor.
312b III Nr6: Lieferung Speisen und Getränke(+),bestimmter Zeitpunkt im Januar(+).
Also finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung, also auch kein Widerrufsrecht, er muss den Vertrag einhalten.


9.Als Karl im Supermarkt durch die Gemüseabteilung geht, rollt ihm einige Kacktusfrüchte, die ungeschickt gestapelt waren, entgegen, pieken ihn und ziehen auch an seinem neuen Pullover einige Fäden. Karl möchte nun gar nichts mehr kaufen, er will nur noch Schadenersatz. Prüfen Sie, welche Rechte Karl hat!
Lösung:
Karl könnte ein Schadenersatzrecht nach 311 II haben.
Hier geht es um eine Anbahnung eines Vertrags nach 311 II Nr.2. Bei K sind seine Gesundheit und sein Eigentum(Pullover) betroffen. Das ist eine Pflichtverletzung nach 280, die V zu vertreten hätte nach 276 (Fahrlässigkeit). Auch aus 823 könnte K wegen Gesundheitsverletzung und Eigentumsverletzung, die fahrlässig (276) verursacht wurden, gegen V vorgehen.



10.Fachhändler Hans verkauft eine Holzlasur, die laut Herstellerbeschreibung auf der Dose für Innen- und Außenanstri geeignet ist. In Wirklichkeit ist sie für für den Außenanstrich gar nicht geeignet, so dass Blaufäule an der holzernen Außenfassade entsteht. Käufer Klaus muss nun die Außenfassade erneut sanieren und möchte von Ihnen wissen, ob er die Kosten dafür von Hans verlangen kann
Lösung:
K will einen Schadenersatz, weil die Lasur für Au?enanstriche nicht geeignet ist. Die Holzlasur könnte einen Sachmangel haben, weil nach Herstellerbeschreibung die Lasur für Außen geeignet sein soll, liegt ein Sachmangel nach 434 I 3 vor. Durch diesen Mangel ist ein Schaden an Holz entstanden, die Blaufäule ist ein Mangelfolgeschaden. Dadurch, dass H die ungeeignete Lasur an K verkauft hat er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Also liegt eine Pflichtverletzung nach 280 vor.
Müsste V diese Pflichtverletzung auch vertreten?
Nach 276 könnte eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen. Wenn weder in Fachzeitschriften noch in Kundenbeschwerden auf diesen Mangel hingewiesen wurde, kann man ihm Fahrlässigkeit nicht vorwerfen.
Deshalb hat Karl keienen Schadenersatzanspruch gegen Händler Klaus.


11.Der Inhaber des Haushaltsgeräteladens Hans lässt sich von Karola bestätigen, dass sie die Waschmaschine für ihren Gewerbebetrieb benötige, obwohl sie ihm gesagt hat, dass sie sie für ihren Ein-Personenhaushalt braucht Auch lässt sich Hans von Karola unterschreiben, dass sie bei einem höheren Energieverbrauch, als in der Beschreibung angegeben ist, nicht den Kaufpreis herabsetzen. Als Karola nach dem ersten Waschgang genau dies machen will, weil die Maschine ein Energieschlucker ist, weist Hans dies mit Hinweis auf den Vertrat zurück. Welche Rechte hat Karola?
Lösung:
K könnte ursprünglich gegen H einen Anspruch nach 437, 441 haben. Die Kaufsache müüste einen Mangel haben. Der höhere Stromverbracuh ist ein Sachmangel (434). K hat unterschrieben, dass sie den Preis nicht mindert darf, aber hier könnte ein Verbrauchsgüterkauf nach 474 vorliegen. K ist Endverbraucherin nach 13. 475 I schützt Verbraucher vor übereiltem Verzicht auf seine Rechte. K hat auf Preisminderung nach 441 verzichtet , bevor sie die Maschine ausprobiert hat, also auch bevor sie den Mangel (Energieverbrauch) dem H mitgeteilt hat. Darauf kann H sich nicht berufen. H wollte durch die Bestätigung K zu Unternehmerin 475 umgehen. Das geht nach 475 I 2 nicht. Also kann K den Preis mindern.

12.Der 14-jährige Jonas soll für seinen Großvater Otto ein Handy mit besonders großen Tasten kaufen. Verkäufer Viktor erklärt Jonas, dass das Smartphone, das auch Jonas viel schicker findet, vor allem bei Senioren großen Anklang finde, was nicht der Realität entspricht. Jonas kauft deshalb das Smartphone. Prüfen Sie, ob Otto von dem Vertrag loskommen kann!
Lösung:
J vertritt O nach 164 beim Kaufvertrag nach 433 mit V. V täuscht J über die Geeignetheit von Smartphones für Senioren. Das hat er arglistig gemacht, weil ohne V’s Angabe, Smartphones sein bei Senioren beliebt, J-s es das Smartphone nie gekauft hätte. Es kommt nach 166 au den Willen des getäuschten J an. Deshalb kann O nach 142, 143, 123 den Vertrag anfechten.



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 02.02.2014, 11:55

Einfach so lösen, wie man es Ihnen an der Uni versucht hat zu erklären.
Übrigens befinden Sie sich hier im Forum für österreichisches Recht....

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 02.02.2014, 13:32

Die Subsumtionen sind soweit ganz ordentlich, allerdings fehlt überall die Angabe der Rechtsquelle, auf die Sie sich hierbei stützen. (BGB?) Ein Paragraphenzeichen vor den Zahlen wäre auch ganz nett.

Bevor Sie beginnen, sollten Sie die Anspruchsgrundlage formulieren:


Wer Will Was Von Wem Woraus?

Zum Beispiel:

Einfacher SV: Der 13-jährige B verletzt den gleichaltrigen A wegen eines Streites rechtswidrig am Körper.

Anspruchsgrundlage:

A gegen B auf Schadenersatz wegen Körperverletzung gemäß §§ 1295, 1325 ABGB

Wer = A

Will was? = Schadenersatz wegen Körperverletzung

Von wem? = B

Woraus = worauf stützt er sich hierbei? Warum steht ihm die Forderung überhaupt zu? = ex lege gemäß §§ 1295, 1325 ABGB

Dann können Sie anfangen mit:

B ist mit 13 Jahren gemäß § 21 Abs 2 ABGB noch eine unmündig minderjährige Person und daher grundsätzlich noch nicht verschuldensfähig (§ 176 ABGB)...

...USW

Gibt es keine Anspruchsgrundlage (weder ex lege noch ex contractu) können Sie sich weitere Schritte sparen.

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