Beziehungsende Recht Fragen!!!

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JAoderNein
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Beziehungsende Recht Fragen!!!

Beitrag von JAoderNein » 13.07.2013, 20:05

Hallo erstmal :)

Ich versuche alles mal kurz und knapp zu erklären!

Ich habe eine Freundin bis vor 2 Wochen gehabt und diese lies mich dann aus unerklärlichen Gründen sitzen und beschloss die Trennung!

Leider hingen an diesen 6 Monaten zwei Sachen wo ich nun mein Recht wissen möchte!

Ich kaufte ihr im Mai ein Tablett. Ich habe es in Deutschland über die Online Funktion von Media Markt gekauft und direkt per Pay Pal bezahlt. Dann rief ich in Österreich beim Media Markt an und fragte ob dies meine Freundin abholen kann die Verkäuferin sagte mir dies geht das sie es holt ich müsste ihr die Rechnung schicken und dann konnte sie es mit Vorlage ihres Ausweis bekommen. Gesagt getan! 1. Punkt sie hatte keinen Ausweis dabei im Media Markt also zeigte es eine 3 Person ihren Ausweis und unterschrieb dafür. Also nirgendswo taucht der Name meiner damaligen Lebensabschnittsgefährdin auf. Nun meine Frage dazu habe ich Anspruch mein Eigentum nach der Trennung zurück zu fordern? Ich habe es ihr überlassung zur Nutzung zum Bewerbung schreiben und sonstiges. Sicher vielen auch in der Zeit worte wie geschenkt oder ich brauche es eh nicht!. Spielt das eine Rolle weil ich eigentlich Rechtsmäßiger Besitzer bin?


2. Ich gabe ihr vor 2 Wochen einen Geldbetrag von 400 Euro sie wünschte sich schon immer Extensions dies wollte ich aus Liebe zu ihr ihr ermöglichen aber in diesem Moment wusste ich nichts das sie 2 Tage später die Beziehung als beendet erklärt und erst 1 Tag nach der Beendung sich die Haare machen ließ.

Wie sind da meine Ansprüche.

Bin um jeden Rat dankbar und jeder Hilfe.

Was ist mit Undankbarkeits REcht? Was ist mit Herausgabegesetz? Was ist mit SChenkung gegen meinen Willen?

LG



Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.07.2013, 21:54

1) Sie sind Eigentümer und haben einen Herausgabeanspruch gegen Ihre Ex.
Fraglich ist das mit der Schenkung. Ist diese aus den Gesprächen ableitbar, könnten Sie erfolgreich einwenden, dass dies nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung erfolgte.

2) Hier gilt im Grunde das Gleiche.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.07.2013, 22:04

Vorbemerkung:

Ich darf Sie zunächst darauf hinweisen, dass es vollkommen egal ist, wer für Sie unterschrieben hat, da es sich hierbei nur eine Bestätigung handelt, die verifiziert, dass die gekaufte Sache abgeholt wurde. Wenn Sie jemandem beauftragen etwas für Sie zu holen, dann leitet sich daraus noch keine Eigentumsübertragung oder dergleichen ab, denn der wahre Wille ist bei Verträgen entscheidend. Daher ist es auch unwichtig, wer die Bestätigung für Sie unterschrieben hat, da Ihr Name im Kaufvertrag steht.

Zur 1. Frage:

Der Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB wurde zwischen Ihnen und dem Unternehmen Media Markt geschlossen. Dadurch werden Sie zum rechtmäßigen Eigentümer der Sache. Durch einen Schenkungsvertrag nach §§ 861, 938 ABGB wird eine Sache einem anderen unentgeltlich überlassen; er gehört zu den einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften.

Ein mündlicher Schenkungsvertrag nach §§ 883, 861, 938 ABGB verlangt gemäß § 943 ABGB eine tatsächliche Übergabe der Sache, die verschenkt werden soll. Ohne tatsächliche Übergabe hat der andere keine Möglichkeit auf Herausgabe der Sache zu klagen, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Der Eigentumserwerb bedarf Titel und Modus (§ 380 ABGB). Die Schenkung stellt den Titel für den Eigentumserwerb dar. Der Notwendige Modus wird in der Übergabe gesehen (§ 426 ABGB).

