Hallo!
Ich habe Mitte September bei einem Autohaus einen Neuwagen bestellt. Dieser kam vor knapp 2 Wochen auch an.
Als ich mir das Fahrzeug vor Ort ansah, bemerkte ich diverse Schäden in der Lackierung sowie Probleme mit den Spaltmaßen bzw waren manche Teile nicht bündig.
Ebenso stellte ich einen Lackeinschluss an der Motorhaube fest.
Ich habe dies fotografisch dokumentiert und zusammen mit einer Fehlerbeschreibung an den Verkäufer des Autohauses geschickt.
Dieser leitete (kommentarlos) die Sache an die Zentrale der Automarke hier in Österreich weiter.
Heute kam die Rückantwort.
Man werde nur die Lackschäden im Rahmen der Garantie beheben, in dem man nachlackiere.
Die Spaltmaße und dergleichen scheinen kommentarlos untergegangen zu sein.
Ich habe schon im E-Mail an den Verkäufer hingewiesen, dass ich einen Neuwagen in diesem Zustand nicht akzeptiere und die Mängel eine Annahme des Fahrzeuges für mich nicht möglich machen, denn es handle sich um einen Neuwagen und daher erwarte ich eine für einen Neuwagen adäquate Qualität.
Habe dann privat Rücksprache gehalten mit einigen Bekannten, die natürlich sich besser auskennen als ich und mir wurde geraten, ja kein Angebot des Autohauses bzgl Nachlackierung anzunehmen. Es müssen Originale Teile neu lackiert werden um das zu lösen. Ein Nachlackieren eines Lackeinschlusses wie auf dee Motorhaube funktioniere nicht, da sich dann darunter das Problem weiterhin befände und evtl Rostgefahr besteht.
Welche Vorgangsweise ist zu empfehlen?
Habe noch nichts bezahlt bzw die Differenz, da es auch ein Eintauschfahrzeug gibt, dessen Wert vertraglich festgehalten wurde.
Eine Kopie dieses Kaufvertrages mit dem Autohaus habe ich.
Schriftliche Bestätigungen oder dergleichen seitens des Autohauses oder der Herstellermarke habe ich keine.
Anbei einige Fotos, die die Schäden dokumentieren:
http://i.imagebanana.com/img/6zehqh7y/1a.jpg
http://i.imagebanana.com/img/7ahprh44/12.jpg
http://i.imagebanana.com/img/a72304de/8.jpg
http://i.imagebanana.com/img/ahyu2wnt/1b.jpg
http://i.imagebanana.com/img/haivvd20/2.jpg
http://i.imagebanana.com/img/hug95juj/10.jpg
http://i.imagebanana.com/img/inqpd1gy/7.jpg
http://i.imagebanana.com/img/ixzc6avo/3.jpg
http://i.imagebanana.com/img/m32mx0qm/5.jpg
http://i.imagebanana.com/img/pbswqeef/14.jpg
http://i.imagebanana.com/img/q7s4b33r/9.jpg
http://i.imagebanana.com/img/sp80un0z/6.jpg
http://i.imagebanana.com/img/twsxmr8u/1.jpg
http://i.imagebanana.com/img/u9zzzijn/4.jpg
http://i.imagebanana.com/img/wkuo0a2q/11.jpg
Und der Lackeinschluss:
http://i.imagebanana.com/img/0z1wrxvj/2 ... 550571.jpg
Mängel bzw Lackschäden an Neuwagen
Garantie und Gewährleistung:
Garantie hin oder her, Sie haben ein gesetzliches Gewährleistungsrecht nach §§ 922 ff ABGB. Die Garantie ist bloß ein vom Unternehmer vertraglich zugestandenes Recht (§ 9b KSchG).
Primärer Rechtsbehelf bei der Gewährleistung:
Gemäß § 922 Abs 1 ABGB hat die gekaufte Sache dem Vertrag zu entsprechen; einen Neuwagen mit Mängeln müssen Sie nicht tolerieren! Ich würde im Rahmen der gemäß § 9 Abs 1 KSchG vom Unternehmer nicht ausschließbaren Gewährleistung nach § 932 Abs 2 ABGB die Verbesserung der Sachmängel fordern.
