Folgender fiktiver Fall:
Kleinunternehmer A schließt einen Vermittlungsvertrag zur Vermittlung von Kooperationspartnern mit dem Unternehmer B ab. Es wird eine Overheadprovision vereinbart für alle Aufträge, die aus dieser Zusammenarbeit von B mit den Kooperationspartnern X, Y oder Z entstehen.
Der Vertrag ist unbefristet. Er kann zum Ende eines Monats mit 4 wöchiger Frist gekündigt werden. Es ist ein Passus enthalten unter Vergütung:
"Dauer der Ansprüche
Provisionsansprüche verfallen im Moment der Kündigung dieses Vertrages, unabhängig, von welcher Seite die Kündigung erfolgt."
Nachdem A einige erfolgreiche Kooperationspartner vermittelt hat, will B den Vertrag fristgerecht kündigen und nur noch Overheadprovisionen während der Laufzeit des Vertrages auszahlen. Alle weiteren Overheadprovisionen aus der aktuellen Zusammenarbeit der Kooperartionspartner mit B sollen entfallen.
A möchte die Overheadprovisionen der bereits vermittelten Kooperationspartner auch nach Ablauf des Vertrags erhalten.
Frage: Ist die Klausel "Dauer der Ansprüche" gültig oder hätte A Anspruch auf z. B. eine Überhangprovision oder einen Ausgleich?
Der Gerichtsstand ist in Österreich. Eine Filiale des Unternehmers B ist in Deutschland. Der Kleinunternehmer hat seinen Sitz ebenfalls in Deutschland. Würde deutsches oder österreichisches Gesetz gelten?
Vielen Dank
Lycille
ungültige Vertragsklausel
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