Hallo Liebe Experte und Erfahrende,
mein Schmerz ist es, dass ich eine Werkvertrag beschlossen habe, dass keine Termine/Zahlungsfriste für meine Auftraggeber festlegt, definiert aber die Raumbedingungen der Fertigstellung des Werkes ganz genau.
Mein Auftraggeber möchte eine Abnahmetest Durchführen und so das Werk akzeptieren. Ich habe damit kein Problem eigentlich, würde ich auch genau so machen. Der Auftraggeber hat den Werk seit einem Jahr bei ihm und schon seit Monaten auch alle Dokumentationen. Nach meine Anfrage, wann wird die Verifizierung gemacht und was fehlt noch, kommen immer Ablenkungen zurück oder gar keine Antworten.
Jetzt wird mein Geduld bald zu ende und möchte ich mich deswegen hier Informieren, wie die "allgemeine" Zahlungsfristen in Österreich sind und was meine juristische Bewegungsraum diesbezüglich ist.
Ferner würde ich mich gerne Freuen, wenn jemand der/die schon Erfahrung hat, bzgl. der Prozesskosten und Prozessausgang Auskunft geben könnte. Ich möchte mir eine Überblick schaffen ob eine Anklage sich lohnt oder nicht.
Vielen Dank für die Unterstützung in Voraus!
Werkvertrag - Fristen/Zahlungsfristen
Wurden keine Termine oder Zahlungsfristen vereinbart, so sind die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen.
Demnach ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten (vgl § 1170 ABGB).
Der Werkbesteller ist somit in Zahlungsverzug und Sie haben nicht nur Anspruch auf den vereinbarten Werklohn, sondern können zudem auch die gesetzlichen Zinsen aus dem Zahlungsverzug verlangen.
Ich würde Ihnen die Einbringung einer Mahnklage empfehlen. Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt - die dafür anfallenden Kosten und Honorare hat idR der Werkbesteller als Schuldner des Werklohnes zu tragen.
Demnach ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten (vgl § 1170 ABGB).
Der Werkbesteller ist somit in Zahlungsverzug und Sie haben nicht nur Anspruch auf den vereinbarten Werklohn, sondern können zudem auch die gesetzlichen Zinsen aus dem Zahlungsverzug verlangen.
Ich würde Ihnen die Einbringung einer Mahnklage empfehlen. Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt - die dafür anfallenden Kosten und Honorare hat idR der Werkbesteller als Schuldner des Werklohnes zu tragen.
Bezüglich der Kosten einer Klage: die Gerichtsgebühren sind nach der Höhe der Förderung zu berechnen. Die Kosten des Anwalts - sofern einer beauftragt wird - nach der Vereinbarung die mit diesem getroffen wird; allenfalls auch nach der Höhe der Förderung. Die Klage kann aber auch ohne Hilfe eines Anwalts eingebracht werden. Hier geht's zum Formular: http://www.justiz.gv.at/internet/html/d ... 4c.de.html
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 16 Gäste