Es geht um einen Weg, der über mein Grundstück führt. Ein Nachbar von mir hat 1970 ein Wohnhaus, welches nur über meinen Weg erreichbar ist erbaut. Er hat das Wohnhaus dann 1990 verkauft. Der Verkäufer hatte kein und der neue Besitzer (Käufer) hat kein Servitut. Der neue Besitzer (Käufer) hat das gekaufte Haus vergrößert und einen Parkplatz errichtet und behauptet nun aber er habe das Wegerecht über meinen Weg ersessen. Er lehnt meinen Vorschlag über einen Nutzungsvertrag ab und will zu Gericht gehen und seine behauptete Ersitzung verbüchern lassen. Er hat das Haus aber keine 30 Jahre in Besitz.
Am Beginn meines Weges steht seit 1970 ein Schild, das den Weg als Fußweg beschildert.
Wird die Zeit des Vorbesitzers des Wohnhauses & Liegenschaft hinsichtlich der Wegersitzungszeit UND auch die des neuen Käufers der Liegenschaft für eine Ersitzung (30 Jahre) zusammen gezählt?
Zudem wurde der Weg vor einigen Jahren verlegt. Unterbricht die Wegeverlegung eine eventuelle Ersitzungszeit eines Wohnhauses und Grundstückeigentümers der den Weg benutzt?
Ich habe das Grundstück im Jahr 2004 lastenfrei geerbt. Wird durch das Vererben (ich habe von meinem Onkel geerbt) die Ersitzungszeit unterbrochen und hätte sich der Wegebenutzer bei mir melden müssen?
Ersitzung Weg
Wenn er nachweisen kann, dass der Weg seit mehr als 30 Jahren benützt wurde, dann kann er die Feststellung der Ersitzung iSv § 1477 ABGB bei Gericht geltend machen bzw auf Ersitzung klagen.
Sollte ihm der Beweis der Ersitzung nicht gelingen und ist das Grundstück nur über diesen einen Weg erreichbar, so kann er ebenfalls beim Bezirksgericht wahlweise nach dem sog Notwegegesetz die Einleitung eines Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs beantragen.
Sollte ihm der Beweis der Ersitzung nicht gelingen und ist das Grundstück nur über diesen einen Weg erreichbar, so kann er ebenfalls beim Bezirksgericht wahlweise nach dem sog Notwegegesetz die Einleitung eines Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs beantragen.
Zusammenstellung des Ersitzungszeitraums
Wenn er nachweisen kann, dass der Weg seit mehr als 30 Jahren benützt wurde - bedeutet bitte was? Werden für die Bemessung des Ersitzungszeitraums die Zeiten des alten Liegenschaftsbesitzers (Verkäufer) und neuen Liegenschaftsbesitzers (Käufer) zusammengezählt?
"Am Beginn meines Weges steht seit 1970 ein Schild, das den Weg als Fußweg beschildert."
Da seit 1970 sich niemand in den darauffolgenden 30 Jahren gegen dieses ausdrücklich durch ein Schild gekennzeichnete "Wegerecht" ausgesprochen hat wurde die Dienstbarkeit ersessen.
Durch die Duldung der Benützung des Weges seit über 30 Jahren wird angenommen, dass hier stillschweigend, da der vorige Eigentümer nicht dagegen vorgegangen ist, einer dauerhaften Nutzung des Weges als allgemeinen Gehweg zugestimmt wurde. Die Servitut wurde ersessen. Die Servitut ist nicht persönlicher Natur, es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit gemäß §§ 473, 474 iVm § 477 Z 1 ABGB, somit spielt es keine Rolle wie lange der Herr schon an diesem Ort wohnhaft ist.
Trifft eine Ersitzung (warum auch immer) nicht zu gibt es die Möglichkeit einen Notweg gerichtlich einräumen zu lassen:
Hat der Betroffene keine andere Möglichkeit, als über Ihr Grundstück zu den öffentlichen Straßen („öffentliche Wegenetze“ gemäß § 1 Abs 1 NotwegeG) zu gelangen, dann kann er die Einräumung einer Servitut (§ 3 NotwegeG), die ihn berechtigt, Ihr Grundstück zu betreten um zu seinem Haus zu gelangen, gerichtlich fordern.
