Beleidigung

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Aussicht auf Erfolg

Umfrage endete am 04.11.2013, 13:42

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Vieleicht
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Insgesamt abgegebene Stimmen: 1

a684dd572b1887661782981659331eed_191
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Beleidigung

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_191 » 01.11.2013, 13:42

ich habe eine Frage zum Folgende Sachverhalt:
Wohin muss ich den Strafantrag bringen/schicken (Staatsanwaltschaft, Bezirksgericht, Polizei)?
könnten mir kosten entstehen?
Hab ich Aussichten auf Erfolg?
Zu Ihrer Information, ich bin nicht Streitsüchtig, und mir mach das auch keinen Spaß, ganz im Gegenteil. Jedoch wurden wir schon des öfteren von unseren Nachbaren bedroht (Körperliches Gewalt), beleidigt. Jedoch geschah dies alles mündlich, also schwer zu Beweisen. Da ich jetzt endlich gegen ihnen Vorgehen kann, möchte ich dies tun, mit der Hoffnung, dass wir endlich unsere Ruhe haben.

Strafantrag
Ich der Unterfertigte ***********, geboren am ****** in *******, wohnhaft in *****, **********
-stelle hiermit-
Strafantrag und Strafanzeige gegen Herrn ******, wohnhaft in *******, ******** wegen der Ehrenbeleidigung gegen mich, den Unterfertigten gem. § 115 StGB.
-Sachverhalts-
Am Do. den 24.10.2013 fiel mir auf, dass mein Haupthahn für meine Heizung rechtswidriger Weise geöffnet wurde. Ich sendete Frau *****(Herr ***** Lebensgefährtin) und Herrn *******über www.facebook.com ein Schreiben, in welchen ich sie über die zivilrechtlichen Konsequenzen der rechtswidrigen Betätigung meines Haupthahnes aufklärte und den Verdacht aussprach, dass Herr ****** oder Frau ***** dafür verantwortlich sind. Dieser Verdacht gründet sich auf der Tatsache, dass Frau ** mir und meinen Mitbewohnern Herrn ******** und Herrn ******* sagte, „dass wir den Haupthahn öffnen müssten, da sonst die Rohre frieren“ und andeutete, dass sonst sie ihn öffnen müsste (siehe Anhang).
Herr ******** bestritt dafür verantwortlich zu sein, warf mir Verleumdung vor und sagte „lass mich in Ruhe, sonst lernst du mich noch kennen“.
Daraufhin postete er (am 24. Oktober via Handy) auf seiner Pinwand auf www.facebook.com öffentlich:
O mann ich bin umgeben von vollkoffern jaum zu glauben eie blôd manche sind:
Da bekomme ich heute eine mail von meinem nachbar wo er mir mit klage droht weil ich angeblich seinen heizungsregler gestartet habe 1. Habe ich das nicht und 2. Veträgt der sogenannte schaden satte 75 cent wie geil der brief vom anwalt kostet locker 150 euro die er zahlen darf
O mann wie dähmlich kann man sein und das beste mein nachbar studiert jus
I find des soooooo geil
Meines Ermessens, sehe ich den Tatbestand der Beleidigung gem. § 115 StGB erfüllt:
§115 StGB Abs. 1: Wer öffentlich (…) einen anderen beschimpft, verspottet (…) wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- Einen anderen also ich, der Unterfertigte
- Ich, der Unterfertigte, werde zwar nicht Namentlich genannt (nicht bestimmt), jedoch bin ich durchaus bestimmbar, da:
 Ich ein Nachbar bin
 Ich mit hoher Wahrscheinlichkeit der einzige Nachbar bin der „Jus“ Studiert (Anm. Studiere Wirtschaftsrecht)
 Ich mit Verlaub der einzige bin der am 24.10.2013 Herrn ** über ein mögliches zivilrechtliches Verfahren wegen der rechtswidrigen Betätigung eines Heizungs-Haupthahn informierte.
- wurde öffentlich
- beschimpft, verspottet
- Die Bezeichnung „dämlich“ empfinde ich als höchst Ehrverletzend und Kränkend, da sie meinen Intellekt und so mich als Mensch herabsetzt. Zudem trifft die Bezeichnung „dämlich“ erwiesenermaßen (Funktionsdiagnostik des psychologischen Dienstes ***) auf mich nicht zu, da ich einen Intelligenzquotienten von 105 habe.
-Beweise-
- Kopie der „Pinwand“ von Herrn ****** mit der Beleidigung iSd § 115 StgGB
- Kopie des Kommunikationsverlaufs zwischen mir und Herrn *****, in dem er meines Erachtens durch die Aussage „ich nenne keine Namen im Eintrag“ seine Schuld indirekt einräumt.
-Aus diesen Gründen beantrage ich-
- die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- die Einleitung eines Strafverfahrens
- Mich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Hochachtungsvoll
Der Unterfertigte

