Bedienungsanleitung
Bedienungsanleitung
Hallo,
kann mir jemand von euch sagen ob es in Österreich eine Pflicht gibt, eine Bedienungsanleitung beizulegen?
Danke!
kann mir jemand von euch sagen ob es in Österreich eine Pflicht gibt, eine Bedienungsanleitung beizulegen?
Danke!
Das kommt wahrscheinlich auf die Komplexität der Sache an. Ist die Bedienung der Sache derart kompliziert und erfordert sie das Fachwissen aus einer Anleitung, kann also die Hauptsache nur mit Hilfe dieser Anleitung gebraucht werden, dann stellt die Bedienungsanleitung eine wichtige Nebensache gemäß § 294 ABGB dar.
Im Falle der Gewährleistung nach § 922 Abs 1 ABGB könnte man nun sagen, dass die gekaufte Sache nicht die vereinbarten oder für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hatte, sie daher nicht der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
Im Falle der Gewährleistung nach § 922 Abs 1 ABGB könnte man nun sagen, dass die gekaufte Sache nicht die vereinbarten oder für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hatte, sie daher nicht der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
§ 5 Abs 1 Zi 1 PHG (Produkthaftungsgesetz)
ferner auch § 8 Zi 3 leg cit:
"......wenn (...) der Fehler (...), oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.
vgl dazu auch die entsprechende Judikatur des OGH uA
RS OGH 1992/11/11 1Ob644/92; 1Ob53/98w; 6Ob162/05z
RS: Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung, geht über die Aufmachung des Produktes und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch.
ferner auch § 8 Zi 3 leg cit:
"......wenn (...) der Fehler (...), oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.
vgl dazu auch die entsprechende Judikatur des OGH uA
RS OGH 1992/11/11 1Ob644/92; 1Ob53/98w; 6Ob162/05z
RS: Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung, geht über die Aufmachung des Produktes und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch.
§ 5 PHG behandelt die Legaldefinition des Wortes „Fehler“
Bezüglich der Haftung gilt § 1 Abs 1 PHG und eine Subsumtion unter diesen Tatbestand ist bei einer derart lapidar geschilderten Sachlage ohne Hinweis auf ein hierfür wesentliches Merkmal -wie die Verletzung am Körper oder an der Gesundheit einer Person durch einen Fehler des Produkts- nicht nachvollziehbar.
Bezüglich der Haftung gilt § 1 Abs 1 PHG und eine Subsumtion unter diesen Tatbestand ist bei einer derart lapidar geschilderten Sachlage ohne Hinweis auf ein hierfür wesentliches Merkmal -wie die Verletzung am Körper oder an der Gesundheit einer Person durch einen Fehler des Produkts- nicht nachvollziehbar.
siehe auch: http://www.eustacchio.com/pdfawakt0402.pdf
Auch dieser Artikel spricht von einer Verletzung des Klägers.
Das PHG verlangt eine Verletzung am Körper oder an der Gesundheit einer Person oder den Schaden an einer Sache durch einen Fehler des Produkts (§ 1 PHG).
Das bloße Fehlen der Gebrauchsanweisung stellt noch keinen Haftungsgrund im Sinne des PHG dar.
Das PHG verlangt eine Verletzung am Körper oder an der Gesundheit einer Person oder den Schaden an einer Sache durch einen Fehler des Produkts (§ 1 PHG).
Das bloße Fehlen der Gebrauchsanweisung stellt noch keinen Haftungsgrund im Sinne des PHG dar.
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