Die tatsächliche Übergabe setzt einen sinnfältigen, nach außen bemerkbaren, Akt voraus, aus dem der ernstliche Wille des Schenkenden hervorgeht, die geschenkte Sache sofort und vorbehaltslos in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Entscheidend ist die Einwilligung in den Vertragsabschluss, hierfür gilt im Zweifel bei einseitig verbindlichen Verträgen, dass angenommen wird, der Verpflichtete wollte sich die geringere Last auferlegen (§ 915 ABGB). Außerdem ist die Absicht beider Parteien für die Auslegung des Vertrages relevant (§ 914 ABGB).

Einfacher gesagt: Kann sie nicht beweisen, dass die Sache geschenkt wurde (Zeugen / schriftlicher Vertrag), dann haben Sie gute Chancen, selbst wenn durch Ihre Äußerung rechtlich gesehen eine Schenkung vorliegen sollte, Ihre gekaufte Sache wieder zu bekommen, denn Ihr Eigentumsrecht liegt im Kaufvertrag, der nachweislich geschlossen wurde und hierfür gibt es auch eine Überweisung oder Ähnliches. Im Zweifel geht das Ganze für Sie aus, denn Sie haben hier die besseren Karten, sofern es keine Zeugen gibt, die das Gegenteil beweisen könnten.

Daher wären folgende Möglichkeiten gegeben, falls sie das Tablett nicht hergeben möchte:

1. Eigentums(herausgabe)klage nach § 366 ABGB, wobei bei die publizianische Klage nach § 372 ABGB zu empfehlen ist, da sie mit dem Kaufvertrag den stärkeren "Titel" haben und gemäß § 373 dritter Fall ABGB derjenige, der die Sache ohne Entgelt erhalten hat dem, der sie gegen Entgelt erhalten hat, weichen muss.

2. Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB, wobei ein Unterlassungsbegehren gestellt werden kann.

3. Anzeige wegen Diebstahl / Veruntreuung nach § 127 oder § 133 Abs 1 StGB

Zur 2. Frage:

Die Übergabe der 400 Euro ohne eine vesrprochene Gegenleistung auf der Seite des Vertragspartners ist als Schenkung nach § 938 ABGB zu werten. Diese wurde durch die tatsächliche Übergabe auch geschlossen (§ 943 ABGB). Die Eigentumsherausgabeklage ist hier sinnlos, da gemäß § 374 ABGB die Geklagte obsiegen würde. Schenkunsverträge sind nach § 946 ABGB grundsätzlich unwiderruflich. Grobe Undank nach § 948 ABGB kommt nicht in Betracht, hierfür müsste ein gesetzlicher Straftatbestand erfüllt worden sein. Sie könnten jedoch argumentieren, dass Sie den Schenkungsvertrag unter Vorbehalt einer aufrechten Partnerschaft geschlossen haben, denn es war eine Investition in das äußere Erscheinungsbild der Frau und Sie hätten den Vertrag nicht geschlossen, wenn Sie gewusst hätten, dass sie Sie zwei Tage später verlässt. Vielleicht ist daher eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB möglich.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.07.2013, 22:15

Besitzstörung?
Sie hat das Tablett doch mit seinem Wissen verwendet und ist zumindest von einer konkludenten Zustimmung auszugehen.

§ 127 StGB??
wohl eher §§ 133, 134 StGB.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.07.2013, 22:27

Mit der Strafanzeige wird er ohnehin nicht viel Chance haben, da sie ja dachte es war geschenkt, daher der Vorsatz schwer nachzuweisen sein wird. Unter welchen Tatbestand das zu subsumieren wäre hängt davon ab, wann sie die Sache mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, bzw. wann sie sich entschlossen hat diese zu behalten und sich unrechtmäßig zu bereichern. Ob er Gewahrsam hatte, ob sie einen gemeinsamen Haushalt hatten,..., das führe ich jetzt nicht weiter aus.

Besitzstörung kommt spätestens dann in Betracht, wenn sie kein Recht mehr hat die Sache zu besitzen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.07.2013, 00:20

Ganz klar eine condictio caisa data causa non secuta

Mehr nicht, gehen sie zu einem anwalt und kondizieren sie ihr tablet und die 400 €

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 14.07.2013, 14:23

@ Neubauer:

Wären Sie so freundlich und würden Sie dem Fragesteller die condictio causa data, causa non secuta erklären und erläutern warum diese anwendbar wäre?

Herzlichen Dank!

JAoderNein
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Beitrag von JAoderNein » 14.07.2013, 20:45

Ok!!!