Beruht dieser Mangel, dass er keine andere Möglichkeit hat, als fremden Grund zu betreten, auf einer nach dem Inkratftreten des Notwegegesetzes auffallenden Sorglosigkeit (grobe Fahrlässigkeit) des Grundeigentümers, kann das Begehren gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall NotwegeG abgelehnt werden.
Der Anspruch auf die Einräumung eines Notweges verjährt nicht (§ 8 NotwegeG)
Da seit 1970 sich niemand in den darauffolgenden 30 Jahren gegen dieses ausdrücklich durch ein Schild gekennzeichnete "Wegerecht" ausgesprochen hat wurde die Dienstbarkeit ersessen.
Durch die Duldung der Benützung des Weges seit über 30 Jahren wird angenommen, dass hier stillschweigend, da der vorige Eigentümer nicht dagegen vorgegangen ist, einer dauerhaften Nutzung des Weges als allgemeinen Gehweg zugestimmt wurde. Die Servitut wurde ersessen. Die Servitut ist nicht persönlicher Natur, es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit gemäß §§ 473, 474 iVm § 477 Z 1 ABGB, somit spielt es keine Rolle wie lange der Herr schon an diesem Ort wohnhaft ist.
Trifft eine Ersitzung (warum auch immer) nicht zu gibt es die Möglichkeit einen Notweg gerichtlich einräumen zu lassen:
Hat der Betroffene keine andere Möglichkeit, als über Ihr Grundstück zu den öffentlichen Straßen („öffentliche Wegenetze“ gemäß § 1 Abs 1 NotwegeG) zu gelangen, dann kann er die Einräumung einer Servitut (§ 3 NotwegeG), die ihn berechtigt, Ihr Grundstück zu betreten um zu seinem Haus zu gelangen, gerichtlich fordern.
Beruht dieser Mangel, dass er keine andere Möglichkeit hat, als fremden Grund zu betreten, auf einer nach dem Inkratftreten des Notwegegesetzes auffallenden Sorglosigkeit (grobe Fahrlässigkeit) des Grundeigentümers, kann das Begehren gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall NotwegeG abgelehnt werden.
Der Anspruch auf die Einräumung eines Notweges verjährt nicht (§ 8 NotwegeG)
Bemessung des Zeitraums für die Wegersitzung
Ein Fußwegschild steht am Wegbeginn des Weges an meinem Grundstück seit 1970. Kann dadurch ein Liegenschaftsbesitzer (Wohnhaus) im hinteren Teil des Weges auf seine Ersitzung druch Fahren bei Gericht einklagen? Er selbst wohnt ja erst seit 1990 dort und hat die Liegenschaft dem Vorbesitzer abgekauft. Nimmt die Beschilderung am Beginn des Weges keinen Einfluß auf die Ersitzungszeit?
Hängt die Ersitzungszeit am Grundstück oder an den Eigentümern?
Hängt die Ersitzungszeit am Grundstück oder an den Eigentümern?
Kaufvertrag - Ersitzung Wegerecht
Vielen Dank für die klare Antwort!
Der Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer wurde 1990 so formuliert, dass es sich bei meinem Privatweg um einen 'öffentlich benützten Weg' handelt und dadurch der Kaufpreis günstiger war. Mein Grundstück wurde dadurch entwertet. Auch der Käufer, die Notare und das Gericht sowie die Behörde haben den Kaufvertrag unterzeichnet und gestehen heute Fehler ein. Es handelt sich um einen Privatweg auf meinem Wohngrundstück. Ist somit schließlich die Gutgläubigkeit für den Käufer hinsichtlich seiner Ersitzung nicht ausgeschlossen?
Der Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer wurde 1990 so formuliert, dass es sich bei meinem Privatweg um einen 'öffentlich benützten Weg' handelt und dadurch der Kaufpreis günstiger war. Mein Grundstück wurde dadurch entwertet. Auch der Käufer, die Notare und das Gericht sowie die Behörde haben den Kaufvertrag unterzeichnet und gestehen heute Fehler ein. Es handelt sich um einen Privatweg auf meinem Wohngrundstück. Ist somit schließlich die Gutgläubigkeit für den Käufer hinsichtlich seiner Ersitzung nicht ausgeschlossen?
