Hallo!
Ich wohne in einer Mietwohnung und hätte zwei Fragen:
1. Das Wasser in der Badewanne rinnt nicht ab. Soweit es uns möglich war, haben wir alles unternommen. Stimmt es, dass dann der Vermieter zuständig ist, da es sich um die Rohre in der Wand / im Boden handeln muss?
2. In unserem Haus sind drei Mietwohnung und zu jeder Wohnung gehört ein Parkplatz. Das wir für die Schneeräumung unserer Plätze zuständig sind, ist klar. Aber müssen wir auch im Hauseingangsbereich selbst räumen? Wer haftet in diesem Bereich, wenn nicht geräumt ist...der Vermieter oder wir?
Mit ganz lieben Dank im Voraus...
...liebe Grüße
Michi
Abfluss / Schneeräumung
Rohre und Leitungen gehören zu den allgemeinen Teilen eines Hauses, zumindest im Vollandwendungsbereich des MRG, bei Einfamilienhäusern mit zwei Wohnungen + ausgebautem Dachboden wird die Erhaltungspflicht vertraglich meist möglichst ganz auf die Mieter abgewälzt, muss man also schauen was im MV steht.
Im Streitfall kann man auf das Instrument der Mietzinsminderung zurückgreifen, was aber für die Stimmung im Haus meistens nicht besonders günstig ist.
Die Eigentümer von Liegenschaften haben an sich dafür zu sorgen, daß die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird konkret durch die Straßenwinterdienstsatzung der Gemeinden oft auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht wiederum häufig auf die Mieter der Grundstücke, kann also sein, dass Sie auch die Einfahrt räumen müssen.
Wird nämlich die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen.
Im Streitfall kann man auf das Instrument der Mietzinsminderung zurückgreifen, was aber für die Stimmung im Haus meistens nicht besonders günstig ist.
Die Eigentümer von Liegenschaften haben an sich dafür zu sorgen, daß die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird konkret durch die Straßenwinterdienstsatzung der Gemeinden oft auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht wiederum häufig auf die Mieter der Grundstücke, kann also sein, dass Sie auch die Einfahrt räumen müssen.
Wird nämlich die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen.
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