Hallo zusammen,
ich studiere jetzt seit Oktober letzten Jahres hier in Wien.
Also folgende Frage habe ich: Kann ich meinen Mietvertrag vorzeitig kündigen, obwohl der auf 12 Monate befristet ist, plus 3 Monate Kündigungsfrist?
Der Sachverhalt: Seit knapp 9 Monaten wohne ich jetzt schon hier.
In meinem Mietvertrag wurde mir 66 qm Wohnfläche zugesichert, plus 4 qm Kellerabteil. Die Wohnung wurde komplett "saniert" und ich war quasi der Erstbezug. Vermieter ist eine größere Hausverwaltung. Ich zahle eine ziemlich hohe Miete für den Bezirk in dem ich wohne.
Seit nun fast 9 Monaten sind folgende Mängel nicht behoben wurden:
1. Es gibt keine Haustüre, nur eine nichtversperrte Baustellentüre
2. Es gibt keinen Lift
3. Ich habe kein Kellerabteil, das Zeug was in den Keller sollte steht jetzt in meiner Wohnung, wodurch ich nur noch 62 qm Wohnfläche habe und eine erhebliche Einschränkung was meine Wohlfühlfaktor angeht
4.Wasserhan kaputt, Abzugshaube kaputt, Steckdosen fallen aus der Wand, Türklinken fallen ab, ein Loch hinterm Kühlschrank, 2 von 6 Fenstern gehen nicht richtig auf, Duschkopf kaputt.
5. Es sind noch 2 Vormieter hier gemeldet die Probleme mit dem Gesetz haben, also Besuch von Gerichtsvollziehern, andauernd Post die nicht an mich ist.
6. Warmwasser und Heizung wird irgendwie anteilsmäßig über die gesamte Wohnanlage berechnet, hat sich jetzt auf mehr als das doppelte erhöht.
7. Vernünftiges Internet ist nicht möglich, da Kabel falsch verlegt wurden. Muss also Internet übers Handynetz beziehen statt über Kabel, außer ich habe Lust meine Wohnung nochmal in eine Baustelle zu verwandeln.
Meine Frage jetzt, ich will eigentlich nur noch hier raus. Ist es nicht möglich mich aus dem Mietverhältnis vorher rauszubekommen, da ein Vertrag ja stets von beiden Seiten eingehalten werden muss, und hier liegt doch eindeutig ein Vertragsbruch vor?!
Ich bin Student, dass ist meine erste Wohnung in der ich ohne Eltern lebe und ich würde mich freuen vielleicht ein paar fundierte Antworten zu bekommen, da ich wirklich verzweifelt bin. Einen Termin mit einem Mietverein habe ich erst Anfang September bekommen, aber so lange will ich nicht warten. Es muss jetzt etwas passieren. Die Miete zu kürzen, ist eine Option, aber am liebsten will ich einfach nur hier raus!!!
Ist das irgendwie möglich?
LG Jannes
HILFE-Ich werde abgezockt?!
Fällt die Wohnung in den Voll bzw Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes?
Kündigungsregeln im Vertrag nachlesen!
Pkt 1., 4. u. 7. : Frist zur Mängelbehebung setzen ansonsten Anspruch auf Mietkürzung.
Pkt. 2 u. 3 waren Ihnen bei Abschluss des Mietvertrages bekannt.
Pkt. 6.: Betriebskostenregelung im Mietvertrag nachlesen!
Kündigungsregeln im Vertrag nachlesen!
Pkt 1., 4. u. 7. : Frist zur Mängelbehebung setzen ansonsten Anspruch auf Mietkürzung.
Pkt. 2 u. 3 waren Ihnen bei Abschluss des Mietvertrages bekannt.
Pkt. 6.: Betriebskostenregelung im Mietvertrag nachlesen!
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Erstmal danke für die schnelle Antwort.
Zu deiner Frage kann ich leider nichts sagen, da ich keine Ahnung habe in welchen Anwendungsbereich meine Wohnung und Situation fällt.
Pkt 2 u. 3 waren mir bekannt und zwar so bekannt, dass mir diese Leistungen zugesichert wurden im Vertrag. Bei Unterschrift war es so, dass die Bauarbeiten noch im Gang waren. Der Vermieter hat vor mehreren Zeugen gesagt, dass das Kellerabteil in 2 Wochen fertig sei, der Aufzug in 2 Monaten. Jetzt sind 9 Monate vergangen.
Was für eine Frist kann ich denn setzen? Zur Mängelbehebung? Was für Zeiträume sind denn da üblich?
Aber meine eigentliche Frage: Kann ich nicht schon früher hier ausziehen? Die Hausverwaltung ist nämlich komplett unfähig, die Bauarbeiter die die mir Vorbeischicken um Mängel zu beheben, können nichtmal deutsch. Und machen mehr kaputt, als sie reparieren.
Zu deiner Frage kann ich leider nichts sagen, da ich keine Ahnung habe in welchen Anwendungsbereich meine Wohnung und Situation fällt.
Pkt 2 u. 3 waren mir bekannt und zwar so bekannt, dass mir diese Leistungen zugesichert wurden im Vertrag. Bei Unterschrift war es so, dass die Bauarbeiten noch im Gang waren. Der Vermieter hat vor mehreren Zeugen gesagt, dass das Kellerabteil in 2 Wochen fertig sei, der Aufzug in 2 Monaten. Jetzt sind 9 Monate vergangen.
Was für eine Frist kann ich denn setzen? Zur Mängelbehebung? Was für Zeiträume sind denn da üblich?
Aber meine eigentliche Frage: Kann ich nicht schon früher hier ausziehen? Die Hausverwaltung ist nämlich komplett unfähig, die Bauarbeiter die die mir Vorbeischicken um Mängel zu beheben, können nichtmal deutsch. Und machen mehr kaputt, als sie reparieren.
Ob der Vertrag in den Anwendungsbereich des MRG fällt, müssten Sie im Vertrag nachlesen ansonsten im Gesetz selbst ( § 1 MRG).
Kündigungsmöglichkeiten auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes:
nach dem MRG: der Mietvertrag kann idR vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 29 Abs 2 MRG).
nach dem ABGB:
Durch Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 1113 ABGB) oder ao Kündigungsrecht nach § 1117 ABGB.
Fristsetzung erfolgte bereits und Behebung zur Vermieter zugesagt. Hinweis an Vermieter, dass durch Nichterfüllung der vereinbarten Verbesserungen per nächsten Monat Mietkürzung vorgenommen wird.
Wenn Sie mir eine Mailadresse bekanntgeben, übersende ich Ihnen auf Wunsch die Tabelle der möglichen Prozentsätze um die Sie die Miete kürzen können.
Kündigungsmöglichkeiten auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes:
nach dem MRG: der Mietvertrag kann idR vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 29 Abs 2 MRG).
nach dem ABGB:
Durch Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 1113 ABGB) oder ao Kündigungsrecht nach § 1117 ABGB.
Fristsetzung erfolgte bereits und Behebung zur Vermieter zugesagt. Hinweis an Vermieter, dass durch Nichterfüllung der vereinbarten Verbesserungen per nächsten Monat Mietkürzung vorgenommen wird.
Wenn Sie mir eine Mailadresse bekanntgeben, übersende ich Ihnen auf Wunsch die Tabelle der möglichen Prozentsätze um die Sie die Miete kürzen können.
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Nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist --> 15 MonateManannan hat geschrieben::
nach dem MRG: der Mietvertrag kann idR vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 29 Abs 2 MRG).
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