Die zuvor von mir bestätigte Annahme Ihrerseits, dass die Ersitzungszeit am Grundstück hängt ist irreführend bzw. falsch und sollte im Zusammenhang mit einer Ersitzung nach dem ABGB nicht gebraucht werden. Die Zeit der vorigen Besitzer wird bei der Ersitzung gemäß § 1493 ABGB miteingerechnet. Dies geschieht leg cit bei einer Ersitzungszeit von 30 Jahren auch ohne guten Glauben.
Warum schildern Sie nicht gleich zu Beginn den ganzen Sachverhalt? Sind diese Umstände erst in den letzten paar Tagen aufgetaucht oder hat es einen besonderen Grund, warum Sie uns diese Infromationen bezüglich der wahren Beschaffenheit des Grundstücks vorenthielten?
Eine ersessenes Recht, das nicht grundbücherlich eingetragen wurde (in den öffentlichen Büchern) erlischt nach der Judikatur durch den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks (gemeint ist hier: guter Glaube darauf, was in den Büchern steht und nicht der originäre Eigentumserwerb nach § 367 ABGB). Hat also niemand dieses durch Zeit ersessene Recht dem Grundbuch einverleiben lassen, so erlischt es, wenn das dienende Grundstück gutgläubig erworben wurde. (Geschäftszahl: 1 Ob 116/09d). Wenn allerdings eine Servitut „offenkundig“ (in der Natur leicht erkennbar) ist, muss sie der Erwerber eines Grundstücks gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist
Sie haben den Teil Ihres Grundstücks, der als öffentlich deklariert wurde, beim Kauf aber nicht bezahlt, daher auch nicht derivativ erwerben können. Sie sind nicht der Eigentümer dieses hier noch als öffentlich geltenden Weges. Wollen Sie diesen Fehler ausgleichen wird es so sein, dass Sie für diesen Teil ein angemessenes Entgelt zu entrichten haben.
Ungeachtet dessen wird der Nachbar ein Wegerecht im Sinne des NotwegeG beantragen, wenn er sonst keine Möglichkeit hat zu seinem Grundstück zu gelangen. Es läuft also auf das gleiche Ergebnis hinaus: Der Nachbar wird den Weg (auch gegen Ihren Willen) benutzen dürfen!
Sie können aus diesem Umstand keinen Profit machen!
Warum schildern Sie nicht gleich zu Beginn den ganzen Sachverhalt? Sind diese Umstände erst in den letzten paar Tagen aufgetaucht oder hat es einen besonderen Grund, warum Sie uns diese Infromationen bezüglich der wahren Beschaffenheit des Grundstücks vorenthielten?
Eine ersessenes Recht, das nicht grundbücherlich eingetragen wurde (in den öffentlichen Büchern) erlischt nach der Judikatur durch den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks (gemeint ist hier: guter Glaube darauf, was in den Büchern steht und nicht der originäre Eigentumserwerb nach § 367 ABGB). Hat also niemand dieses durch Zeit ersessene Recht dem Grundbuch einverleiben lassen, so erlischt es, wenn das dienende Grundstück gutgläubig erworben wurde. (Geschäftszahl: 1 Ob 116/09d). Wenn allerdings eine Servitut „offenkundig“ (in der Natur leicht erkennbar) ist, muss sie der Erwerber eines Grundstücks gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist
Sie haben den Teil Ihres Grundstücks, der als öffentlich deklariert wurde, beim Kauf aber nicht bezahlt, daher auch nicht derivativ erwerben können. Sie sind nicht der Eigentümer dieses hier noch als öffentlich geltenden Weges. Wollen Sie diesen Fehler ausgleichen wird es so sein, dass Sie für diesen Teil ein angemessenes Entgelt zu entrichten haben.
Ungeachtet dessen wird der Nachbar ein Wegerecht im Sinne des NotwegeG beantragen, wenn er sonst keine Möglichkeit hat zu seinem Grundstück zu gelangen. Es läuft also auf das gleiche Ergebnis hinaus: Der Nachbar wird den Weg (auch gegen Ihren Willen) benutzen dürfen!
Sie können aus diesem Umstand keinen Profit machen!
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