Sehr geehrte ForumbesucherInnen,
ich bräuchte Rat bzw. Aufklärung bei folgenden Sachverhalt:
Ich, privat, schließe einen Vertrag über Leistung (Leistung muss vom Unternehmen erbracht werden) mit Unternehmen über das Telefon ab. Ich habe mich davor über die Internetseite des Unternehmens über den Preis erkundigt und geglaubt, dass ich die Leistung zum Preis X erhalte, während das Unternehmen den Preis Y (höherer Preis) angenommen hatte. Beim Telefonat wurde ich nicht auf den Preis hingewiesen.
Nun stellt sich wohl die Frage von wem der Irrtum veranlasst wurde. Ich habe ganz klar nach einer Leistung gesucht die zum Preis X angegeben war und mir hätte nicht auffallen können, dass für meine gewünschte Leistung der Preis Y verlangt wird.
Ich hätte den Vertrag über die Leistung nur zum Preis X abgeschlossen und das Unternehmen nur zum Preis Y.
Noch zu erwähnen wäre, dass ich die Leistung nicht wahrnehmen konnte. Fiktives Beispiel: Ich habe mir den Arm gebrochen und kann die ausgemachte Klavierstunde nicht wahrnehmen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, da ich erst Wochen danach über den Preis Y informiert wurde.
Nun, ich habe den Preis X bezahlt und das Unternehmen fordert die Differenz zum Preis Y.
Hoffe jemand kann mir bei der Aufklärung helfen!
Mfg
Wesentlicher Irrtum § 871 ABGB oder Vertragsanpassung?
1. Vertragsanalyse
Es handelt sich um einen Werkvertrag nach §§ 861, 1151 ABGB. Danach schuldet die Fahrschule Ihnen einen bestimmten Erfolg (Überprüfung der Fahrkenntnisse) und Sie schulden die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die erbrachte Leistung.
2. Rechte aus dem Werkvertrag
Gemäß § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Unternehmer, der zu leisten bereit war, dennoch das Entgelt, wenn das Werk bloß durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, vereitelt wurde. Haben Sie also Ihren Verhinderungsgrund nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch der Unternehmer kostbare Zeit verloren, die er für einen anderen Fahrschüler hätte verwenden können, müssen Sie die Fahrt dennoch zahlen. Entscheidend ist, wann Sie den Termin ausgemacht haben und wann Sie Bescheid gaben, dass Sie an diesem vereinbarten Tag verhindert sein werden.
3. Irrtum
Es liegt tatsächlich ein Irrtum nach § 871 Abs 1 ABGB vor. Der Preis ist eine Hauptsache und erfüllt somit das Tatbildmerkmal der zitierten Rechtsnorm. Der Verbraucher durfte auf das, was auf der Webseite als Preis angezeigt wurde vertrauen. Darüber hinaus wurde am Telefon keine andere Preisabsprache vereinbart und im Zweifel wird, sofern das Gespräch nicht aufgezeichnet wurde, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Webseite angeführte Preis zählen. Der Irrtum war somit von der Seite des Unternehmers veranlasst, der hätte erkennen müssen, dass der Verbraucher, welcher den Vertrag telefonisch geschlossen hat, auf die Preise der Webseite vertraut. Das Gleiche gilt, wenn der Verbraucher sich an einem bestimmten Tag auf der Webseite über den Preis informiert und erst Tage danach im Glauben der Preis bleibe konstant den Vertrag telefonisch schließt. Hat sich der Preis bis dahin tatsächlich geändert, so liegt ebenfalls die Schuld beim Unternehmen, wenn es die Preisdifferenz zum vorigen Preis bei Vertragsabschluss nicht erwähnt. Dies ergibt sich bereits aus den Pflichten des Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften (§ 5c Abs 1 KSchG) Es handelt sich in beiden Fällen um einen beachtlichen Irrtum.
Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Irrende den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte.
4. Rücktrittsrecht
Das konsumentenschutzrechtliche Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG wird unbeachtlich bleiben, da gemäß § 5f Abs 1 Z 1 KSchG hier kein solches bestehen dürfte.
