Hallo,
in unserem Kaufvertrag steht folgender Text:
"Die Verkäuferin leistet keine Gewähr für ein bestimmtes Ausmaß oder eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegestandes, wohl aber dafür, dass die beide vertragsgegeständlichen Grundstücke mit Ausnahme des quer über das Grundstück 1784 Landw (Feld/Wiese) der KG 50324 Unterregau führende, in der Natur ersichtliche ersessene Geh- und Fahrtrecht, welches den Käufern seinen gesamten Umfang nach bekannt ust, vollkommen lastenfrei ...."
Jetzt stellt sich mir die Frage wer diesen Weg benutzen darf, der Besitzer, dessen Kinder, der Pächter, ... und zu welchen Zweck dieser benutzt werden darf. Es spazieren ständig Leute auf dem Weg und schaun uns in den Garten.
Unser Vorbesitzer (nicht der Pächter oder Besitzer des Grundes mit Weg- und Fahrtrecht) hat die Bäume vor ca. 7 Monaten geschlagen und den Weg verbreitert, darf ich wieder Bäume an diese Stelle setzen?
Muss der weg an die gegebenheiten angepasst werden, sprich wenn stand der Technik grössere Maschinen benötigt werden muss ich den Weg dann verbreitern?
Danke
Geh- und Fahrtrecht
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Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Abfassung des KV einen RA oder Notar beauftragt haben. Ich würde Ihnen daher empfehlen, diesen zu konsultieren.
Grundsätzlich ist die Benützung nur zu Gunsten des herrschenden Grundstücks. Ob dies auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wurde, müsste aus der Urkundensammlung bzw dem Vertrag beim Grundbuchsgericht zu entnehmen sein.
Die Bäume dürfen Sie dann wieder pflanzen, wenn dadurch die servitutsmäßige Nutzung - also der Zweck der Dienstbarkeit - nicht behindert oder unmöglich gemacht wird.
Lt OGH richtet sich der Umfang einer Wegeservitut stets auch nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Guts geben daher keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (2 Ob 13/11t mwN; RIS-Justiz RS0016364 [T2]); auch Belastungen des dienenden Guts infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts sind unzulässig (6 Ob 200/12y; RIS-Justiz RS0011691).
Grundsätzlich ist die Benützung nur zu Gunsten des herrschenden Grundstücks. Ob dies auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wurde, müsste aus der Urkundensammlung bzw dem Vertrag beim Grundbuchsgericht zu entnehmen sein.
Die Bäume dürfen Sie dann wieder pflanzen, wenn dadurch die servitutsmäßige Nutzung - also der Zweck der Dienstbarkeit - nicht behindert oder unmöglich gemacht wird.
Lt OGH richtet sich der Umfang einer Wegeservitut stets auch nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Guts geben daher keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (2 Ob 13/11t mwN; RIS-Justiz RS0016364 [T2]); auch Belastungen des dienenden Guts infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts sind unzulässig (6 Ob 200/12y; RIS-Justiz RS0011691).
Zu Ihrer Anfrage die jüngste Entscheidung des OGH:
Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können; ob etwa die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Guts nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen.(9 Ob 28/13b, 24.07.2013)
Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können; ob etwa die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Guts nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen.(9 Ob 28/13b, 24.07.2013)
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