Kündigung staatlich geförderte Prämienpension
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Kündigung staatlich geförderte Prämienpension
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zu einer staatlich geförderten Prämienpension und deren Kündigung:
Am 01.08.2004 wurde der Vertrag über die Prämienpension abgeschlossen - danach wurde monatlich Geld eingezahlt. Seit einigen Jahren ist diese Prämienpension aber bereits "still gelegt", sprich, es wird kein Geld mehr eingezahlt.
Nach Anfrage bei der Versicherung, wann gekündigt werden könnte, wurde mir gesagt, dass dies erst nach 15 Jahren möglich sei. Ich bin nun online jedoch auf das OGH-Urteil gestoßen, welches besagt, dass die Bindungsdauer 10 Jahre nicht übersteigen darf - das heisst, ich könnte die Versicherung somit per August 2014 kündigen?
Weiters habe ich den § 165 VersVG gefunden, welcher besagt, dass die Prämienpension jährlich gekündigt werden kann und ich den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen muss.
Vielleicht kann mir jemand helfen, vielen Dank.
Liebe Grüße
Christoph
ich hätte eine Frage zu einer staatlich geförderten Prämienpension und deren Kündigung:
Am 01.08.2004 wurde der Vertrag über die Prämienpension abgeschlossen - danach wurde monatlich Geld eingezahlt. Seit einigen Jahren ist diese Prämienpension aber bereits "still gelegt", sprich, es wird kein Geld mehr eingezahlt.
Nach Anfrage bei der Versicherung, wann gekündigt werden könnte, wurde mir gesagt, dass dies erst nach 15 Jahren möglich sei. Ich bin nun online jedoch auf das OGH-Urteil gestoßen, welches besagt, dass die Bindungsdauer 10 Jahre nicht übersteigen darf - das heisst, ich könnte die Versicherung somit per August 2014 kündigen?
Weiters habe ich den § 165 VersVG gefunden, welcher besagt, dass die Prämienpension jährlich gekündigt werden kann und ich den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen muss.
Vielleicht kann mir jemand helfen, vielen Dank.
Liebe Grüße
Christoph
Auf Grundlage dieser OGH-Entscheidung ist eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gegeben. Entscheidend ist jedoch die Prämienrückforderung. Wird der Vertrag innerhalb der 10 Jahre gekündigt, so sind die staatlichen Prämien zurückzuzahlen, da die Prämiengewährung selbst eine mindest 10jährige Bindung verlangt.
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Manannan hat geschrieben:Auf Grundlage dieser OGH-Entscheidung ist eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gegeben. Entscheidend ist jedoch die Prämienrückforderung. Wird der Vertrag innerhalb der 10 Jahre gekündigt, so sind die staatlichen Prämien zurückzuzahlen, da die Prämiengewährung selbst eine mindest 10jährige Bindung verlangt.
Vielen Dank für die Antwort.
Dann muss ich irgendwie eruieren, wieviel diese staatlichen Prämien ausmachen und ob es sich auszahlt, den Vertrag ein Jahr früher zu kündigen ...
MfG
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Habe gerade folgende Antwort von der Versicherung erhalten:
Wir erlauben uns Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass der Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich höchst- und somit letztgerichtlich entschieden hat, dass eine vorzeitige Kündigung eines Vertrags über eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nicht möglich ist (7 Ob 138/11m)
Wir erlauben uns Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass der Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich höchst- und somit letztgerichtlich entschieden hat, dass eine vorzeitige Kündigung eines Vertrags über eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nicht möglich ist (7 Ob 138/11m)
Vielleicht meinerseits etwas missveständlich formuliert.
Die Kündigung ist erst nach der 10jährigen Laufzeit jederzeit möglich.
Zitat aus der jüngsten OGH-Entscheidung: "....danach (also nach 10Jahren) steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung - auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge - ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu"
Den Begriff "Versicherungsperiode" definiert der OGH darin weiter wie folgt: "Als Versicherungsperiode in diesem Sinn gilt, falls die Prämie nicht nach kürzeren Abschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres (§ 9 VersVG). Von dieser Bestimmung darf gemäß § 178 Abs 1 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden."
OGH 7Ob155/12p v 14.11.2012
Die Kündigung ist erst nach der 10jährigen Laufzeit jederzeit möglich.
Zitat aus der jüngsten OGH-Entscheidung: "....danach (also nach 10Jahren) steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung - auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge - ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu"
Den Begriff "Versicherungsperiode" definiert der OGH darin weiter wie folgt: "Als Versicherungsperiode in diesem Sinn gilt, falls die Prämie nicht nach kürzeren Abschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres (§ 9 VersVG). Von dieser Bestimmung darf gemäß § 178 Abs 1 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden."
OGH 7Ob155/12p v 14.11.2012
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