Sehr geehrte Damen und Herren,
vor knapp 2 Jahren haben wir uns ein Haus gekauft. Am Plan war nur das Wohnhaus. Beanstandung durch die Gemeinde gab es keine. Am Grundstück, welches von 2 Straßenseiten zu befahren ist, ist ausserdem eine Garage und ein Stadl von einer Größe von ca. 9x7 Metern welche beide eine von einer Straßenseite zu sehen sind. Dahinter befindet sich eine Räumlichkeit für Gartengeräte - ca. 2x3 Meter.
Diese wollen wir nun wegreissen wobei diese Info irgendwie bei der Gemeinde angelangt ist. Diese möchte nun, dass wir uns einen Plan zeichnen lassen und auch die Bewilligung fürs abreissen des Schuppens einholen - was die Zeichnung eines Planes voraussetzen würde.
Meine Frage daher: können die jetzt nach ca. 20-30 Jahren (so lange stehen die für den Bau nicht bewilligten Gebäude) von uns verlangen einen Plan zeichnen zu lassen und noch eine Bewilligung fürs abreissen eines Schuppens einzoholen obwohl es dieses Gebäude offiziell ja garnicht gibt? (Versichert ist das Ganze.) Gibts da keine Verjährung für sowas?
Danke für jegliche hilfreiche Info.
Liebe Grüße
Bauvorschriften bzw. Baubewilligung - Verjährung
Da Baurecht eine Landesmaterie ist, wäre es hilfreich anzuführen, aus welchem Bundesland Sie kommen.
Grundsätzlich ist eine Abbruchbewilligung notwendig, da es sich um ein Gebäude handelt und dessen Errichtung und Abbruch nach baurechtlichen bzw auch bautechnischen Vorschriften zu genehmigen ist.
Die Bauvorschriften dürften hier bundesländerübergreifend ziemlich ident sein.
Grundsätzlich ist eine Abbruchbewilligung notwendig, da es sich um ein Gebäude handelt und dessen Errichtung und Abbruch nach baurechtlichen bzw auch bautechnischen Vorschriften zu genehmigen ist.
Die Bauvorschriften dürften hier bundesländerübergreifend ziemlich ident sein.
Es geht nicht darum , ob ein Gebäude von außen zu sehen ist, sondern schlicht darum, ob es sich um ein Gebäude im Sinne der baurechtlichen Vorschriften handelt. Das dürfte der Fall sein. Offenbar hat Ihr Rechtsvorgänger dieses Gebäude ohne Bewilligung errichtet und nun verlangt die Gemeinde entsprechende planliche Unterlagen.
Verstehe.
Einen Plan für etwas erstellen zu lassen was im Anschluss abgerissen wird erscheint mir nur mehr als unsinnig zu sein. Schließlich existiert es ja offiziell nicht. Was wollen die sagen: Stell den Schuppen wieder auf den es laut Plan nicht gibt???
Aber herzlichen Dank für die Info zur rechtllichen Seite. Ich weiß jetzt was ich zu tun habe.
Mit freundlichen Grüßen
Einen Plan für etwas erstellen zu lassen was im Anschluss abgerissen wird erscheint mir nur mehr als unsinnig zu sein. Schließlich existiert es ja offiziell nicht. Was wollen die sagen: Stell den Schuppen wieder auf den es laut Plan nicht gibt???
Aber herzlichen Dank für die Info zur rechtllichen Seite. Ich weiß jetzt was ich zu tun habe.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Regelung erscheint nicht logisch, da gebe ich Ihnen Recht.
Ich habe mir selbst das Bgld Baugesetz angesehen und es ist tatsächlich so. Es gibt allerdings eine Einschränkung. Der Abbruch ist gem § 20 der Behörde unter Vorlage der "erforderlichen Unterlagen" mitzuteilen. Erfolgt nicht binnen vier Wochen die Aufforderung um Abbruchbewilligung anzusuchen, so darf der Abbruch vorgenommen werden.
Wenn die Behörde mitteilt, dass um Abbruchbewilligung anzusuchen ist, dann ist für das Abbruchbewilligungsverfahren § 18 sinngemäß anzuwenden, dh unter Anderem auch die Vorlage der Pläne!
Solange Ihnen die Behörde nicht ein Abbruchbewilligungsverfahren vorschreibt, brauchen Sie demnach auch keine Pläne vorlegen.
Allerdings lässt das Gesetz offen, was unter "erforderlicher Unterlagen" iS v § 20 verstanden wird.
Ergänzend auch noch der zivilrechtliche Hinweis: Da Sie die Liegenschaft in diesem (konsenslosen) Zustand erworben haben, hat der Verkäufer idR auch für Rechtsmängel einzustehen. Die Ihnen daraus entstehenden Kosten können Sie von diesem einfordern.
Ich habe mir selbst das Bgld Baugesetz angesehen und es ist tatsächlich so. Es gibt allerdings eine Einschränkung. Der Abbruch ist gem § 20 der Behörde unter Vorlage der "erforderlichen Unterlagen" mitzuteilen. Erfolgt nicht binnen vier Wochen die Aufforderung um Abbruchbewilligung anzusuchen, so darf der Abbruch vorgenommen werden.
Wenn die Behörde mitteilt, dass um Abbruchbewilligung anzusuchen ist, dann ist für das Abbruchbewilligungsverfahren § 18 sinngemäß anzuwenden, dh unter Anderem auch die Vorlage der Pläne!
Solange Ihnen die Behörde nicht ein Abbruchbewilligungsverfahren vorschreibt, brauchen Sie demnach auch keine Pläne vorlegen.
Allerdings lässt das Gesetz offen, was unter "erforderlicher Unterlagen" iS v § 20 verstanden wird.
Ergänzend auch noch der zivilrechtliche Hinweis: Da Sie die Liegenschaft in diesem (konsenslosen) Zustand erworben haben, hat der Verkäufer idR auch für Rechtsmängel einzustehen. Die Ihnen daraus entstehenden Kosten können Sie von diesem einfordern.
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