Sekundärer Rechtsbehelf:
Ist eine Verbesserung oder der Austausch dem Unternehmer nicht möglich oder zumutbar, können Sie gemäß § 932 Abs 4 ABGB eine Preisminderung fordern.
Ist der Mangel nicht bloß geringfügig oder gar derart gravierend, als dass dadurch der eigentliche Gebrauch der Sache vereitelt würde, können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber (hier: Verkäufer) die Verbesserung oder den Austausch verweigert.
Beweislast der Mangelhaftigkeit
Dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Beweislast trifft den Verkäufer. (§ 924 ABGB)
Anmerkung:
Die Gewährleistung ist ein Recht, dass Ihnen gesetzlich zusteht und nicht vertraglich bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern ausgeschlossen werden kann!
Auch wenn sich der Hersteller weigern sollte ist dies kein Grund die Sache auf sich beruhen zu lassen. Den Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB haben Sie mit dem Autohaus und dieses leistet Gewähr dafür, dass die gekaufte Sache (hier: Neuwagen) dem Vertrag entspricht. Ihr Anspruchsgegner ist also das Autohaus. Bei neuwertigen Sachen ist nicht von Mängeln im Voraus auszugehen oder wie Sie sagen: Ein solcher Zustand ist für einen Neuwagen nicht adäquat.
Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften:
Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft (Internet- oder Katalogbestellung ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragspartner gemäß § 5a Abs 2 KSchG) können Sie gemäß §§ 5a Abs 1, 5e Abs 1 und Abs 2 KSchG eine Woche nach Erhalt der Ware vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Garantie hin oder her, Sie haben ein gesetzliches Gewährleistungsrecht nach §§ 922 ff ABGB. Die Garantie ist bloß ein vom Unternehmer vertraglich zugestandenes Recht (§ 9b KSchG).
Primärer Rechtsbehelf bei der Gewährleistung:
Gemäß § 922 Abs 1 ABGB hat die gekaufte Sache dem Vertrag zu entsprechen; einen Neuwagen mit Mängeln müssen Sie nicht tolerieren! Ich würde im Rahmen der gemäß § 9 Abs 1 KSchG vom Unternehmer nicht ausschließbaren Gewährleistung nach § 932 Abs 2 ABGB die Verbesserung der Sachmängel fordern.
Sekundärer Rechtsbehelf:
Ist eine Verbesserung oder der Austausch dem Unternehmer nicht möglich oder zumutbar, können Sie gemäß § 932 Abs 4 ABGB eine Preisminderung fordern.
Ist der Mangel nicht bloß geringfügig oder gar derart gravierend, als dass dadurch der eigentliche Gebrauch der Sache vereitelt würde, können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber (hier: Verkäufer) die Verbesserung oder den Austausch verweigert.
Beweislast der Mangelhaftigkeit
Dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Beweislast trifft den Verkäufer. (§ 924 ABGB)
Anmerkung:
Die Gewährleistung ist ein Recht, dass Ihnen gesetzlich zusteht und nicht vertraglich bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern ausgeschlossen werden kann!
Auch wenn sich der Hersteller weigern sollte ist dies kein Grund die Sache auf sich beruhen zu lassen. Den Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB haben Sie mit dem Autohaus und dieses leistet Gewähr dafür, dass die gekaufte Sache (hier: Neuwagen) dem Vertrag entspricht. Ihr Anspruchsgegner ist also das Autohaus. Bei neuwertigen Sachen ist nicht von Mängeln im Voraus auszugehen oder wie Sie sagen: Ein solcher Zustand ist für einen Neuwagen nicht adäquat.
Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften:
Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft (Internet- oder Katalogbestellung ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragspartner gemäß § 5a Abs 2 KSchG) können Sie gemäß §§ 5a Abs 1, 5e Abs 1 und Abs 2 KSchG eine Woche nach Erhalt der Ware vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Hallo
Vielen Dank für Ihre Infos und Bemühungen.
Das heißt also, ich DARF auf meinem Recht beharren und die Firma hat das Fahrzeug entsprechend (Neuwagen) zu liefern?
