Urheberrecht oder ähnliches
Urheberrecht oder ähnliches
Hi Leute,
also folgendes Problem hat sich aufgetan. Meine Freundin und ich sind aus einem Verein ausgetreten, in dem wir im "Vorstand" waren. Wir sind ordnungsgemäß ausgetreten, haben alle Sachen die nicht uns gehören zurück gegeben. Soweit so gut.
Meine Freundin war zusätzlich noch Trainerin von einer Showtanzgruppe in dem Verein. Sie hatte die Aufgabe eine Choreographie für einen Teil der Truppe zu überlegen. Jetzt ist es so, dass sie auch diese Funktion zurückgelegt hat und die Präsidentin des Vereins möchte jetzt diese Choreographie von ihr haben.
Meine Freundin hat weder einen Vertrag unterschrieben, noch hat sie Geld vom Verein bekommen, sie hat das alles freiwillig gemacht. Auch der Verein hat kein Geld verdient, da diese Choreographie für zukünftige Auftritte da wäre.
Als Zusatz noch: Die Choreographie existiert auf keiner Aufnahme und wurde auch auf keinen Zettel nieder geschrieben.
Es wird verlangt, dass Sie diese Choreographie herausgeben soll, also aufnehmen soll und ihr zukommen lassen soll, sonst kommt Sie mit ihren Anwalt.
Meiner Meinung nach - ich bin kein Rechtsexperte - ist es geistiges Eigentum meiner Freundin und man kann Sie nicht dazu zwingen, dass sie dies neu aufnehmen muss?
Was sagt ihr dazu?
also folgendes Problem hat sich aufgetan. Meine Freundin und ich sind aus einem Verein ausgetreten, in dem wir im "Vorstand" waren. Wir sind ordnungsgemäß ausgetreten, haben alle Sachen die nicht uns gehören zurück gegeben. Soweit so gut.
Meine Freundin war zusätzlich noch Trainerin von einer Showtanzgruppe in dem Verein. Sie hatte die Aufgabe eine Choreographie für einen Teil der Truppe zu überlegen. Jetzt ist es so, dass sie auch diese Funktion zurückgelegt hat und die Präsidentin des Vereins möchte jetzt diese Choreographie von ihr haben.
Meine Freundin hat weder einen Vertrag unterschrieben, noch hat sie Geld vom Verein bekommen, sie hat das alles freiwillig gemacht. Auch der Verein hat kein Geld verdient, da diese Choreographie für zukünftige Auftritte da wäre.
Als Zusatz noch: Die Choreographie existiert auf keiner Aufnahme und wurde auch auf keinen Zettel nieder geschrieben.
Es wird verlangt, dass Sie diese Choreographie herausgeben soll, also aufnehmen soll und ihr zukommen lassen soll, sonst kommt Sie mit ihren Anwalt.
Meiner Meinung nach - ich bin kein Rechtsexperte - ist es geistiges Eigentum meiner Freundin und man kann Sie nicht dazu zwingen, dass sie dies neu aufnehmen muss?
Was sagt ihr dazu?
Allgemeines zum Urheberrecht:
Zunächst ist anzumerken, dass nur ein Werk im Sinne des § 1 UrhG urheberrechtlich geschützt ist.
Werkcharakterliche Eigenschaften hat nach der Rechtssprechung eine solche durch physische Merkmale gekennzeichnete Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.
Soll eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn (also durch Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik) auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt werden, die über das von der Lehre überlieferte oder auch durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimik hinausgeht, und werden dadurch Gedanken und Empfindungen zum Ausdruck gebracht, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff.
Vertragliche Analyse:
Meiner Meinung nach liegt ein auf einer konludenten Zustimmung beruhender Dienstleistungsvertrag vor. Danach hat sich Ihre Freundin stillschweigend, schlüssig, sohin konkludent durch eine bestimmte Handlung, welche in der Schulung bestimmter Tanzschritte liegt, dazu bereit erklärt dem Verein eine gewisse Zeit über eine Dienstleistung zu erbingen, wonach gemäß § 863 Abs 1 ABGB eine Einwilligung in einen Dienstleistungsvertrag (§ 1151 Abs 1 ABGB) vorliegt. Ihre Freundin war daher als Dienstnehmerin zu sehen.
