Hallo!
ich bin neu im Forum und wollte nachfragen ob das rechtlich in Ordnung war von universal.at.
Ich habe eine PS4 und einen zusätzlichen Controller bestellt mit einem -10% Gutscheincode aus dem Internet.
Ich habe danach eine Bestellungsbestätigung bekommen mit den vergünstigten Beträgen.
Darunter steht:
"Bitte beachten Sie: Wir senden Ihre Bestellung an die angegebene Andresse. Der Kaufvertrag wird erst mit Zusendung der Ware wirksam, sofern Sie nicht von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen."
Als ich dann auf meinem Account sah, waren wieder die verteuerten Beträge im Internet.
Ist so eine Bestellbestätigung verbindlich oder kann der Händler tatsächlich die Beträge verändern?
Rabatt wurde abgezogen trotz Bestellung
Was auf der Bestellbestätigung steht ist verbindlich!
In der Regel sind solche Firmen sehr seriös, daher sollte es keine Probleme geben. Möglicherweise wurde bei der Anzeige auf ihrem Account der bereits eineglöste 10 % Gutschein nicht mehr berücksichtigt. Beim Bestellen der Sache hat mit ziemlicher Sicherheit eine Berücksichtigung stattgefunden, also keine Sorge.
Zur Absicherung behalten Sie Ihren Kontostand im Auge, wenn mehr abgezogen wurde, als vereinbart, sollte ein Schreiben genügen.
Ein Verpflichtungsgeschäft liegt aus konsumtenschutzrechtlichen Gründen noch nicht vor (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) aber:
Rechtlich gesehen können Vertragsbestimmungen eines zweiseitig verbindlichen Vertrages nur mit Zustimmung beider Vertragspartner abgeändert werden. Der Preis ist ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages (er gehört zu den essentialia negotii), daher ist eine nachträgliche Veränderung des Kaufpreises, auch wenn der Kaufvertrag nach den AGB noch nicht perfekt ist, ungültig. Eine nachträgliche Veränderung des Preises bedarf einer weiteren Zustimmung des Käufers, nachdem dieser davon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde.
Ich gehe allerdings von der bereits oben gennanten Annahme aus: Der bereits eingelöste 10 % Gutschein wurde nicht mehr berücksichtigt, da er eben schon eingelöst wurde. Sie können sich in jedem Fall auf die Preisangaben der Bestellbestätigung stützen.
In der Regel sind solche Firmen sehr seriös, daher sollte es keine Probleme geben. Möglicherweise wurde bei der Anzeige auf ihrem Account der bereits eineglöste 10 % Gutschein nicht mehr berücksichtigt. Beim Bestellen der Sache hat mit ziemlicher Sicherheit eine Berücksichtigung stattgefunden, also keine Sorge.
Zur Absicherung behalten Sie Ihren Kontostand im Auge, wenn mehr abgezogen wurde, als vereinbart, sollte ein Schreiben genügen.
Ein Verpflichtungsgeschäft liegt aus konsumtenschutzrechtlichen Gründen noch nicht vor (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) aber:
Rechtlich gesehen können Vertragsbestimmungen eines zweiseitig verbindlichen Vertrages nur mit Zustimmung beider Vertragspartner abgeändert werden. Der Preis ist ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages (er gehört zu den essentialia negotii), daher ist eine nachträgliche Veränderung des Kaufpreises, auch wenn der Kaufvertrag nach den AGB noch nicht perfekt ist, ungültig. Eine nachträgliche Veränderung des Preises bedarf einer weiteren Zustimmung des Käufers, nachdem dieser davon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde.
Ich gehe allerdings von der bereits oben gennanten Annahme aus: Der bereits eingelöste 10 % Gutschein wurde nicht mehr berücksichtigt, da er eben schon eingelöst wurde. Sie können sich in jedem Fall auf die Preisangaben der Bestellbestätigung stützen.
Ich habe jetzt eine Antwort erhalten und zwar:
"Um Ihre Angelegenheit prüfen zu können, bitten wir Sie, uns die Bestellbestätigung zu übermitteln.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Bestellbestätigung ausschließlich zur Bestätigung Ihrer Eingaben dient und nicht bindend ist."
Wie soll ich darauf reagieren? Die wollen anscheinend nicht darauf einsteigen, dass die Bestellbestätigung verbindlich ist.
Hoffe ihr könnt mir da bisschen helfen.
"Um Ihre Angelegenheit prüfen zu können, bitten wir Sie, uns die Bestellbestätigung zu übermitteln.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Bestellbestätigung ausschließlich zur Bestätigung Ihrer Eingaben dient und nicht bindend ist."
Wie soll ich darauf reagieren? Die wollen anscheinend nicht darauf einsteigen, dass die Bestellbestätigung verbindlich ist.
Hoffe ihr könnt mir da bisschen helfen.

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- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Durch Absendung einer Bestellung macht der Kunde ein Angebot mit Inhalt X.
Wird durch eine Bestätigung dieses Angebot inhaltlich mit X angenommen, ist ein Vertrag zustande gekommen. Steht in der Bestätigung wir nehmen ihr Angebot mit Inhalt Y an, so liegt Dissens vor (keine übereinstimmende Willenserklärungen), es gibt also keinen Vertrag.
Wird mit X bestätigt, muss die Firma auch so liefern!
Wird durch eine Bestätigung dieses Angebot inhaltlich mit X angenommen, ist ein Vertrag zustande gekommen. Steht in der Bestätigung wir nehmen ihr Angebot mit Inhalt Y an, so liegt Dissens vor (keine übereinstimmende Willenserklärungen), es gibt also keinen Vertrag.
Wird mit X bestätigt, muss die Firma auch so liefern!
So ist es!
Die Angebote im Online-Versand sind bloß eine invitatio ad offerendum (eine Einladung zu einem Angebot). Denn es mangelt dem Verkäufer am Rechtsbindungswillen, jedem, der auf "bestellen" klickt, rechtsverbindlich liefern zu müssen. Hätte er die Ware zum Beispiel nicht mehr im Sortiment und vergessen dies zu erwähnen, müsste er dafür haften. Die Rechtsverbindlichkeit zu leisten tritt also erst durch die Bestätigung des Verkäufers das Angebot annehmen zu wollen, ein.
Der nachträgliche Hinweis, dass diese Bestätigung nicht bindend sei, widerspricht den Vertragsgrundsätzen des § 861 ABGB.
Die Angebote im Online-Versand sind bloß eine invitatio ad offerendum (eine Einladung zu einem Angebot). Denn es mangelt dem Verkäufer am Rechtsbindungswillen, jedem, der auf "bestellen" klickt, rechtsverbindlich liefern zu müssen. Hätte er die Ware zum Beispiel nicht mehr im Sortiment und vergessen dies zu erwähnen, müsste er dafür haften. Die Rechtsverbindlichkeit zu leisten tritt also erst durch die Bestätigung des Verkäufers das Angebot annehmen zu wollen, ein.
Der nachträgliche Hinweis, dass diese Bestätigung nicht bindend sei, widerspricht den Vertragsgrundsätzen des § 861 ABGB.
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