AMS - Zwang zu Gehaltszahlung per Banküberweisung?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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hobbyjurist
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AMS - Zwang zu Gehaltszahlung per Banküberweisung?

Beitrag von hobbyjurist » 21.11.2013, 11:28

Hallo:

Kann mir, als Laie jemand sagen, in welchen Paragrafen unter anderem die Verpflichtung, bestimmte Zahlungsmittel anzunehmen geregelt ist?

Auf der Website der OeNB finde ich:
"Zahlungsmittel, das Gläubiger Kraft Gesetzes zur Erfüllung einer Geldschuld verlangen können und entgegennehmen müssen. Den Charakter eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben nur Papier- und Metallgeld – nicht aber Buchgeld. In Österreich sind seit 1. März 2002 Euro-Banknoten und -Münzen die alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel."
Händler müssen keine Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen oder Überweisungen (Buchgeld) akzeptieren, was ja auch tatsächlich nicht alle Händler tun.

Im §61 NationalBankG steht:
§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
Ich interpretiere es als Laie so, dass grundsätzlich Bargeld alleiniges Zahlungsmittel ist, es sei denn, beide Vertragspartner vereinbaren ausdrücklich und einvernehmlich vorher etwas anderes. Interpretiere ich die Rechtslage richtig?

Doch wie sieht es auf Arbeitnehmerseite aus? Gibt es nun eine gesetzliche Verpflichtung, sich das Gehalt auf ein Giro-Konto auszahlen zu lassen? Hintergrund ist, dass ein Arbeitnehmer ebenso auf Barzahlung bestehen könnte. Kein "normaler" Arbeitssuchender würde das tun, da auch die Firma nicht verpflichtet ist, ihn einzustellen. Aber unser untenstehender Arbeitssuchender A ist ein Spezialfall ;)

Folgender Fall:
AMS-Kunde A muss zum Erhalt von Sozialleistungen beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sein, sowie durch die Suche nach Arbeit, der Teilnahme an Kurs- und Bewerbungsmassnahmen seine Arbeitswilligkeit zeigen.

Ihm wird eine Stellenofferte einer Firma F zugesandt woraufhin sich A bei Firma F bewirbt und auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Das Vorstellungsgespräch verläuft normal, A versucht nicht aktiv, die Einstellung zu vereiteln (was zur Leistungssperre führen würde) und die Firma F möchte ihn einstellen. Entweder vor der Unterzeichnung des Dienstvertrags bzw. auf Rückfrage nach der Kontonummer antwortet A, er führe kein Bankkonto und er könne/wolle auch keines eröffnen.

Ist A verpflichtet, eine Gehaltszahlung per Banküberweisung zu akzeptieren bzw. ein Bankkonto zu eröffnen bzw. darf die bewusste Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden?

Wäre ein plausibles Argument vor einer höheren Instanz, dass A zwar kein Bankkonto führe, sehr wohl jedoch Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiere und ausserdem einen Paypal-Account führt, über den er ebenfalls Gehaltszahlungen entgegennehmen würde und daher jederzeit bereit wäre Stellenangebote entsprechender Firmen wahrzunehmen (denn es gibt noch Firmen, welche das Gehalt in Bar auszahlen!)



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