Außerdem könnte die mündliche Abmachung bezüglich des Beibringens der Tanzschritte einen (gemäß § 883 ABGB ebenso gültigen) mündlichen Dienstleistungsvertrag darstellen. Ein Vertrag liegt also vor!
Konklusion:
Im Falle einer Schöpfung durch einen Dienstnehmer bleiben die Urheberrechte beim Dienstnehmer, dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis (Arbeitnehmer, Angestellter, Werkunternehmer, freier Mitarbeiter, Freelancer) Dienstnehmer und Dienstgeber zueinander stehen. Die Verwertungsrechte an dem geschaffenen Werk gehen, wenn das Werk durch den Dienstnehmer im Rahmen seiner Dienstpflichten geschaffen wurde auf den Dienstgeber über.
Weiters steht Ihrer Freundin, da nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt für ihre erbrachte Leistung zu.
Zunächst ist anzumerken, dass nur ein Werk im Sinne des § 1 UrhG urheberrechtlich geschützt ist.
Werkcharakterliche Eigenschaften hat nach der Rechtssprechung eine solche durch physische Merkmale gekennzeichnete Leistung, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.
Soll eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn (also durch Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik) auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt werden, die über das von der Lehre überlieferte oder auch durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimik hinausgeht, und werden dadurch Gedanken und Empfindungen zum Ausdruck gebracht, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff.
Vertragliche Analyse:
Meiner Meinung nach liegt ein auf einer konludenten Zustimmung beruhender Dienstleistungsvertrag vor. Danach hat sich Ihre Freundin stillschweigend, schlüssig, sohin konkludent durch eine bestimmte Handlung, welche in der Schulung bestimmter Tanzschritte liegt, dazu bereit erklärt dem Verein eine gewisse Zeit über eine Dienstleistung zu erbingen, wonach gemäß § 863 Abs 1 ABGB eine Einwilligung in einen Dienstleistungsvertrag (§ 1151 Abs 1 ABGB) vorliegt. Ihre Freundin war daher als Dienstnehmerin zu sehen.
Außerdem könnte die mündliche Abmachung bezüglich des Beibringens der Tanzschritte einen (gemäß § 883 ABGB ebenso gültigen) mündlichen Dienstleistungsvertrag darstellen. Ein Vertrag liegt also vor!
Konklusion:
Im Falle einer Schöpfung durch einen Dienstnehmer bleiben die Urheberrechte beim Dienstnehmer, dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis (Arbeitnehmer, Angestellter, Werkunternehmer, freier Mitarbeiter, Freelancer) Dienstnehmer und Dienstgeber zueinander stehen. Die Verwertungsrechte an dem geschaffenen Werk gehen, wenn das Werk durch den Dienstnehmer im Rahmen seiner Dienstpflichten geschaffen wurde auf den Dienstgeber über.
Weiters steht Ihrer Freundin, da nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt für ihre erbrachte Leistung zu.
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Also ich hab an und für sich jetzt die Antwort darauf, dass das Verwertungsrecht zwar beim Verein liegt, allerdings erklärt mir das noch nicht, ob meine Freundin dies jetzt dem Verein aushändigen muss - was aber in diesem Fall dann ein Mehraufwand für Sie bedeutet, da sie dieses "Werk" an und für sich nicht aufgezeichnet hat.
Wie sieht es da aus? Muss Sie es gezwungenermaßen aufzeichnen für den Verein und dann aushändigen?
Also ich hab an und für sich jetzt die Antwort darauf, dass das Verwertungsrecht zwar beim Verein liegt, allerdings erklärt mir das noch nicht, ob meine Freundin dies jetzt dem Verein aushändigen muss - was aber in diesem Fall dann ein Mehraufwand für Sie bedeutet, da sie dieses "Werk" an und für sich nicht aufgezeichnet hat.
Wie sieht es da aus? Muss Sie es gezwungenermaßen aufzeichnen für den Verein und dann aushändigen?
Es gibt in diesem Fall keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage auf die sich die Präsidentin stützen könnte.