********
Zuletzt geändert von a684dd572b1887661782981659331eed_191 am 01.11.2013, 15:40, insgesamt 1-mal geändert.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.11.2013, 14:53

Zum Strafprozessrecht:

Eine Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB ist gemäß § 117 Abs 1 Satz 1 StGB ein Privatanklagedelikt, daher nur auf Verlangen des Opfers und nicht wie bei einem Offizialdelikt von Amts wegen (siehe § 2 StPO) zu verfolgen. Gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz StPO besagt der Anklagegrundsatz, dass die StA für Privatanklagen nicht zuständig ist. Aus § 71 Abs 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StPO geht klar hervor, dass ein Ermittlungsverfahren nicht stattfindet.
Für Beleidigung ist gemäß § 30 StPO das Bezirksgericht zuständig. Die Vorgehensweise schildert § 71 StPO.

Zum materiellen Recht:

Beleidigung gemäß § 115 Abs 1 StGB

Tatbestand:

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht ist

Subsidiaritätsbestimmung:

wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist

Strafdrohung:

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Tatbestandsmäßigkeit:

Wer = jede vom Opfer verschiedene Person, also auch Ihr Nachbar

öffentlich = gemäß § 69 StGB dann der Fall, wenn die Tat unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Auf FB bei der Chronik etwas zu posten ist in jedem Fall öffentlich.

Einen anderen: jede vom Täter verschiedene Person (also auch Sie)

Das Problem ist hier, dass man nur die wahre Identität eines anderen beschimpfen kann. In Chat-Foren, wo über die Personen überhaupt kein oder bloß ein fingiertes Persönlichkeitsprofil vorliegt, kann der Tatbestand der Beleidigung nur schwer oder gar nicht verwirklicht werden. Wenn ich schreibe: "Erdebeere116, du bist ein fester Koffer", dann mach ich mich, solange die wahre Identität dieser Person nicht tatsächlich identifizierbar ist, nicht strafbar. "Oh Mann ich bin umgeben von Vollkoffern, kaum zu glauben wie blöd manche sind", betrifft zunächst noch niemanden konkret, mittels des Doppelpunktes und des Verweises auf seinen Nachbarn konkretisiet der Täter jedoch seine Aussage und meint damit eindeutig seinen Nachbarn. Sie mögen zwar bestimmbar sein, da Sie als einziger Nachbar Wirtschaftsrecht studieren, doch haben normale Bürger keinen Zugang zu Ihren Daten insoweit, sie dadurch also nicht herausfinden werden, wer von den Nachbarn des mutmaßlichen Täters jetzt was studiert, außer es wird jeder Nachbar von Interessenten persönlich gefragt. Denn selbst auf den UNI-Seiten sind die Matrikelnummern alle verschleiert und nicht vollständig ausgegeben, daher ist es unwahrscheinlich, dass ein größerer Personenkreis die Beleidigung in Bezug auf eine konkret bestimmbare Person (eines anderen) wahrgenommen hat. Die Freunde und Verwandten des Nachbarn, werden jedoch genau wissen um wen es sich handelt, daher ist die Beleidigung zumindest von mehr als 2 vom Täter verschiedenen Personen wahrgenommen worden (§ 115 Abs 2 StGB). Auch dies erfüllt den Tatbestand.