Ich habe gestern ein paar Punkte vergessen!

1. Zum Tablett

Ich habe den Kaufvertrag hier ich habe die Willenserklärung mit Media Markt abgeschlossen ich bin Rechtsmäßiger Eigentümer dieses Tabletts, meine Ex Freundin taucht nirgends weder in der Lieferanschrift auf noch sonst wo.

Ich habe es bestellt im Internet von Deutschland aus direkt bezahlt. Eine dritte Person holte es dann in meinen Namen ab und zeigte Ihren Ausweis und Unterschrift musste aber die Rechnung dort lassen.

Somit hat meine Ex Freundin überhaupt keinen Anspruch auf das Tablett oder sehe ich dies Falsch? Also ist sie doch im jetztigen Moment zu unrecht Besitzerin dieses Tabletts?

Ganz Wichtig es sind nie worte Gefallen wie geschenkt oder für immer behalten also ich hatte nie eine Schenkungsabsicht!.


2. 400 Euro

Sie bot mir heute an das Sie ihre Extensions raus zu machen und mir diese bringt??? Ich habe ihr aber keine Extensions gegeben sondern 400 Euro!

Was ist die condictio causa data, causa non secuta?


Wir hatten nie einen gemeinsamen Aushalt.
Dazu möchte ich noch sagen Sie sagte bei einem Mittagsessen das sie die Beziehung beendet sobald Sie die Haare hat dies kann auch eine Zeugin bestätigen. Wir dachten in diesem Moment es wäre ein Spass das dies Wirklichkeit wird konnte ich leider nicht ahnen :cry:

Wie ist dann die Rechtslage?

Ich danke schonmal im Vorraus sehr für Ihre Meinungen und Texte und Hilfe. Ich möchte einfach meine Sachen wider und dann hat sie für immer Ihre Ruhe. Weil einen Rechtsstreit wird sie sich nicht Leisten können und wäre wirklich der letzte Weg den ich gehen würde.

Vielleicht muss ich auch noch erwähnen das sie mir einen Einigungsvorschlag machte in dem Sie mir sagte sie wird mir 40 Monate 10 € bezahlen. Dies habe ich abgelehnt!!

Vielen Dank im vorraus

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 15.07.2013, 22:51

Die beiden Fragen (Tablett, 400 Euro) wurde Ihnen bereits beantwortet.

Merkürdig finde ich, dass Sie in Ihrem ersten Eintrag schreiben, dass sehr wohl Worte wie "geschenkt, oder ich brauch das nicht" gefallen sind und nun in Ihrem zweiten Eintrag beharren Sie darauf, dass dies nie der Fall war.

Die condictio causa data, causa non secuta ist eine Anspruchsgrundlage auf Herausgabe einer Sache, die dann greift, wenn der Rechtsgrund, der wem auch immer das Recht gab die Sache zu behalten, erlischt.

Ein Beispiel wäre Irrtum nach § 871 ABGB. Wurde ein Kaufvertrag vom Käufer erfolgreich wegen eines Geschäftsirrtums angefochten, dann kann er den bereits bezahlten Kaufpreis mit Hilfe der condictio causa data, causa non secuta nach § 1435 ABGB zurückverlangen. Wobei hier auch §§ 877 und 921 ABGB gerne angeführt werden.

Die Anspruchgrundlage könnte so aussehen:

A gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 871 iVm 1435 ABGB.

Natürlich muss nach der teleologischen Interpretation des § 1435 ABGB zuerst ein Umstand eintreffen, der den "Rechtsgrund die Sache behalten zu dürfen", aufhören lässt. Denkbar wäre Wandlung nach § 932 Abs 1 ABGB oder Rückrtitt wegen Nichterfüllung nach § 918 Abs 1 ABGB.

Die condictio causa data, causa non secuta kommt bei Punkt 2 (400 Euro) in Betracht (iVm Irrtum oÄ.)

Bei Punkt 1 (Tablett) muss zunächst bewiesen werden, dass ein Schenkungsvertrag vorliegt.
Sonst ist der, der die Sache nachweislich entgeltlich (Kaufvertrag) erhalten hat gegenüber dem, der sie unentgeltlich (Schenkungsvertrag) erhalten hat nach § 373 ABGB als rechtmäßiger Eigentümer der Sache anzusehen. (schwächerer Titel nach § 372 ABGB)

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 16.07.2013, 13:50

lexlegis hat geschrieben:Die beiden Fragen (Tablett, 400 Euro) wurde Ihnen bereits beantwortet.

