Betrug beim Autoverkauf-wie am besten vorgehen
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Betrug beim Autoverkauf-wie am besten vorgehen
Hallo,
Habe da ein Problem beim Autoverkauf und zwar wollte ich im März diesen Jahres mein Auto verkaufen. der Käufer konnte nicht sofort zahlen und es wurde mündlich ausgemacht das er ne ratenzahlung a.500 euro macht(kaufpreis 1500 euro)
Nun wars dann so da ich keinen Platz für noch mehr Autos hatte wurde mein Auto zu seiner Freundin gestellt (was schon der erste fehler von mir war )
später als sie sich getrennt haben habe ich von ihr erfahren das der käufer das auto unerlaubt schon angemeldet hat und den kaufvertrag gefälscht hatte.
er schrieb mir dauernd er würde es noch bezahlen usw..das ganze zog sich monatelang raus..ich war einfach zu gutmütig..
nun haben wir schon dezember und es tat sich immer noch nichts.
wie geh ich da jetzt am besten vor? kann ich da überhaupst noch eine anzeige auf betrug machen? ist ja schon so lange her...leider
danke schonmal für eure antworten.
Habe da ein Problem beim Autoverkauf und zwar wollte ich im März diesen Jahres mein Auto verkaufen. der Käufer konnte nicht sofort zahlen und es wurde mündlich ausgemacht das er ne ratenzahlung a.500 euro macht(kaufpreis 1500 euro)
Nun wars dann so da ich keinen Platz für noch mehr Autos hatte wurde mein Auto zu seiner Freundin gestellt (was schon der erste fehler von mir war )
später als sie sich getrennt haben habe ich von ihr erfahren das der käufer das auto unerlaubt schon angemeldet hat und den kaufvertrag gefälscht hatte.
er schrieb mir dauernd er würde es noch bezahlen usw..das ganze zog sich monatelang raus..ich war einfach zu gutmütig..
nun haben wir schon dezember und es tat sich immer noch nichts.
wie geh ich da jetzt am besten vor? kann ich da überhaupst noch eine anzeige auf betrug machen? ist ja schon so lange her...leider
danke schonmal für eure antworten.
Sollte ihm das Auto samt Typenschein jedoch schon mit Überstellung des PKW zu seiner Freundin ausgefolgt worden sein, so ist er jedenfalls Eigentümer des Autos geworden sofern nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Ich gehe davon aus, dass auf Grund der Ratenzahlung jedenfalls von einem schlüssigen Eigentumsvorbehalt auszugehen ist.
Die restlichen € 1.000,00 aus dem Kaufvertrag müssten Sie daher einklagen oder Sie können auch wegen Nichteinhaltung der restlichen Ratenzahlungen vom Kaufvertrag zurücktreten und das Auto zurückfordern.
Die restlichen € 1.000,00 aus dem Kaufvertrag müssten Sie daher einklagen oder Sie können auch wegen Nichteinhaltung der restlichen Ratenzahlungen vom Kaufvertrag zurücktreten und das Auto zurückfordern.
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danke für die antwort...
also besteht schon noch hoffnung das was rausspringt? kenn mich da leider zu wenig aus in sowas und verzweifel schon langsam
würde das ja gern ohne polizei regeln aber es wird nichts bringen weil sich der käufer nicht mehr meldet bzw seine handynummer nicht mehr stimmt.
ein kaufvertrag kam nie zustande.den hat er sich selbst gemacht soweit ich von seiner ex erfahren habe
also besteht schon noch hoffnung das was rausspringt? kenn mich da leider zu wenig aus in sowas und verzweifel schon langsam
würde das ja gern ohne polizei regeln aber es wird nichts bringen weil sich der käufer nicht mehr meldet bzw seine handynummer nicht mehr stimmt.
ein kaufvertrag kam nie zustande.den hat er sich selbst gemacht soweit ich von seiner ex erfahren habe
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Der Tatbestand des Betruges verlangt zum Tatzeitpunkt den Vorsatz auf die objektiven Tatbildmerkmale des § 146 StGB sowie den erweiterten Tatvorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung.
Betrug ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt (hier Vertragsschluss) objektiv nicht zahlungsfähig war, darüber täuschte und eine solche Zahlung nicht erfolgte, er aber eine Gegenleistung erhielt.
Allerdings bedeutet das Einstellen der Zahlung weiterer Raten, nach einer bereits erfolgten Zahlung bloß einen schuldrechtlichen, sohin privatrechtlichen Anspruch gegen ihn, denn gemäß Art 1 des 4. ZPK der EMRK darf niemand strafrechtlich dafür belangt werden, wenn er einen Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt hat bzw. er nicht in der Lage dazu ist die vertragliche Pflicht zu erfüllen.
Der Tatbestand der Urkundefälschung ist nicht immer ganz einfach zu verstehen:
Eine falsche Urkunde im Sinne des § 223 Abs 1 StGB bedeutet, es wird über den berechtigten Aussteller getäuscht.