Grundsätzlich gilt, dass sie für ihr Begehren eine Anspruchsgrundlage benötigt (Gesetz oder Vertrag).
Eine explizite Vereinbarung wonach sie aus einem Vertrag (ex contractu) einen Anspruch gegen Ihre Freundin hätte liegt nicht vor.
Aus dem Gesetz (ex lege) ergibt sich ebenso kein Anspruch, da das UrhG diesbezüglich sehr restriktiv ist.
Nach der Rechtssprechung ist eine stillschweigende Einräumung der Nutzungsrechte anzunehmen, wenn die Dienstnehmerin der Dienstgeberin das Werk übergibt (mittels Aufzeichnung zum Beispiel). In diesem Tradierungsakt wird eine konkludente Zustimmung gesehen, welche der Dienstgeberin die Verwertungsrechte am Werk einräumt. Da dies jedoch nicht geschah ist meines Erachtens dem Begehren auf Bekanntgabe der Tanzschritte, welches sich weder ex lege noch ex contractu begründen lässt, nicht stattzugeben.
Grundsätzlich gilt, dass sie für ihr Begehren eine Anspruchsgrundlage benötigt (Gesetz oder Vertrag).
Eine explizite Vereinbarung wonach sie aus einem Vertrag (ex contractu) einen Anspruch gegen Ihre Freundin hätte liegt nicht vor.
Aus dem Gesetz (ex lege) ergibt sich ebenso kein Anspruch, da das UrhG diesbezüglich sehr restriktiv ist.
Nach der Rechtssprechung ist eine stillschweigende Einräumung der Nutzungsrechte anzunehmen, wenn die Dienstnehmerin der Dienstgeberin das Werk übergibt (mittels Aufzeichnung zum Beispiel). In diesem Tradierungsakt wird eine konkludente Zustimmung gesehen, welche der Dienstgeberin die Verwertungsrechte am Werk einräumt. Da dies jedoch nicht geschah ist meines Erachtens dem Begehren auf Bekanntgabe der Tanzschritte, welches sich weder ex lege noch ex contractu begründen lässt, nicht stattzugeben.
Zuletzt geändert von lexlegis am 01.12.2013, 14:31, insgesamt 1-mal geändert.
Folgende Wendung gibt es in diesem Fall.
Es wurde eine E-Mail von einer Rechtsanwältin geschrieben, die meine Freundin auf Schadenersatz klagt, weil die Choreographie nicht weitergegeben wurde. Aufgrund dessen müssen angeblich Veranstaltungen abgesagt werden.
Wie sieht es damit aus? Ist das was, was durchgehen könnte?
LG Flo
Es wurde eine E-Mail von einer Rechtsanwältin geschrieben, die meine Freundin auf Schadenersatz klagt, weil die Choreographie nicht weitergegeben wurde. Aufgrund dessen müssen angeblich Veranstaltungen abgesagt werden.
Wie sieht es damit aus? Ist das was, was durchgehen könnte?
LG Flo
Auch eine Schadenersatzforderung muss sich auf etwas stützen und begründet werden.
Dass der Präsidentin ein materieller Schaden entsteht, wenn Ihre Freundin die Choreographie nicht weitergibt, berechtigt sie noch nicht zu einer Schadenersatzforderung nach § 1295 Abs 1 ABGB. Hierfür wird leg cit ein Verschulden des Beschädigers (eine Vertragspflichtverletzung zum Beispiel) vorausgesetzt. Wenn die Anwältin ein Verschulden nicht aufzuzeigen vermag verläuft eine Klage ins Leere.
Denkbar wäre, dass Ihre Freundin vertraglich zur Weitergabe verpflichtet gewesen ist (vielleicht gab es mündliche Absprachen); in diesem Fall wäre eine Klage zielführend, sofern es Zeugen bezüglich dieser Absprachen gibt.
Dass der Präsidentin ein materieller Schaden entsteht, wenn Ihre Freundin die Choreographie nicht weitergibt, berechtigt sie noch nicht zu einer Schadenersatzforderung nach § 1295 Abs 1 ABGB. Hierfür wird leg cit ein Verschulden des Beschädigers (eine Vertragspflichtverletzung zum Beispiel) vorausgesetzt. Wenn die Anwältin ein Verschulden nicht aufzuzeigen vermag verläuft eine Klage ins Leere.