Merkürdig finde ich, dass Sie in Ihrem ersten Eintrag schreiben, dass sehr wohl Worte wie "geschenkt, oder ich brauch das nicht" gefallen sind und nun in Ihrem zweiten Eintrag beharren Sie darauf, dass dies nie der Fall war.

Die condictio causa data, causa non secuta ist eine Anspruchsgrundlage auf Herausgabe einer Sache, die dann greift, wenn der Rechtsgrund, der wem auch immer das Recht gab die Sache zu behalten, erlischt.

Ein Beispiel wäre Irrtum nach § 871 ABGB. Wurde ein Kaufvertrag vom Käufer erfolgreich wegen eines Geschäftsirrtums angefochten, dann kann er den bereits bezahlten Kaufpreis mit Hilfe der condictio causa data, causa non secuta nach § 1435 ABGB zurückverlangen. Wobei hier auch §§ 877 und 921 ABGB gerne angeführt werden.

Die Anspruchgrundlage könnte so aussehen:

A gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 871 iVm 1435 ABGB.

Natürlich muss nach der teleologischen Interpretation des § 1435 ABGB zuerst ein Umstand eintreffen, der den "Rechtsgrund die Sache behalten zu dürfen", aufhören lässt. Denkbar wäre Wandlung nach § 932 Abs 1 ABGB oder Rückrtitt wegen Nichterfüllung nach § 918 Abs 1 ABGB.

Die condictio causa data, causa non secuta kommt bei Punkt 2 (400 Euro) in Betracht (iVm Irrtum oÄ.)

Bei Punkt 1 (Tablett) muss zunächst bewiesen werden, dass ein Schenkungsvertrag vorliegt.
Sonst ist der, der die Sache nachweislich entgeltlich (Kaufvertrag) erhalten hat gegenüber dem, der sie unentgeltlich (Schenkungsvertrag) erhalten hat nach § 373 ABGB als rechtmäßiger Eigentümer der Sache anzusehen. (schwächerer Titel nach § 372 ABGB)
Das was du beschreibst ist die Conditio causa finita und nicht die conditio causa data causa non secuta

Ich schenke etwas im Vertrauen darauf, dass die Beziehung andauert. Die Beziehung geht in die Bruche und ist daher dieser Fall nicht eingetreten, also kann ich die im Vertrauen auf das Fortbestehen der Beziehung gegebenen Sache kondizieren.

Die conditio causa finita setzt den Wegfall der vertraglichen Grundlage voraus (beispielsweise Schenkungsanfechtung, Irrtum etc), was jedoch hier keineswegs vorliegen kann.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 16.07.2013, 15:34

Mit der Differenzierung zwischen der condictio causa finita und der condictio causa data, causa non secuta haben Sie Recht und ich bedanke mich für den Hinweis auf diesen Fehler meinerseits.

Herr Neubauer!

Ich möchte anmerken, dass ich Ihre kompetente Auskunft in diesem Forum teilweise sehr schätze, es mir jedoch ein Rätesl bleibt, warum Sie sich dabei auf derart lapidare Kommentare, die oft erstens nicht alle Fragen beantworten und zweitens noch weitere Fragen aufkommen lassen, beschränken.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 16.07.2013, 15:38

Was gibt es mehr zu schreiben?

Das Geschenk (sofern es eines war bezgl. Tablet sonst Herausgabeklage nach § 366 ABGB) bzw. die Zahlung der Extensions kann nach § 1435 ABGB analog verlangt werden.

Ob es zielführend ist bzw. zur Einbringung der Klage wird er wohl so oder so einen Anwalt brauchen, der weitgehender berät.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 16.07.2013, 15:44

Ich denke, der Fragesteller fängt mit der kurzen Antwort "Das ist eine condictio causa data, causa non secuta, gehen Sie zu einem Anwalt und kondizieren Sie diese Sachen" allein nicht viel an, denn der Grund, warum er hier fragt, liegt wahtscheinlich darin, dass er keinen Anwalt zu konsultieren gedenkt oder zuerst einen Zwischenrat möchte. Der Hinweis, dass er einen Anwalt aufsuchen soll, zeigt ihm nur das, was er ohnehin aus gesundem Menschenverstand heraus weiß und es zeigt ihm auch, dass wir uns nicht mit dem Thema auseinandersetzen können bzw. wollen.

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