Bisher wurde nur gesagt es könne über die Lack-Garantie nachlackiert werden.
Heute sagte mir ein Versicherungsbeauftragter dass dies nicht ginge. GARANTIE ist ja vom Hersteller.
Hier gehts über die Gewährleistung. Und: Garantie bei einem Fahrzeug, das nicht einmal von mir noch übernommen wurde?
Es könne nur der Händler beim Werk den Schaden reklamieren.
Ich weigere mich nach wie vor das Auto zu übernehmen.
Wirklich viel Interesse kommt aber vom Händler auch nicht.
Jetzt sind wir ja bis Neujahr verblieben.
Meine Reifen (Winterreifen, die aufs Fahrzeug montiert werden sollten) wollen sie auch schon montieren.
Was aber wenn das Fahrzeug dann gar nicht meines wird oder zurückgeht? Die Reifen sind ja mein Eigentum.
Folgendes Mail bekam der Verkäufer von mir gestern:
Sehr geehrter Herr XXXX!
Anbei sende ich Ihnen noch ein Foto (zwecks Dokumentation) des Lackeinschlusses, den Sie und ich neulich am Fahrzeug festgestellt haben.
Ich ersuche um Abklärung welche Maßnahmen hier möglich sind zur neuwagengerechten Entfernung des Mangels. Sofern hier eine Lackierung vorgesehen ist, nehme ich Sie auch gerne beim Wort hinsichtlich der Problematik des Nachlackierens (Lackdichte). Dieser Umstand hat mich veranlasst, mich zu informieren. Es wurde mir angeraten, Sie zu ersuchen dass nur die Lackierung eines neuen Karosserieteils den Fehler zufriedenstellend lösen kann.
Da ich kein Experte hinsichtlich Lackierarbeiten bin und mein Wunsch der ist, dass sich die besprochenen Probleme endlich lösen sollten, ist meine weitere Frage auch, ob die für den Lackeinschluss notwendigen Arbeiten eine längere/weitere Wartezeit nach sich ziehen. Ich würde Sie dann höflich ersuchen, die anderen Lackierungsarbeiten (wie von Ihnen im Schauraum angeboten) ebenfalls miterledigen zu lassen.
Ich möchte jedoch bitte nicht, dass diese "Nachbearbeitung" den Wert des Fahrzeuges entsprechend mindern, wie es bei unterschiedlichen Lackdichten in weiterer Zukunft von freien Werkstätten oder Sachverständigen dann ausgelegt werden könnte. Sie werden dies sicher nachvollziehen können.
Im Interesse des guten Willens, einer schnellen Abwicklung der vertraglich vereinbarten Modalitäten, der Kundenfreundlichkeit der Fa. XXXX (danke vorab für die nette Reifen-Entgegennahme!) und der kundenorientierten Politik Renaults hoffe ich, dass wir (gemeinsam) eine gute Lösung finden können.
Ich möchte den Aufwand beider Seiten möglichst gering halten und die Sache zu einem zufriedenstellenden Abschluss bringen, da ich schon sehr lange auf das Fahrzeug warte.
Trotzdem ist das Fahrzeug ein Neuwagen und wird auch als solcher entsprechend bezahlt.
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen und was am wichtigsten ist:
Ihnen und Ihrer Familie und der Fa. XXXXXX FROHE WEIHNACHTEN, viel Gesundheit, einen schönen Betriebsurlaub und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014, das hoffentlich mit der Kfz-Anmeldung eines zufriedenen Kunden beginnt!
Mit freundlichen Grüßen
Der Versicherungsbeauftragte meinte auch:
Wieso zum Maier gehen wenn es einen Herrn Maier auch noch gibt.
Soll heißen: die Tatsache, dass der Verkäufer mit mir korrespondiert zeige, dass man mich oder die Sache nicht so ernst nehme. Ich solle direkt mit dem Geschäftsführer des Autohauses sprechen, meint der Versicherungsbeauftragte.
Sollte das nichts bringen ist die Sache einem Anwalt zu übergeben.
Vielen Dank für Ihre Infos und Bemühungen.