Zahlen Sie die Preisdifferenz nicht und lassen Sie es darauf ankommen. Argumentieren Sie, dass Sie auf den Preis der Webseite vertrauen durften und die Schuld nicht bei Ihnen liegt, wenn sich die Preise plötzlich -ohne ausdrückliche Bekanntgabe bei Vertragsabschluss über das Telefon- ändern.
Es handelt sich um einen Werkvertrag nach §§ 861, 1151 ABGB. Danach schuldet die Fahrschule Ihnen einen bestimmten Erfolg (Überprüfung der Fahrkenntnisse) und Sie schulden die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die erbrachte Leistung.
2. Rechte aus dem Werkvertrag
Gemäß § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Unternehmer, der zu leisten bereit war, dennoch das Entgelt, wenn das Werk bloß durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, vereitelt wurde. Haben Sie also Ihren Verhinderungsgrund nicht rechtzeitig angezeigt und dadurch der Unternehmer kostbare Zeit verloren, die er für einen anderen Fahrschüler hätte verwenden können, müssen Sie die Fahrt dennoch zahlen. Entscheidend ist, wann Sie den Termin ausgemacht haben und wann Sie Bescheid gaben, dass Sie an diesem vereinbarten Tag verhindert sein werden.
3. Irrtum
Es liegt tatsächlich ein Irrtum nach § 871 Abs 1 ABGB vor. Der Preis ist eine Hauptsache und erfüllt somit das Tatbildmerkmal der zitierten Rechtsnorm. Der Verbraucher durfte auf das, was auf der Webseite als Preis angezeigt wurde vertrauen. Darüber hinaus wurde am Telefon keine andere Preisabsprache vereinbart und im Zweifel wird, sofern das Gespräch nicht aufgezeichnet wurde, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Webseite angeführte Preis zählen. Der Irrtum war somit von der Seite des Unternehmers veranlasst, der hätte erkennen müssen, dass der Verbraucher, welcher den Vertrag telefonisch geschlossen hat, auf die Preise der Webseite vertraut. Das Gleiche gilt, wenn der Verbraucher sich an einem bestimmten Tag auf der Webseite über den Preis informiert und erst Tage danach im Glauben der Preis bleibe konstant den Vertrag telefonisch schließt. Hat sich der Preis bis dahin tatsächlich geändert, so liegt ebenfalls die Schuld beim Unternehmen, wenn es die Preisdifferenz zum vorigen Preis bei Vertragsabschluss nicht erwähnt. Dies ergibt sich bereits aus den Pflichten des Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften (§ 5c Abs 1 KSchG) Es handelt sich in beiden Fällen um einen beachtlichen Irrtum.
Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Irrende den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte.
4. Rücktrittsrecht
Das konsumentenschutzrechtliche Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG wird unbeachtlich bleiben, da gemäß § 5f Abs 1 Z 1 KSchG hier kein solches bestehen dürfte.
Zahlen Sie die Preisdifferenz nicht und lassen Sie es darauf ankommen. Argumentieren Sie, dass Sie auf den Preis der Webseite vertrauen durften und die Schuld nicht bei Ihnen liegt, wenn sich die Preise plötzlich -ohne ausdrückliche Bekanntgabe bei Vertragsabschluss über das Telefon- ändern.
Erstmals vielen Dank für die rasche und hilfreiche Antwort.
Das Unternehmen meinte eben ich hätte mich falsch informiert. Ich habe von der Führerscheinbehörde einen Brief erhalten in dem ich aufgefordert werde:
Erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, Zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren.
Auf der Internetseite des Unternehmens stand dann die Preisliste:
Perfektionsfahrt: Preis X
Mehrphasenausbildung: Preis Y
So, ich will die Erste Perfektionsfahrt absolvieren und dann soll ich wissen, dass damit die Mehrphasenausbildung gemeint ist.
§ 5c Abs 2 KSchG: Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden.
Das Unternehmen meinte eben ich hätte mich falsch informiert. Ich habe von der Führerscheinbehörde einen Brief erhalten in dem ich aufgefordert werde:
Erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, Zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren.
Auf der Internetseite des Unternehmens stand dann die Preisliste:
Perfektionsfahrt: Preis X
Mehrphasenausbildung: Preis Y
So, ich will die Erste Perfektionsfahrt absolvieren und dann soll ich wissen, dass damit die Mehrphasenausbildung gemeint ist.
§ 5c Abs 2 KSchG: Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 42 Gäste