Denkbar wäre, dass Ihre Freundin vertraglich zur Weitergabe verpflichtet gewesen ist (vielleicht gab es mündliche Absprachen); in diesem Fall wäre eine Klage zielführend, sofern es Zeugen bezüglich dieser Absprachen gibt.
Zuletzt geändert von lexlegis am 05.12.2013, 12:58, insgesamt 1-mal geändert.
Die Anwältin könnte sich allerdings auf § 1295 Abs 2 ABGB stützen, danach hat Ihre Freundin zwar das Recht die Choreographie nicht preiszugegeben (wie bereits zuvor in den urheberrechtlichen Aspekten ausgeführt). Beruht die Ausübung dieses Rechtes allerdings auf dem Behuf einen anderen zu schädigen, so kann sie für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Ein solches Zurückhalten mit dem Zweck die Präsidentin zu schädigen ist auch nicht ethisch vertretbar, daher sittenwidrig. § 1295 Abs 2 soll vor Rechtsmissbrauch, der dazu geeignet ist einen anderen zu schädigen, schützen, wenn der Rechtsmissbrauch gegen die guten Sitten verstößt also ethisch nicht korrekt ist. Dies geht sogar so weit, dass zum Schutz vor Schaden Kontrahierungszwang auferlegt werden kann (Geschäftszahl: 5Ob82/03z ).
Der zu erwartende Schaden der Präsidentin wiegt wahrscheinlich auch höher, als der Aufwand, den Ihre Freundin hätte.
Warum genau möchte Ihre Freundin die Choreographie nicht preisgeben? Sie könnte durchaus ein angemessenes Entgelt für ihre Zeit und ihren Aufwand verlangen (§ 1152 ABGB) . Es wäre somit eine Win-Win-Situation für beide Seiten.
Der zu erwartende Schaden der Präsidentin wiegt wahrscheinlich auch höher, als der Aufwand, den Ihre Freundin hätte.
Warum genau möchte Ihre Freundin die Choreographie nicht preisgeben? Sie könnte durchaus ein angemessenes Entgelt für ihre Zeit und ihren Aufwand verlangen (§ 1152 ABGB) . Es wäre somit eine Win-Win-Situation für beide Seiten.
Grundsätzlich wäre ich für diese Win-Win-Situation aber sie möchte nichts verlangen dafür, dass sie das gemacht hat. Ich habe ihr eh gesagt, wenn sie uns so kommen, müssen wir halt daraus eben diese Win-Win-Situation machen ...
Frage von meiner Seite jetzt: Wer kann eigentlich hier wirklich sagen, dass genau das die Choreographie ist, die sie sich überlegt hat? Da könnte man ja irgendetwas vortanzen und niemand könnte was dagegen sagen? Ob die jetzt plausibel ist oder nicht, könnte ja egal sein oder?
Frage von meiner Seite jetzt: Wer kann eigentlich hier wirklich sagen, dass genau das die Choreographie ist, die sie sich überlegt hat? Da könnte man ja irgendetwas vortanzen und niemand könnte was dagegen sagen? Ob die jetzt plausibel ist oder nicht, könnte ja egal sein oder?
Wenn Ihre Freundin nun einwilligt, die Tanzschritte aufzuzeichnen, dann entsteht ein Werkvertrag nach §§ 861, 1151 ABGB. Danach schuldet sie der Präsidentin den Erfolg eines zuvor bestimmten Werkes. Als Gegenleistung gebührt ihr gemäß § 1152 ABGB, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Leistung. Über die Natur des Werkes also über dessen Beschaffenheit muss Konsens herrschen, ansonsten kann der Vertrag aufgrund eines Wurzelmangels angefochten werden (Dissens). Ich gehe davon aus, dass die Präsidentin oder ein anderer zumindest laienhaft über den Ablauf der Schritte Bescheid wissen. Arglistige Täuschungen und dergleichen, könnten erneut Schadenersatzforderungen (wegen zusätzlichen Aufwandes) zur Folge haben, also rate ich Ihnen davon ab.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 62 Gäste