Das heißt also, ich DARF auf meinem Recht beharren und die Firma hat das Fahrzeug entsprechend (Neuwagen) zu liefern?
Bisher wurde nur gesagt es könne über die Lack-Garantie nachlackiert werden.
Heute sagte mir ein Versicherungsbeauftragter dass dies nicht ginge. GARANTIE ist ja vom Hersteller.
Hier gehts über die Gewährleistung. Und: Garantie bei einem Fahrzeug, das nicht einmal von mir noch übernommen wurde?
Es könne nur der Händler beim Werk den Schaden reklamieren.
Ich weigere mich nach wie vor das Auto zu übernehmen.
Wirklich viel Interesse kommt aber vom Händler auch nicht.
Jetzt sind wir ja bis Neujahr verblieben.
Meine Reifen (Winterreifen, die aufs Fahrzeug montiert werden sollten) wollen sie auch schon montieren.
Was aber wenn das Fahrzeug dann gar nicht meines wird oder zurückgeht? Die Reifen sind ja mein Eigentum.
Folgendes Mail bekam der Verkäufer von mir gestern:
Sehr geehrter Herr XXXX!
Anbei sende ich Ihnen noch ein Foto (zwecks Dokumentation) des Lackeinschlusses, den Sie und ich neulich am Fahrzeug festgestellt haben.
Ich ersuche um Abklärung welche Maßnahmen hier möglich sind zur neuwagengerechten Entfernung des Mangels. Sofern hier eine Lackierung vorgesehen ist, nehme ich Sie auch gerne beim Wort hinsichtlich der Problematik des Nachlackierens (Lackdichte). Dieser Umstand hat mich veranlasst, mich zu informieren. Es wurde mir angeraten, Sie zu ersuchen dass nur die Lackierung eines neuen Karosserieteils den Fehler zufriedenstellend lösen kann.
Da ich kein Experte hinsichtlich Lackierarbeiten bin und mein Wunsch der ist, dass sich die besprochenen Probleme endlich lösen sollten, ist meine weitere Frage auch, ob die für den Lackeinschluss notwendigen Arbeiten eine längere/weitere Wartezeit nach sich ziehen. Ich würde Sie dann höflich ersuchen, die anderen Lackierungsarbeiten (wie von Ihnen im Schauraum angeboten) ebenfalls miterledigen zu lassen.
Ich möchte jedoch bitte nicht, dass diese "Nachbearbeitung" den Wert des Fahrzeuges entsprechend mindern, wie es bei unterschiedlichen Lackdichten in weiterer Zukunft von freien Werkstätten oder Sachverständigen dann ausgelegt werden könnte. Sie werden dies sicher nachvollziehen können.
Im Interesse des guten Willens, einer schnellen Abwicklung der vertraglich vereinbarten Modalitäten, der Kundenfreundlichkeit der Fa. XXXX (danke vorab für die nette Reifen-Entgegennahme!) und der kundenorientierten Politik Renaults hoffe ich, dass wir (gemeinsam) eine gute Lösung finden können.
Ich möchte den Aufwand beider Seiten möglichst gering halten und die Sache zu einem zufriedenstellenden Abschluss bringen, da ich schon sehr lange auf das Fahrzeug warte.
Trotzdem ist das Fahrzeug ein Neuwagen und wird auch als solcher entsprechend bezahlt.
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen und was am wichtigsten ist:
Ihnen und Ihrer Familie und der Fa. XXXXXX FROHE WEIHNACHTEN, viel Gesundheit, einen schönen Betriebsurlaub und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014, das hoffentlich mit der Kfz-Anmeldung eines zufriedenen Kunden beginnt!
Mit freundlichen Grüßen
Der Versicherungsbeauftragte meinte auch:
Wieso zum Maier gehen wenn es einen Herrn Maier auch noch gibt.
Soll heißen: die Tatsache, dass der Verkäufer mit mir korrespondiert zeige, dass man mich oder die Sache nicht so ernst nehme. Ich solle direkt mit dem Geschäftsführer des Autohauses sprechen, meint der Versicherungsbeauftragte.
Sollte das nichts bringen ist die Sache einem Anwalt zu übergeben.
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