Gründe die dieses Verhalten rechtfertigen liegen nicht vor

Schuld:

In dieser Aussage des Nachbarn kann jedoch auch eine reine Unmutsäußerung oder Entrüstungsbeleidigung erblickt werden, da er sich offensichtlich darüber echauffiert, dass Sie ihn fälschlicherweise einer Handlung bezichtigt haben, die er, so scheint es, nie begangen hat. Die Beleidigung muss in Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich sein (§ 115 Abs 3 StGB). Dies ist wohl hier der Fall, da er gleich nach dem Vorfall die Beleidigung gepostet hat. Es liegt ein sachlicher Zusammenhang vor, da die Beledigung gegen den gerichtet wurde, der das auslösende Verhalten gesetzt hat. Sie ist auch den Umständen enstprechend angemessen, also keine übertriebene Reaktion auf eine, so scheint es, falsche Verdächtigung hin.

Kosten:

Wie bei einem Zivilprozess trägt die Kosten die Verliererpartei, daher tragen Sie hier das volle Kostenrisiko und müssen alles Zahlen, wenn Sie verlieren sollten.



a684dd572b1887661782981659331eed_191
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_191 » 01.11.2013, 15:18

Wow. Einen großen Dank für die professionelle Antwort.

Also nur um alles nochmal zusammenzufassen: Tatbestand die schuld u.a. ist meinen Nachbarn zu subsumieren und die klage wird am § 115 Abs. 3 wegen der Entrüstung scheitern?

Angenommen ich könnte Beweisen, dass meine Verdächtigung zutrifft?

Kann ich Zivilrechtlich gegen meinen Nachbarn vorgehen, damit er den Eintrag löscht?

Zur Info der Mann ist Vorbestraft wegen Körperverletzung.

Noch eine Andere Frage: Meinen Mitbewohner sagte der Nachbar er würde einen anderen Mitbewohner Schlagen, was ich und der "Bedrohte" Mitbewohner hörten. Ist der § 107 StGB einschlaggeben?

MfG und nochmals ein großes Dankeschön. Sie haben mir viel Geld erspart da ich den Strafantrag schon geschrieben haben und nur mehr ans Bezirksgericht schicken hätte müssen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.11.2013, 16:32

Das Verhalten des Täters bzw der Sachverhalt kann unter den Tatbestand des § 115 Abs 1 StGB subsumiert werden.

Er handelt jedoch nicht schuldhaft (§ 115 Abs 3 StGB)

Wenn der Verdacht stimmt und beweisbar ist, dann hat der Nachbar kein Recht sich indigniert zu geben und Sie zu beleidigen, daher ist er in diesem Fall NICHT entschuldigt.

Andere von ihm ausgeprochene Drohungen mit Gewalt oder Ähnlichem könnten ein Offzialdelikt wie § 107 Abs 1 StGB sein. Dieses Verhalten kann ganz normal angezeigt werden (Zeugen wären hilfreich).