So wäre zum Beispiel ein ohne medizinisches Fachwissen selber geschriebenes ärztliches Attest mit der gefälschten Unterschrift des Hausarztes eine falsche Urkunde.
Ist bloß der Inhalt der Urkunde unrichtig, aber unterliegt der Aussteller derselben einer wahren und berechtigten Natur, so handelt es sich um eine Lugurkunde: Der Arzt, der dem besten Freund krankschreiben lässt, weil dieser nicht arbeiten möchte, stellt eine echte und auch rechtsgültige Urkunde aus, denn er ist berechtigt diese auszustellen, der Inhalt jedoch ist unrichtig, daher spricht man von einer Lugurkunde. Nur Urkunden die über den Aussteller täuschen können Tatobjekt des § 223 Abs 1 StGB sein. ( falsche Urkunde). Der Arzt kann nicht deswegen belangt werden, wohl aber wegen Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB.
Wird eine echte Urkunde nachträglich verfälscht, handelt es sich ebenfalls um ein Tatobjekt des § 223 Abs 1 StGB. Ändert also jemand etwas am ärztlichen Attest, so wäre es ebenfalls Urkundenfälschung.
Ein Vertrag ist eine Schrift, die errichtet worden ist um etwas von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, somit eine Urkunde nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB.
Sie ist in diesem Fall rechtsgültig, wenn beide Vertragspartner unterzeichnen. Fälscht er Ihre Unterschrift auf diesem Dokument, handelt es sich um eine falsche Urkunde. Hätten Sie unterzeichnet und ändert er nachträglich den Inhalt, so wäre die echte Urkunde verfälscht worden. Urkundenfälschung liegt somit vor.
Verwendet er diese um einen Betrug zu begehen, liegt ein schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB vor.
Betrug ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt (hier Vertragsschluss) objektiv nicht zahlungsfähig war, darüber täuschte und eine solche Zahlung nicht erfolgte, er aber eine Gegenleistung erhielt.
Allerdings bedeutet das Einstellen der Zahlung weiterer Raten, nach einer bereits erfolgten Zahlung bloß einen schuldrechtlichen, sohin privatrechtlichen Anspruch gegen ihn, denn gemäß Art 1 des 4. ZPK der EMRK darf niemand strafrechtlich dafür belangt werden, wenn er einen Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt hat bzw. er nicht in der Lage dazu ist die vertragliche Pflicht zu erfüllen.
Der Tatbestand der Urkundefälschung ist nicht immer ganz einfach zu verstehen:
Eine falsche Urkunde im Sinne des § 223 Abs 1 StGB bedeutet, es wird über den berechtigten Aussteller getäuscht.
So wäre zum Beispiel ein ohne medizinisches Fachwissen selber geschriebenes ärztliches Attest mit der gefälschten Unterschrift des Hausarztes eine falsche Urkunde.
Ist bloß der Inhalt der Urkunde unrichtig, aber unterliegt der Aussteller derselben einer wahren und berechtigten Natur, so handelt es sich um eine Lugurkunde: Der Arzt, der dem besten Freund krankschreiben lässt, weil dieser nicht arbeiten möchte, stellt eine echte und auch rechtsgültige Urkunde aus, denn er ist berechtigt diese auszustellen, der Inhalt jedoch ist unrichtig, daher spricht man von einer Lugurkunde. Nur Urkunden die über den Aussteller täuschen können Tatobjekt des § 223 Abs 1 StGB sein. ( falsche Urkunde). Der Arzt kann nicht deswegen belangt werden, wohl aber wegen Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB.
Wird eine echte Urkunde nachträglich verfälscht, handelt es sich ebenfalls um ein Tatobjekt des § 223 Abs 1 StGB. Ändert also jemand etwas am ärztlichen Attest, so wäre es ebenfalls Urkundenfälschung.
Ein Vertrag ist eine Schrift, die errichtet worden ist um etwas von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, somit eine Urkunde nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB.
Sie ist in diesem Fall rechtsgültig, wenn beide Vertragspartner unterzeichnen. Fälscht er Ihre Unterschrift auf diesem Dokument, handelt es sich um eine falsche Urkunde. Hätten Sie unterzeichnet und ändert er nachträglich den Inhalt, so wäre die echte Urkunde verfälscht worden. Urkundenfälschung liegt somit vor.
Verwendet er diese um einen Betrug zu begehen, liegt ein schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB vor.
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Die Fälschung der Urkunde unterliegt der Strafdrohung des § 223 Abs 1 StGB.
Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt ist die Entscheidung des Richters und hängt von Milderungs- und Erschwerungsgründen (§§ 33, 34 StGB) ab.
Ohne ausreichendes Wissen über die Person des Täters (Vorstrafen) kann niemand genau sagen was da auf ihn zukommt.
Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt ist die Entscheidung des Richters und hängt von Milderungs- und Erschwerungsgründen (§§ 33, 34 StGB) ab.
Ohne ausreichendes Wissen über die Person des Täters (Vorstrafen) kann niemand genau sagen was da auf ihn zukommt.
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