Verzicht auf zivilrechtliche Schritte

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arakis
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Verzicht auf zivilrechtliche Schritte

Beitrag von arakis » 23.10.2013, 12:26

Hallo!

Hätte bzgl. einer schriftlichen Vereinbarung eine Frage. Kann in einer Vereinbarung darauf hingewiesen werden, das die Vertragspartei auf jegliche zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Schritte verzichten soll?

Haltet so eine Vereinbarung vor Gericht?
Freue mich jede Antwort!

lg
arakis
Zuletzt geändert von arakis am 24.10.2013, 15:07, insgesamt 1-mal geändert.



arakis
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:-)

Beitrag von arakis » 24.10.2013, 15:06

Mir wurde so eine Vereinbarung vorgesetzt und ich bin mir unsicher ob ich das unterschreiben sollte.

lg
arakis

Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.10.2013, 15:50

Um welche Vereinbarung handelt es sich konkret?

arakis
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Beitrag von arakis » 24.10.2013, 16:19

Hallo Manannan!

Es geht um eine Lärmschutzmaßnahme die wir mit einem Gewerbebetrieb vereinbart haben. Kosten werden geteilt. Der Betrieb möchte sich nach erstellung schadfrei halten. Wir sind uns nicht sicher ob der Betrieb expandiert oder danach einfach tut was er will. wir wollen nicht alle fäden aus der hand geben und wollen aber auch, dass die lärmschutzmaßnahme umgesetzt wird. der betrieb hat eine gültige betriebsanlagengenehmigung. irgendwie sind wir in einer zwickmühle....

lg
arakis

Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.10.2013, 17:18

Ohne diese Vereinbarung zu kennen, gehe ich Ihren Schilderungen zu Folge davon aus, dass das Unternehmen durch die Annahme dieser Verzichtserklärung keine Einsprüche gegen das geplante Vorhaben riskieren will. Eine Art Rechtsmittelverzicht also. Diese privatrechtliche Vereinbarung ist jedoch gegenüber der Gewerbebehörde unwirksam, sofern der Genehmigungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Sollten Sie wider dieser Vereinbarung dennoch verwaltungsbehördliche Schritte wegen Lärmbelästigung unternehmen, so könnte eine solche Verzichtserklärung uU im Berufungsverfahren dann nachteilig für Sie sein, wenn sich keine Änderungen in der Anlage selbst ergeben haben.
Schränken Sie daher den Verzicht in der Vereinbarung auf den aktuellen Stand der Technik ein.
"Verzicht auf zivil- und verwaltungsbehördliche Schritte, sofern sich die in dieser Vereinbarung getroffenen Vereinbarungen nicht (oder nicht wesentlich) ändern."

arakis
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Beitrag von arakis » 25.10.2013, 08:07

Ja sie haben Recht. Der Betrieb will sich versichern, dass nach dem Aufbau der Lärmschutzwand im Nachhinein keine Klage wegen Lärm durch uns eingebracht wird.

Wie müßte so eine Formulierung aussehen, die uns Raum läßt um auf etwaige massive Veränderungen des Lärmpegels verwaltungsrechtlich reagieren zu können?

Herzlichen Dank für ihre Unterstützung sie haben mir bereits sehr geholfen!

lg
arakis

Manannan
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Beitrag von Manannan » 25.10.2013, 09:46

Dies kann einerseits durch periodische Lärmmessungen erfolgen oder auch im Zuge des wiederkehrenden Betriebsanlagenrevisionsverfahren iSv § 82b GewO verlangt bzw vereinbart werden.

Natürlich kommt es dabei auf die Art des Betriebes und andere Umstände vor Ort an, die ich nicht kenne. Daher kann ich auf Ihr Problem auch nur sehr allgemein eingehen.

arakis
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Beitrag von arakis » 25.10.2013, 10:41

Danke für ihre Hilfe... Ich glaube ich habe mich schlecht ausgedrückt...
Würde es reichen in dieser Vereinbarung den Passus wie von ihnen angeregt:

"Verzicht auf zivil- und verwaltungsbehördliche Schritte, sofern sich der derzeitige Lärmpegel nicht (oder nicht wesentlich) verändert."

aufzunehmen um auf etwaige Veränderungen reagieren zu können? Müßte ich bei der Forumulierung auf etwas besonderes achten? Wobei ich mich frage ab wann man von einer wesentlichen Veränderung sprechen kann.

Nochmals Danke...

lg
arakis

Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.10.2013, 20:20

Wenn bereits eine Lärmmessung und somit ein Messprotokoll vorliegt, so ist der Lärmpegel in dBA darin angeführt. Dies müsste dann auch die Grundlage der Vereinbarung sein.
Ausgangsbasis sind die im Messprotokoll vom ........ festgestellten Lärmimmissionen von .......dBA. Die Vertragsparteien verzichten auf zivil- und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, solange dieser Messpegel durch den Betrieb nicht wesentlich überschritten wird. Als Wesentlich gilt eine Überschreitung von max. ... Prozent.

Sollte (noch) kein Messprotokoll vorliegen, so würde ich Ihnen empfehlen, einen Sachverständigen mit der Lärmmessung beauftragen. Dies soll einvernehmlich mit dem Vertragspartner erfolgen.
Zuletzt geändert von Manannan am 28.10.2013, 10:17, insgesamt 1-mal geändert.

arakis
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Beitrag von arakis » 28.10.2013, 09:44

Danke für ihre Anregungen. Lärmmessungen sind "bedingt" durchgeführt worden. Wir werden diese Punkte in den Vertrag einbringen.

Nochmals HERZLICHEN DANK!!!!!!!

Sie haben sehr sehr geholfen.

lg
arakis

Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.10.2013, 10:19

Bitte, gern geschehen!

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