Für den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB braucht es eine gefährliche Drohung. Gemäß § 74 Abs 1 Z 5 StGB ist eine gefährliche Drohung eine Drohung mit einer Verletzung am Körper, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Der Täter muss die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) haben, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Bedrohte muss durch die Aussage auch in einen solchen Zustand versetzt werden. (Schlaflosigkeit aus Angst). Hinsichtlich der Tatsache, dass der Nachbar wegen Körperverletzung vorbestraft und somit zumindest einmal gerichtlich nachweislich gewaltätig gewesen ist, wird eine begründete Furcht des Opfers anzunehmen sein.
Wurde die Drohung jedoch aufgrund einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung und somit im Affekt ausgesprochen, kann es sein, dass sie bloß den Ärger des Täters wiedergibt und nicht ernstzunehmen ist (Ehestreit: nach langem Gezänk werden die Dialoge oder Monologe weniger rational durchdacht und beschränken sich auf: "Ich reiß dir den Kopf ab! Ich bring dich um!", ohne dass dies tatsächliche ernst gemeint ist.) Der Täter muss das Opfer glauben lassen, er wäre in der Lage das angedrohte Übel in die Tat umzusetzen oder er hätte eine solche Umsetzung tatsächlich vor, das Opfer muss also davon ausgehen, dass der Täter seine Drohung wahr machen wird und daher fühlt es sich ängstlich und unruhig. Ob die Aussage: "Ich werde dich schlagen" genügt ist fraglich, zumal sie eher nicht geeignet ist, das Opfer in richtige Angstzustände zu versetzen (ist wahrscheinlich individuell zu betrachten). War dies bei ihrem Mitbewohner tatsächlich der Fall, dass er durch diese Aussage regelrechte Angstzustände bekommen hat uns sich nicht mehr traute aus dem Haus zu gehen oder Ähnliches, dann könnte man es vielleicht als gefährliche Drohung auslegen. Eins Schlag muss nicht zwingend eine Körperverletzung sein, er kann auch eine Misshandlung (Schlag in den Magen ist eine Misshandlung und keine sichtbare Verletzung am Körper) darstellen. Eine Misshandlung ist jede physische Einwirkung auf den Körper eines anderen, die Unwohlsein herbeiführt und nicht unmittelbar zu einer Verletzung führt. (Gemeint sind Schupfen, Bein stellen, Magenstrudel,.... Diese Taten führen ansich nicht gleich zu einer Verletzung, erst die FOLGEN können eine Verletzung herbeiführen, wenn das Opfer nach einem Schupser stürzt und sich die Hand prellt zum Beispiel -->§ 83 Abs 2 StGB). Eine Drohung mit einer Misshandlung ist ebenfalls eine Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB.

Im Falle einer gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB waren die Folgen und die Art der Drohung derart geringwertig, dass trotz der Tatsache, dass der Herr erneut delinquent wurde eine Bestrafung aus genral- und spezialpräventiver Sicht nicht geboten erscheint und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 191 Abs 1 Z 2 StPO durchaus in Betracht gezogen werden könnte.

Zivilerchtlich können Sie auf Unterlassung und auf Löschung klagen.

a684dd572b1887661782981659331eed_191
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_191 » 01.11.2013, 17:05

Danke für die Antwort :)

Noch eine Frage, wenn es Ihnen nichts ausmacht:
Erkennen Sie in Folgenden Briefn den Tatbestand der Verleumdung bzw. Üblen Nachrede oder sonstig rechtswidrigen Verhalten?

Email an Hausverwalter und Vermieter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie über die Reaktion von Herrn **** auf mein Schreiben in Kenntnis setzen:
Herr ******** bestritt mit der rechtswidrigen Betätigung des Heizungshaupthahnes etwas zu tun zu haben. Jedoch kann ich meine Vermutung damit erhärten, weil Frau ****** zu uns sagte, wir müssten den Haupthahn aufdrehen, weil sonst die Rohre frieren (...) und sie als Verantwortliche für das Haus eingesetzt worden sind (was völliger Blödsinn ist wie mir der Hausverwalter bestätigte). Da wir es nicht waren, **** und Einbrecher unwahrscheinlich sind, ist mein verdacht durchaus plausibel.
Von Frau ******* kam keine Reaktion.
Herr ******** sprach eine Nötigung. Ich zitiere “Lass mich in Ruhe sonst wirst du mich kennenlernen” (mir ist klar das dies keine Nötigung gem. § 105 StGB darstellt). Das war nicht das erste mal, dass wir genötigt/bedroht wurden, was ich aber schwer beweisen kann, da es in einen mündlichen Gespräch geschah. Dieses mal kann ich es aufgrund des Schriftverkehrs auf Facebook.com beweisen. Auf Grund dieser Nötigung erwächst uns eine Furcht, aus diesen Grund möchte ich Sie in Kenntnis setzen, dass zukünftig jeglicher Uneinigkeiten mit der Familie **** ich wünsche über Ihnen abzuwickeln.

Mit freundlichen Grüßen

*****

Email an Frau xxx und Herr xxx, Verwalter und Vermieter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, das am Do. den 24.10.2013 unser Haupthahn für die Heizung rechtswidrig Betätigt wurde. Ich drehte den Haupthahn am Sonntag zu und vergewisserte mich Vorgestern nochmals. Ich vermute, dass Frau xxx oder Herr xxx dafür Verantwortlich sind.
Der Haupthahn als im Mietgegenstand enthaltende Sache (ich als Inhaber mit Tittel gem. § 309 ABGB) ist ein dingliches Eigentumsrecht von mir und dadurch hab ich die alleinige Herrschaftsgewalt. Aufgrund des subjektiven Charakters kann ich dies erga omnes durchsetzen.

