Auf Grund einer Erkrankung kann ich nicht immer einkaufen gehen.
Gibt es rechtliche Einwände, wenn ein Kind (8-10 Jahre) auf dem Heimweg ein Brot und eine Zeitung kauft und mir dies dann bringt?
Einwände, weil es dann jeden Tag ist usw.
Danke für die Antwort.
Darf ein Kind für mich einkaufen gehen?
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Dieses Thema hat nichts mit Arbeitsrecht zu tun. Es handelt sich um bürgerliches Recht (hier: Personen- und Vertragsrecht)
Unmündige minderjährige Personen (Personen unter 14 Jahren gemäß § 21 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB) können rechtswirksam alltägliche Rechtsgeschäfte, die eine geringfügige Angelegenheit des Lebens betreffen, schließen. (§ 170 Abs 3 ABGB; hier ist zwar nur von minderjährigen Personen die Rede, aber auch unmündige Personen sind minderjährig, daher trifft diese Bestimmung auf diese ebenfalls zu)
Größere Rechtsgeschäfte wie ein Handykauf, oder eine vertragliche schriftliche Verpflichtung bedürfen der Zustimmung des gesetzliches Vertreters. (§ 170 Abs 1 ABGB)
Bei mündigen minderjährigen Personen (Personen, die das 14 aber noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet haben) kann diese Zustimmung unterbleiben, sofern durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird. (§ 170 Abs 2 ABGB)
Bloß zum Vorteil des Kindes gemachte einseitig verbindliche Verträge, wie Schenkungen, kann das Kind ohne Zustimmung annehmen, wenn ihm daraus keine Gegenverpflichtung erwächst. (§ 865 Satz 2 ABGB)
Der Kauf von Gebäck und einer Zeitung ist jedenfalls eine geringfügige alltägliche Angelegenheit des Lebens und das Rechtsgeschäft ist rechtswirksam, wenn das Kind die ihn treffenden Pflichten (hier: Zahlen der Ware) erfüllt.
Unmündige minderjährige Personen (Personen unter 14 Jahren gemäß § 21 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB) können rechtswirksam alltägliche Rechtsgeschäfte, die eine geringfügige Angelegenheit des Lebens betreffen, schließen. (§ 170 Abs 3 ABGB; hier ist zwar nur von minderjährigen Personen die Rede, aber auch unmündige Personen sind minderjährig, daher trifft diese Bestimmung auf diese ebenfalls zu)
Größere Rechtsgeschäfte wie ein Handykauf, oder eine vertragliche schriftliche Verpflichtung bedürfen der Zustimmung des gesetzliches Vertreters. (§ 170 Abs 1 ABGB)
Bei mündigen minderjährigen Personen (Personen, die das 14 aber noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet haben) kann diese Zustimmung unterbleiben, sofern durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird. (§ 170 Abs 2 ABGB)
Bloß zum Vorteil des Kindes gemachte einseitig verbindliche Verträge, wie Schenkungen, kann das Kind ohne Zustimmung annehmen, wenn ihm daraus keine Gegenverpflichtung erwächst. (§ 865 Satz 2 ABGB)
Der Kauf von Gebäck und einer Zeitung ist jedenfalls eine geringfügige alltägliche Angelegenheit des Lebens und das Rechtsgeschäft ist rechtswirksam, wenn das Kind die ihn treffenden Pflichten (hier: Zahlen der Ware) erfüllt.
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