Unklarheit - Absatz aus Vertriebspartnervertrag

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Dule Savic
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Registriert: 07.05.2013, 15:09

Unklarheit - Absatz aus Vertriebspartnervertrag

Beitrag von Dule Savic » 07.05.2013, 15:19

Hallo zusammen,

ich brauche kurz euere Hilfe. Ich habe gerade von eine Bank einen Vertriebspartnervertrag bekommen und ein Absatz ist mir mich wiklich klar.

Es geht genau um den Absatz 4.3.

Anbei der Gesamte Absatz 4
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4. Entgelte

4.1 Für seine Tätigkeit gebührt dem Tippgeber von der Bank XYZ ein Entgelt gemäß der angeschlossenen Entgeltregelung (Beilage 1). Der Anspruch auf Entgelt entsteht erst, sobald die Bank XYZ mit dem genannten Kunden eine Vereinbarung abgeschlossen hat und seitens des Kunden die mit Vertragsabschluss fällige Einzahlung und das vereinbarte Agio geleistet wurden.

4.2 Die Vergütung des Entgelts erfolgt schuldbefreiend auf folgendes Konto: Kontonummer: XXXX (BLZ: XX); Kontowortlaut: Max Mustermann

4.3 Die Bank XYZ ist berechtigt, bereits an den Tippgeber ausbezahlte Entgelte ohne Anspruchsgrundlage oder sonstige Ansprüche jederzeit mit dessen bereits entstandenen oder zukünftig entstehenden Entgeltansprüchen zu verrechnen oder rückzuverrechnen. Sie wird den Tippgeber umgehend davon in Kenntnis setzen.

4.4. Der Tippgeber hat die auf die Entgelte entfallenden Steuern und Abgaben jeglicher Art selbst zu tragen. Der Tippgeber ist nicht berechtigt, der Bank XYZ Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die von der Bank XYZ bezahlten Entgelte verstehen sich inklusive allfälliger Steuern und Abgaben.

4.5 Allfällig aus dem Abschluss dieser Vereinbarung anfallenden Gebühren und Abgaben trägt der Tippgeber.
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Danke für euere Hilfe

Lg



Ratlex
Beiträge: 67
Registriert: 15.04.2013, 00:28

Beitrag von Ratlex » 07.05.2013, 16:11

Eine sehr eigenartige Klausel: Sie berechtigt Ihren (zukünftigen) Vertragspartner an Sie bereits bezahlte Entgelte grundlos ("ohne Anspruchsgrundlage oder sonstige Ansprüche jederzeit") mit weiteren Entgeltansprüchen aufzurechnen. Nach dem Wortlaut könnte also ein bereits bezahltes Entgelt als Grundlage herangezogen werden um noch offene Entgeltansprüche nicht zu bezahlen. Diese Regelung benachteiligt Sie sehr und ist mE sittenwidrig.

Es könnte aber auch sein, dass die Regelung nur undeutlich formuliert ist und dass gemeint ist, dass Entgelte die ohne Anspruchsgrundlage (also wohl irrtümlich) ausbezahlt wurden gegen sonstige zu Recht bestehende Ansprüche aufgerechnet werden können. Die Klausel sollte diesfalls umformuliert werden. Vorschlag: "4.3 Die Bank XYZ ist berechtigt, bereits an den Tippgeber ohne Anspruchsgrundlage ausbezahlte Entgelte jederzeit mit dessen bereits entstandenen oder zukünftig entstehenden Entgeltansprüchen zu verrechnen oder rückzuverrechnen. Sie wird den Tippgeber umgehend davon in Kenntnis setzen." Um sicher zu gehen sollte aber anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 07.05.2013, 21:45

Die Klausel liest sich in der Tat eigenartig.
Man müsste hier den ganzen Vertrag kennen. Vielleicht ist auch nur bei der Satzkonstellation bzw den Satzzeichen ein Fehler unterlaufen und es müsste heißen "...für die bereits an den Tippgeber ohne Anspruchsgrundlage oder sonstige Ansprüche ausbezahlten Entgelte..."
Dies können mE nur Vorschüsse sein, mit denen aufgerechnet wird.
Da Forderungen nur mit einer wirksam entstandenen und klagbaren Gegenforderung aufgerechnet werden können müsste auch definiert werden, um welche konkreten Forderungen der Bank es sich handelt.

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