Sollte Frau xxxx oder Herr xxxx den Haupthahn betätigen, so werde ich Eigentumsklage gem. § 366 ABGB einreichen.

Die Betätigung des Haupthahnes stellt einen Schaden gem. § 1293 ABGB dar. Denn als ich am Sonntag den 20.10.2013 den Haupthahn abdrehte, betrug der Zählerstand 13377 kwh. Als ich heute nachschaute und die rechtswidrige Betätigung unseres Haupthahnes Feststellte, betrug der Zählerstand 13414 kwh. Dies stellt einen Schaden iSd § 1293 dar. Ich behalte mir das Recht vor gem. §1323 ABGB Schadensersatz geltend zu machen

Mit freundlichen Grüßen

******

Mir ist und war vollkommen klar, dass eine Klage nicht viel Sinn gemacht hätte, ich schrieb dass, damit sie über die Konsequenzen aufgeklärt sind und vielleicht ihr rechtswidriges Verhalten einstellen und uns in Ruhe lassen.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 02.11.2013, 03:28

Weder Verleumdung noch üble Nachrede liegen vor.

Verleumdung braucht eine wissentliche falsche Verdächtigung einer Straftat und eine dadurch in Gang gesetzte behördliche Verfolgung. Zur üblen Nachrede: Sollte sie tatsächlich vorliegen, sie kommt Ihnen immer noch der Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens als Strafauschließungsgrund zu Gute (§ 111 Abs 3 StGB).

Mit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB werden Sie nicht weit kommen, da das Aufdrehen des Hahnes allenfalls eine Besitzstörung nach § 339 ABGB darstellt. Die Eigentumsklage dient dem Eigentümer um den Nicht-Eigentümer auf Herausgabe einer Sache zu klagen, was hier vollkommen fehl am Platz ist. § 1323 ABGB spricht nicht vom Recht des Schadenersatzes sondern von den Arten desselben. § 1295 Abs 1 ABGB spricht vom Recht des Schadenersatzes gegen den Beschädiger. Dieses Recht brauchen Sie sich nicht vorzubehalten, denn es steht Ihnen ex lege ohnedies zu. Aus § 339 ABGB geht hervor, dass Sie auf Unterlassung klagen und den materiellen Schaden fordern können. Der Haupthahn ansich ist kein dingliches Eigentumsrecht, diese Formulierung wurde sehr unglücklich gewählt. Außerdem sind Sie Besitzer (Fremdbesitzer oder Inhaber) des Bestandobjekts und nicht Eigentümer. (bitte Unterscheiden Sie zwischen Eigentum und Besitz). Sie haben ein Nutzungsrecht, wie es im Bestandvertrag vereinbart wurde bzw wie es für gewöhnlich bei solchen Verträgen üblich ist. Das dingliche Recht beruht in Ihrem Fall auf Besitz (§ 308 ABGB). Es wäre außerdem interessant zu wissen, was im Mietvertrag steht.

Ich persönlich würde diesen Text nicht absenden. Ein Tipp: Bevor Sie rechtlich werden und anfangen mit §§ herumzuwerfen, sollte Sie sich genau informieren welche Normen hier zutreffen und vorher den moralischen und nicht den rechtlichen Weg gehen, also ein Schreiben ohne Drohungen mit Klage und ohne §§ aufsetzen in dem Sie zunächst höflich um die Unterlassung des Aufdrehens des Haupthahnes bitten. Der Rechtsweg bleibt Ihnen immer noch. Zusätzlich muss gesagt werden, dass ein Schaden von 75 Cent (laut Sachvehalt) es niemals Wert ist so einen Aufstand deswegen zu machen. Da ist ein gutes Zusammenleben mit den Nachbarn weitaus wichtger.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 02.11.2013, 20:13

@lexlegis

Sehr ausführlich und fundiert. Gratuliere!

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